Es sind wesentliche Merkmale einer menschenverachtenden Diktatur, nämlich Willkür, Allmacht und Selbstjustiz, die trotz der unverbrüchlichen Bindung der vollziehenden Gewalt sowie Rechtsprechung seit 65 Jahren an das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, mehr oder weniger offen zutage tretend, das alltägliche hoheitliche Handeln zum ausdrücklichen Nachteil des bundesdeutschen Grundrechtsträgers bestimmen. Seit 65 Jahren missachten neben dem Gesetzgeber die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung systematisch die alle drei unverbrüchlich bindenden Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes und das trotz ihres auf das Bonner Grundgesetz geleisteten Eides. Dementsprechend laufen die unverletzlichen Grundrechte trotz ihrer Unmittelbarkeit gegenüber allen drei Gewalten seit 65 Jahren systematisch leer.
Unverkennbar wird trotz des in Kraft getretenen Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig verfassungswidriges einfaches Gesetzes- und Verordnungsrecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als gültiges Recht gegen den einzelnen Grundrechtsträger bis hin zur damit einhergehenden Anwendung von unmittelbarem Zwang grundrechtsverletzend angewendet.
Sowohl klammheimlich als auch offen ohne jeden Skrupel wird trotz anderslautender Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes aber auch der alliierten Militär- und Kontrollratsgesetzgebung seit dem Tod des Massenmörders Adolf Hitler und der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes 1945 sowie der besonderen Alliierten Militärrechtsprechung in Gestalt des Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 ersatzlos untergegangenes kodifiziertes NS-Recht purifiziert verfassungswidrig im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland versus der unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechte bis hin zur Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen den einzelnen Grundrechtsträger als Mensch minderen Rechts mit dem Ziel seines bürgerlichen Todes zu Lebzeiten angewandt.
Verfassungswidrig sind nahezu alle kriminellen Hoheitsakte haftungs- und straflos gestellt, so dass trotz auf das Bonner Grundgesetz und die jeweilige Landesverfassung vereidigte Amtsträger selbst dann, wenn sie vorsätzlich zugunsten des Staates gegen den Grundrechtsträger Straftaten in Gestalt des Amtsmissbrauches, Nötigung, Erpressung, Steuer-, Gebühren- und Abgabenüberhebung, Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, Vollstreckung gegen Unschuldige, Körperverletzung bis hin zum Totschlag begehen, dem Grunde nach nicht wirklich mit haftungs- und strafrechtlicher Verfolgung rechnen brauchen.
Selbst die Selbstjustiz von verfassungswidrig hoheitlich handelnden Amtsträgern ist trotz Bonner Grundgesetz als seit dem 23.05.1949 ranghöchste Rechtsnorm sanktionslos ohne jeden öffentlich Skandal für die Täter selbst aber auch für die 1949 mit dem Bonner Grundgesetz verfassungswidrig an die Macht gekommene Bewegung Routine und bleibt für alle auf der Täterseite folgenlos.
Besonders herausgehoben ist die aus der den Holocaust maßgeblich zu verantworten habende nationalsozialistischen Finanzverwaltung nahezu 1:1 hervorgegangene bundesdeutsche Finanzverwaltung, wurde doch vom ersten Bundesfinanzminister Fritz Schäffer den “treuen Dienern” am 15.01.1951 in Siegburg an der Bundesfinanzschule verfassungswidrig ihre “persönliche Unantastbarkeit” versprochen. Dieses verfassungswidrige Versprechen scheint bis heute immer noch absolute Gültigkeit zu haben. Bis heute werden die Steuergesetze des Massenmörders Adolf Hitler und seines NS-Terrorregimes vom 16.10.1934 verfassungswidrig exekutiert.
In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die nach dem 05.03.1933 an die Macht gekommene „Bewegung“ konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den „Rechtsapparat“ zur Interpretation und Vollziehung der Normen. dieses hat sich trotz des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland nach dem 23.05.1949 wiederholt. So wie zwischen dem 05.03.1933 und der bedingungslosen Kapitulation am 08.05.1945 werden wieder die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passt, umgesetzt: Einmal der offene und von einem rückwärtigen gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit verfassungswidrige einfachgesetzliche Rechtssetzung, schließlich die in allen Rechtsgebieten wirksame Uminterpretation von Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes und systematische Aushebelung der Gesetzessystematik.
Folgt man dem Inhalt des Aufsatzes “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” des renomierten Strafrechtlers Prof. Dr. Gerhard Wolf aus dem Jahr 1996, dann werden bis heute die Rechtssätze des Blutrichters und Massenmörders Roland Freisler an bundesdeutschen Hochschulen verfassungswidrig entgegen Art. 5.3.2 GG gelehrt.
Ein wesentliches Element zur Aushebelung des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist bis heute die sog. Verfassungsdurchbrechung. Ohne im Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die erforderliche Ermächtigungsgrundlage normiert zu haben, werden seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 inflationär verfassungswidrige Gesetze und Rechtsverordnungen vom Bundesgesetzgeber und ebenso von den Landesgesetzgebern in Geltung gesetzt, ohne zuvor eine entsprechend notwendige Verfassungsänderung herbeigeführt zu haben. Wurde auf der Insel Herrenchiemsee 1948 noch breit über die Aushebelung der Weimarer Verfassung gesprochen, war die Verfassungsdurchbrechung im Parlamentarischen Rat nicht wirklich mehr ein diskutiertes Thema. Stattdessen wurden dort konkrete Pläne geschmiedet, bezüglich des mit dem Art. 143 im Bonner Grundgesetz installierten Straftatbestandes “Hochverrat” bewusst und gewollt das herrschende Besatzungsrecht der Alliierten Siegermächte brechen zu wollen. Diese Diskussion ist geschehen auf der 32. Sitzung des Ausschusses für Organisation des Bundes am 20. Januar 1949 und wurde im Wortlaut protokolliert:
“Denn wir brechen damit ja das Besatzungsrecht und das sollten wir auf unscheinbare Weise doch machen.”
Nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 kam es mit dem Erlass des zweiten bundesdeutschen Gesetzes, dem ersten Bundeswahlgesetz zur ersten Verfassungsdurchbrechung, indem entgegen dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ein grundrechtseinschränkendes Gesetz nicht das Grundrecht unter Angabe des Artikels namentlich nannte, obgleich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund des Befehles “muss” absolut keine Ausnahmen zulässt. Das war der Auftakt zum fortwährenden Verfassungsbruch und Aushebelung des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland mittels der schon die Weimarer Verfassung regelmäßig suspendiert habenden Verfassungsdurchbrechung.
Der durch seine Aufnahme als Art. 143 GG Verfassungsrang erlangt habende Straftatbestand des Hochverrates wurde nachdem er wortlautgemäß einfachgesetzlich im Strafgesetzbuch wieder aufgenommen worden war, unter verfassungs und gesetzeskrimineller Aushebelung des Besetzungsstatutes und entgegen Art. 79 Abs. 2 GG mit dem Strafrechtsänderngsgesetz vom 30.08.1951 aufgehoben und redaktionell aus dem GG gestrichen. Verfassungsänderungen durfen gemäß des Alliierten Besatzungsstatus nur mit deren ausdrücklicher Genehmigung vergenommen werden während des Bonner Grundgesetz im Art. 79 Abs. 2 GG zwingend vorschreibt, dass Verfassungsänderungen nur dann erfolgen können, wenn ein solches Gesetz mit jeweils 2/3 Mehrheit von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird.
Gleiches geschah im Hinblick auf ersatzlos untergegangenes kodifiziertes NS-Recht zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945. Trotz faktischem Untergang aufgrund des Selbstmordes des Massenmörders Adolf Hitler, trotz konstitutivem Untergang aufgrund des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 vom 20.09.1945 und trotz deklaratorischem Untergang aufgrund der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 wird bis heute das NS-Steuerrecht vom 16.10.1934 verfassungswidrig im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland als geltendes Recht grundrechteverletzend vollzogen.(Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Sodann wird klar, was sich hinter dem Eintrag vom 11.08.1950 in den Protokollen der Adenauer Regierung verbirgt, wo es heißt:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Wie es um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau nachlesen.
(Originalartikel: /231802)