Es war falsch, vor dem Familien- und dem Umweltministerium in Berlin die Regenbogenfahne zu hissen, das Symbol der Schwulen- und Lesbenbewegung. Denn der Staat darf keine Meinungen haben. Sonst gefährdet er die Loyalität seiner Bürger.

Jede Bewegung, jeder Interessenverband, jede Lobbygruppe braucht solche Zeichen. Hinter Bildern scharen sich Gleichgesinnte. Signets werden zum Motto, zu Aufruf oder Widerspruch. „Dazu stehe ich“, sagen sie, „mit mir nicht“ verkünden sie, „so und nicht anders“ lautet ihre Rede. Sie bilden eine Meinungsfront.

Nur eben: Der Staat darf keine Meinungen haben. Der Staat, wie er sich in Ministerien ausdrückt, ist eine Verwaltungseinheit. Er hält die Exekutive zusammen. Die Äquidistanz zu aller Parteipolitik ist ihm eingeschrieben, weil er nur so die Loyalität der Zivilgesellschaft einklagen kann. Zwischen Parteien und Verbänden und Vereinen kann ich frei wählen. Zu dem konkreten Staat habe ich als Staatsbürger keine Alternative. Es gibt ja nur den einen. Darum darf der Staat sich keine Partikularinteressen auf die Fahnen schreiben. Wie sinnvoll sie auch in mancher Perspektive sein mögen: umstritten sind sie immer. Ein Staat, der sich in die Ebene der Parteiungen hinabbegibt, hört auf, Staat zu sein.

Jede Privatperson – gerne auch die Privatperson Schwesig und die Staatsbürgerin Hendricks – darf sich zu diesen oder wider jene Anliegen bekennen, gerne öffentlich. In den Ministerien aber sind sie Mieter, nicht Herrinnen, vertreten sie den gesamten Staat und keine Teilmenge. Da hat die Regenbogenfahne wie jede andere Fahne abseits staatlicher Hoheit nichts zu suchen.(Quelle: Focus-online, 24.06.2014)

Hier muss man dem Autor des Focus-Artikel absolut Recht geben. Ein bundesdeutscher Amtsträger hat, egal in welcher Funktion, wenn er hoheitlich tätig ist, keine Meinung zu haben, die steht diesem nur in seiner privaten Eigenschaft zu. Das gilt für alle Teile der vollziehenden Gewalt und ebenso für die Rechtsprechung. Meinungsfrei haben Gesetz und Recht vollzogen sowie in der Rechtsprechung angewandt zu werden. Wer hier als Hoheitsträger seine wie auch immer geartete Meinung ins Spiel bringt, macht sich de facto einer Dienstpflichtverletzung gegenüber seinem Dienstherrn ebenso wie gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger schuldig und gehört gemaßregelt oder auch seines Amtes enthoben, wenn sein hoheitliches Handeln sodann auch noch verfassungsfeindlich ist.

Sollte sodann die Frage bezüglich Gültigkeit oder Ungültigkeit einfacher Gesetze und rechtsverordnungen z.B. wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auftauchen, so hat auch hier jeder Amtsträger verfassungsrechtlich zu prüfen am Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes im Lichte der Normenhierarchie und das grundgesetzkonform zu entscheiden, eine Meinung und / oder Rechtsauffassung steht keinen Amtsträger an dieser Stelle zu. Verhält sich der Amtsträger an dieser Stelle nicht verfassungskonform, so begeht er eine Dienstpflichtverletzung, die entsprechend dem Schweregrad zu ahnden ist.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231867)