Skrupellos huldigt der Bayerische Justizminister Bausback dem Massenmörder des NS-Terrorregimes Roland Freisler für dessen entwickelten Mordparagraphen im Strafgesetzbuch, der übrigens spätestens seit der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général in Rastatt am 05.01.1947 ersatzlos untergegangen ist.

Das geltende Strafrecht funktioniert, sagt Bayerns Justizminister Winfried Bausback. Es schützt den absoluten Wert menschlichen Lebens.

Der Bundesjustizminister möchte den Mordparagrafen reformieren. Herrn Maas treibt um, dass das geltende Recht der Tötungsdelikte aus der Zeit des nationalsozialistischen Unrechtsregimes stammt

Der Paragraf 211 im Strafgesetzbuch stellt nicht die Tat in den Mittelpunkt, sondern – mit seinen moralisch aufgeladenen Mordmerkmalen – die Persönlichkeit des Täters und dessen Motive. Mörder ist, wer etwa „heimtückisch“, „grausam“ oder aus „niedrigen Beweggründen“ einen Menschen tötet. Das geltende Recht, so argumentieren manche Juristen, fordere den Gerichten teilweise hohe Interpretationskünste ab, um in jedem Einzelfall gerechte Lösungen zu finden.

All das ist unbestritten. Und doch sage ich: Was der Bundesjustizminister plant, ist nicht weniger als eine riskante Operation am offenen Herzen des Strafrechts. Eine solche Operation sollte man nur vornehmen, wenn es zwingend nötig ist.

Entscheidend ist doch: Das geltende Recht wird seit rund 70 Jahren von unserer rechtsstaatlichen und demokratischen Justiz angewendet und ausgeformt. Und das, ohne dass die Ergebnisse in der Breite der Fälle als untragbar empfunden werden müssten. Alle bislang vom Bundesverfassungsgericht beleuchteten Mordmerkmale haben der Überprüfung standgehalten. Von unseren Richtern und Staatsanwälten schallt mir nicht entgegen, dass eine Reform ihnen als besonders dringlich erschiene.

Die lebenslange Freiheitsstrafe steht für den uneingeschränkten Geltungsanspruch des Tötungstabus. Sie bringt den absoluten Wert menschlichen Lebens zum Ausdruck. Auf Mord steht „lebenslang“. Das setzt einen zentralen Maßstab und ist sozialethisch quasi die „Leitwährung“ im Gesamtgefüge des Strafrechts. Die lebenslange Freiheitsstrafe hat auch eine wichtige symbolische Bedeutung. Völlig unabhängig von rechtlichen Kategorien und der konkreten Formulierung im Strafgesetzbuch werten die Bürgerinnen und Bürger besonders verwerfliche Arten der Vernichtung menschlichen Lebens als „Mord“.

Ich will daran nichts ändern. (Quelle: Focus-online, 15.06.2014, Autor: Prof. Winfried Bausback, Bayr. Justizminister)

1965, nur 16 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, wurde Bausback geboren und hat trotz seiner umfangreichen Studien wohl zu wenig über die bestialischen Machenschaften und die menschenverachtende Gesinnung des NS-Terrorregime des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler und seiner braunen Spießgesellen samt ihres kodifizierten Rechts erfahren, wenn man seinen o.a. Artikel auf Focus-online flüchtig liest. In dem Moment, wo man jedoch mit dem entsprechenden Hintergrundwissen ausgestattet, den rechtsstaatlichen Maßstab auf der Grundlage des Bonner Grundgesetzes als die seit dem 23.05.1949 ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland an diesen o.a. Artikel anlegt, dann erscheinen die Aussagen dieses Herrn Bausback in einem das kodifizierte nationalsozialistische Recht verherrlichenden Licht.

Am 04. September 1941 erließ die Reichsregierung in Gestalt des Massenmörders Adolf Hitler, des Kriegsverbrechers Hermann Göring, des Kriegsverbrechers Martin Schlegelberger, des Kriegsverbrechers Wilhelm Frick und des Kriegsverbrechers Hans Heinrich Lammers das Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzes mit dem der von dem Massenmörder Roland Freisler vor dem Hintergrund verbrecherischer nationalsozialistischer Weltanschauung und dem gesunden nationalsozialistischen Volksempfinden neu entwickelte § 211 (Mord) zum 15. September 1941 in Kraft trat.

Bausback ist sodann entweder nicht geläufig oder er unterschlägt dieses Wissen vorsätzlich, dass der Massenmörder Adolf Hitler nach dem 05.03.1933 nicht rechtmäßig / verfassungsmäßig an die Macht gekommen ist, entsprechend hat das Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 das gesamte kodifizierte Recht des NS-Terrorregimes deklaratorisch für nichtig erklärt mit der Folge, dass der “Mordparagraph”, so wie ihn Freisler entworfen und per Gesetz vom 04.09.1941 zum 15.09.1941 in Kraft getreten ist, faktisch mit dem Tod des Massenmörders am 30.04.1945, konstitutiv mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.09.1945 und deklaratorisch mit der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général vom 06.01.1947 ersatzlos untergegangen ist.

Wieder aufgelebt ist die bis zum 15.09.1941 gültig gewesene Fassung des § 211 des Strafgesetzbuches. Mit dem Inkrafttreten des Bonner GG zum 23.05.1949 war die Todesstrafe ersatzlos im § 211 StGB zu streichen gewesen.

Mit Blick auf das o.a. Zitat von Bausback:

“Das geltende Recht wird seit rund 70 Jahren von unserer rechtsstaatlichen und demokratischen Justiz angewendet und ausgeformt.

Unsere Gerichte haben Wege gefunden, um mit dem geltenden Recht gut auszukommen und mit dem Mordparagrafen trotz seiner absoluten Strafandrohung auch im Einzelfall zu angemessenen und gerechten Ergebnissen zu kommen.”

sei ausdrücklich auf die folgenden Rechtssätze in dem von dem Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolf stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” aus dem Jahr 1996 verwiesen:

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

Dem Bundesgesetzgeber ist es bis heute grundgesetzlich verwehrt, ersatzlos untergegangenes NS-Recht im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland auf der Basis des Bonner Grundgesetzes als “geltendes Recht” zu behandeln. Das Gleiche gilt für die Bundesregierung sowie die einzelnen Landesregierung, da sie alle den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes unterfallen. Ebenso unterällt die vollziehende Gewalt bis heute unverbrüchlich der Tribunal Général – Entscheidung vom 06.01.1947. Nichts anderes gilt für die bundesdeutsche Rechtsprechung, einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes.

Stattdessen trägt der bundesdeutsche Gesetzgeber seit 65 Jahren die Hauptverantwortung dafür, dass es den auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes garantierten Rechtsstaat bis heute nicht gibt, sondern fortgesetzt verfassungs- und konventionswidrig die NS-Rechtsordnung einschließlich des purifiziertem nationalsozialistischen Recht gegen die bundesdeutsche Bevölkerung exekutiert wird. (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297. )

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231760)

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Skrupellos huldigt der Bayerische Justizminister Bausback dem Massenmörder des NS-Terrorregimes Roland Freisler für dessen entwickelten Mordparagraphen im Strafgesetzbuch, der übrigens spätestens seit der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général in Rastatt am 05.01.1947 ersatzlos untergegangen ist. von Grundrechtepartei, sofern nicht ausdrücklich anders festgestellt, ist lizenziert unter einer Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International Lizenz.

Ein Gedanke zu „Skrupellos huldigt der Bayerische Justizminister Bausback dem Massenmörder des NS-Terrorregimes Roland Freisler für dessen entwickelten Mordparagraphen im Strafgesetzbuch, der übrigens spätestens seit der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général in Rastatt am 05.01.1947 ersatzlos untergegangen ist.“

  1. O.a. Zitat des Bausback:

    “Entscheidend ist doch: Das geltende Recht wird seit rund 70 Jahren von unserer rechtsstaatlichen und demokratischen Justiz angewendet und ausgeformt. Und das, ohne dass die Ergebnisse in der Breite der Fälle als untragbar empfunden werden müssten. Alle bislang vom Bundesverfassungsgericht beleuchteten Mordmerkmale haben der Überprüfung standgehalten. Von unseren Richtern und Staatsanwälten schallt mir nicht entgegen, dass eine Reform ihnen als besonders dringlich erschiene.”

    Ersatzlos untergegangenes Recht konnte im Rechtssystem er Bundesrepublik Deutschland durch keinen wie auch immer gearteten gesetzgeberischen Akt Gesetzeskraft erlangen. De facto ist § 211 StGB in der Fassung vom 04.09.1941 am 30.04.1945 ersatzlos untergegangen und in seiner bis zum 04.09.1941 gültigen Fassung wieder aufgelebt gewesen.

    Bausback unterschlägt die Tatsache, dass das BVerfG aufgrund des ungültigen BVerfGG seit dem 13.03.1951 wegen dessen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie der zusätzlich damit noch einhergehenden verfassungswidrigen Richterwahl durch einen Richterwahlausschuss entgegen Art. 94 Abs. 1 Satz GG seit 1951 zu keinem Zeitpunkt verfassungskonform besetzt und ohne gültiges Prozessgesetz gundgesetzkonform Recht gesprochen hat. Das die Verfassungsbeschwerde kollidierendes Verfassungsrecht zum absolut gefassten Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bildet und ausdrücklich vom parl. Rat sowie von der verfassungsgebenden Versammlung zum 23.05.1949 im GG nicht vorgesehen wurde, soll noch der guten Ordnung halber hier Erwähnung finden, um Bausback öffentlich in seinem Amt als bayr. Justizminister seine Glaubwürdigkeit und seine Treue zur Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen.

    Natürlich haben weder Richter noch Staatsanwälte irgendein Interesse an einem anderen Paragrapheninhalt als dem jetzigen des § 211 StGB, sind sie doch alle verfassungs- und konventionswidrig nicht am Inhalt und an der absoluten Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ausgebildet worden und nur wer quasi seine “Verfassungsfeindlichkeit” während der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Probezeit unter allen vorgekommenen Aspekten unter Beweis gestellt hat, wird seit 1949 in den Richterdienst und den Dienst der Staatsanwaltschaft aufgenommen.

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