Seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 schwärmen viele Menschen von der sog. Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wo es heißt:

“Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.”

Nicht ohne Grund hat der Karikaturst der Grundrechtepartei sich eine ganz besondere Sichtweise der grundgesetzlich garantierten Rechtsweggarantie inzwischen zu eigen gemacht:

Die allerwenigsten Menschen wollen sodann wahr haben, dass sich diese grundgesetzliche Garantie nur auf Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat sowie seinen Institutionen und dem Bürger bzw. dem Bürger und dem Staat sowie seinen Institutionen bezieht. Art. 19 Abs. 4 GG betrifft also nur öffentlich - rechtliche Streitigkeiten, die es jedoch im Geiste von Art. 1 GG und hier insbesondere von Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG so gut wie gar nicht geben dürfte, weil alle drei Gewalten ranghöchst unverbrüchlich an die gegenüber ihnen unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte ohne wenn und aber gebunden sind. Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen haben seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes nur dann Gesetzes-, Bestands- und / oder Rechtskraft erlangt, wenn sie keine Grundrechte verletzen.

Dass die absolute Wirkweise der unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechte von den drei Gewalten zutreffend erkannt worden sind, beweist ein Zitat in den Adenauer-Protokollen vom 11.08.1950, wo es heißt:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Die ersten Weichen waren zu dem Zeitpunkt bereits verfassungswidrig gestellt, nämlich dem ersten Verstoß gegen das unverbrüchliche Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wurde das ersten Bundeswahlgesetz nach dem Inkrafttreten des Bonner GG als Gesetz Nr. 2 zu einem unheilbar ungültigen Gesetz gestempelt mit der Folge, dass die erste Bundestagswahl bereits verfassungswidrig und mithin nichtig gewesen ist. De facto hat nach nur 83 Tagen das Rechtssystem auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes aufgehört zu existieren.

Am 11.01.1950 wurde dann der Grundstein für die bis heute andauernde verfassungswidrige Anwendung von ersatzlos mit dem Massenmörder Adolf Hitler untergegangenen Steuergesetze vom 16.10.1934 gelegt als nämlich der erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer. Er brachte verschleiert “Ein Änderungsgesetz eines Einkommensteuergesetzes” in den Bundestag ein. Heute hat sich herausgestellt, dass es das Nazi-Einkommensteuergesetz des NS-Terrorregimes gewesen ist. Noch heute steht denn auch unter dem Ausgabedatum der 16.10.1934.

Mit dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 wurde erneut gegen das unverbrüchliche Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unheilbar verstoßen mit der Folge, dass nicht nur das Rechtsvereinheitlichungsgesetz mithin ungültig blieb, sondern auch das mit ihm in Kraft setzende zu wollende GVG, die StPO sowie die ZPO und alles andere, was da noch als “vorkonstitutionelles Recht” in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland unter Missachtung der zwingenden Gültigkeitsregeln des Bonner Grundgesetzes in Kraft gesetzt werden sollte.

Am 15.01.1951 versprach der erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer, der ein gutes Verhältnis zu Nazis gehabt haben muss, war er doch im NS-Terrorregime bereit, in die “Regierung” des Massenmörders Adolf Hitler einzutreten und als ernannter erster Bayerischer Ministerpräsident nach dem Untergang des NS-Terrorregimes enthoben die Alliierten Streitkräfte ihn dieses Amtes wegen der von ihm nicht im Sinne der Alliierten durchgeführten Entnazifizierung in Bayern, den in der Bundesfinanzschule versammelten “treuen Dienern” ihre persönliche Unantastbarkeit, die bis heute für alle zugunsten des bundesdeutschen Fiskus vorsätzlich den Grundrechtsträger ausraubenden und Plündernden Finanzbeamten.

Den die Nazis am 15.06.1943 ersatzlos gestrichenen Amtsmissbrauch (§ 339 StGB a.F.) gibt es denn auch bis heute nicht wieder. Nötigung und Erpressung kann nur bestraft werden, wenn das Mittel zum Zweck als verwerflich anzusehen ist. Amtsträger, die zugunsten Staates Bundesrepublik Deutschland den Grundrechtsträger nötigen oder erpressen, handeln niemals verwerflich, also gehen sie straffrei aus. Selbst wenn der Grundrechtsträger entgegen des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 in der Bundesrepublik Deutschland von deutschen auf das Bonner GG vereidigten Amtsträgern gefoltert wird, bleibt das für die Folterer straflos und mithin folgenlos., denn die Folter ist nicht im bundesdeutschen StGB als Straftat normiert.

Seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 werden bundesdeutsche Richter verfassungs- und seit 1953 auch konventionswidrig als sog. Hilfsrichter entgegen Art. 97 GG und Art. 6 EMRK trotz fehlender persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit als rechtsprechende Richter im weisungsgebundenen Beamtenverhältnis erprobt und nur die willfährigsten werden in den Richterdienst oder den Dienst der Staatsanwaltschaft übernommen. Denen braucht dann keiner mehr mit dem Vorrang des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der unmittelbares Recht auch gegen die Rechtsprechung bildenden unverletzlichen Grundrechte oder gar mit dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG kommen.

Das auch die alle drei bundesdeutschen Gewalten unverbrüchlich bindende “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 bis heute völlig ignoriert wird, ist inzwiscchen kaum noch verwunderlich, denn es wird anstatt die freiheitlich - demokratische Grundordnung sowie das Rechtsstaatsprinzip auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes die NS-Rechtsordnung samt purifiziertem nationalsozialistischen Recht seit 65 Jahren verfassungswidrig gegen den einzelnen Bundesbürger und Grundrechtsträger exekutiert. (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Vor diesem verfassungswidrigen Hintergrund wirkt Art. 19 Abs. 4 GG wie ein Märchen aus Tausend und einer Nacht, denn während der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung de facto nach nur 83 Tagen  Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetz aufgehört haben, sich an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtnorm der Bundesrepublik Deutschland zu halten, steht jedem Grundrechtsträger seit dem 23.05.1949 der Rechtsweg für den Fall offen, wenn er von der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.

Vor dem o.a. geschilderten verfassungs- und konventionswidrigen Hintergrund gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keinen bundesdeutschen Amtsträger, der verfassungskonform Gesetz und Recht anwendet sowie die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte gegen sich und sein hoheitliches Handeln und / oder Unterlassen wirken lässt.

Die Ablehnung jedes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erhobenen Rückerstattungs-, Folgenbeseitigungs-, Strafantrages hat für die die Grundrechte verletzenden Amtsträger jedesmal auch eine / die exkulpatorische Funktion, da hiermit jedesmal auch ein entlastendes Urteil über ihre eigene Tatbeteiligung am grundrechteverletzenden Unrecht ausgesprochen wird. Wer dann noch an die verfassungwidrig ins Grundgesetz aufgenommene Verfassungsbeschwerde glaubt, der muss jetzt und hier zur Kenntnis nehmen, dass das BVerfGG seit dem 13.03.1951 wegen seines Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist und darüber hinaus die Hälfte der Richter, die vom gesamten deutschen Bundestag gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG gewählt werden müssen, stattdessen verfassungswdrig von einem Richterwahlausschuss “bestimmt” werden, so dass das BVerfG seit September 1951 nichtiges Recht spricht.

Wie es um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: /231841)