Die afghanische Präsidentschaftswahl steht unter Betrugsverdacht. Nun hat der Wahlleiter sein Amt niedergelegt. Sofort erklärte Präsidentschaftskandidat Abdullah, sich wieder am Wahlprozess zu beteiligen. (Quelle: Spiegel-online, 23.06.2014)
In der Bundesrepublik Deutschland wird auf der Basis von wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen Wahlgesetzen nichtig gewählt und dieses nicht nur seit 1979 anlässlich der Europawahlen,
doch weder der Bundes- noch die Landeswahlleiter ziehen trotz Kenntnis dieser verfassungswidrigen Tatsache irgendeine verfassungs- und / oder strafrechtliche und / oder beamtenrechtliche Konsequenz, stattdessen bleiben sie alle im Amt und verkünden ungültige und mithin falsche Wahlergebnisse.
Die wesentlichsten Details lesen sich u.a. hier:
Die Wahlgesetze der Bundesrepublik Deutschland im Lichte des Art. 19 Abs. 1 GG
Wie es um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau nachlesen.
(Originalartikel: /231859)