Die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat im Wettlauf um das Amt des Generalsekretärs des Europarates eine schwere Schlappe eingesteckt. Bei der Wahl stimmte die parlamentarische Versammlung mit klarer Mehrheit für den Amtsinhaber Thorbjörn Jagland. (Quelle: t-online, 24.06.2014)

Leutheusser-Schnarrenberger wurde am 23.03.2013, dem Jahrestag des Erlasses des Ermächtigungsgesetzes seitens des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler, dessen Gesetze und Rechtsverordnung Leutheusser-Schnarrenberger in Gestalt der Bundesjustizministerin trotz deren ersatzlosen Unterganges bereits mit dem Tode des Massenmörders am 30.04.1945 verfassungswidrig weiter hat anwenden lassen, von der Grundrechtepartei der Große Anton-Hynkel-Preis mit Firlefanz und Kinkerlitz am Braunen Band als politischer Negativpreis für zweifelhafte Verdienste um die fragwürdige Erhaltung nationalsozialistischer Kontinuitäten im »demokratischen Rechtsstaat« Bundesrepublik Deutschland verliehen.

Vituperationes 2013

Die Vituperatio (Lat.: Tadel) ist das Gegenteil der Laudatio (Lat.: Lob).

Der Inhalt der nachstehenden Vituperationes entspricht inhaltlich den einzelnen Gründen für die Nominierung der Kandidaten.

Die Vergabe des Großen Anton-Hynkel-Preises an das Bundesministerium der Justiz und die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erfolgte aufgrund der zweifelhaften Verdienste der Preisträger um die fragwürdige Erhaltung nationalsozialistischer Kontinuitäten durch die Anwendung der nationalsozialistischen Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 (RGBl. I S. 298)[4], erlassen auf der Grundlage des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 23.03.1933 (RGBl. I S. 141), und die damit verbundene Kontinuität zur Terrorherrschaft des Nationalsozialismus und dessen Führer, dem Massenmörder und Usurpator Adolf Hitler.

Das Ausfertigungsdatum der vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten Justizbeitreibungsordnung ist der 11.03.1937.

Die Eingangsformel der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 lautet: »auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) wird folgendes verordnet:«.

Gemäß § 19 JBeitrO trat die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) am 1. April 1937 in Kraft und wurde gemäß Schlussformel von dem Reichsminister der Justiz sowie gemäß Eingangsformel als Verordnung auf der Grundlage der dort angegebenen Delegationsgesetze erlassen.

In der aktuellen Gesetzessammlung der Bundesrepublik Deutschland existiert weder das Erste Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 noch das Zweite Gesetz zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935.

Ebenso mangelt es dieser Gesetzessammlung an einem vom Deutschen Bundestag erlassenen Gesetz als sonstigem Delegationsgesetz zur Ermächtigung der Anwendung der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als besondere Organe der Volksvertretung ausschließlich an geltendes Gesetz und Recht gebunden.

Als Gesetz kommt hier demnach entweder nach den Vorschriften des Grundgesetzes zur Gesetzgebung des Bundes in den Artikeln 70-82 GG zustande gekommenes Gesetz in Betracht oder so genanntes vorkonstitutionelles Recht gemäß Art. 123 GG.

Das Ausfertigungsdatum der Justizbeitreibungsordnung ist der 11.03.1937; demnach hier zunächst die Vorschriften des Art. 123 GG zu prüfen sind, welche in Abs. 1 vorschreiben: »Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.«

Eine Fortgeltung solchen Rechts beinhaltet naturgemäß sowohl dessen Gültigkeit zum Zeitpunkt des ersten Zusammentritts des Bundestages am 7. September 1949 als auch dessen Widerspruchsfreiheit mit dem Grundgesetz.

Die Delegationsgesetze zur Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, das Erste Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 sowie das Zweite Gesetz zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935, wurden erlassen auf der Grundlage des »Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich« vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. 1933 I S. 141), dessen Artikel 1 bestimmte: »Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung erlassen werden.« und welches vom Reichspräsidenten von Hindenburg, dem Reichskanzler Adolf Hitler, dem Reichsminister des Innern Frick, dem Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath sowie dem Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk unterzeichnet, jedoch nicht verfassungsgemäß nach Art. 68 Abs. 2 WRV vom Reichstag erlassen wurde, sondern von der Reichsregierung.

Art. 68 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.04.1919 verfügte dementgegen: »Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.« Eine Änderung des Art. 68 der Weimarer Reichsverfassung wurde zu keinem Zeitpunkt beschlossen.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 verfügte in Art. I 1.: »Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchen das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse: a) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/141, …« 

Beide Delegationsgesetze zur Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 wurden demnach durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 als zusätzliche Gesetze zum Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich mitsamt diesem aufgehoben, wodurch es der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 an einem über den 20. September 1945 weiterhin geltenden Delegationsgesetz mangelt – unabhängig von der direkten Aufhebung der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 als »zusätzliche Verordnung« auf der Grundlage des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich durch das Kontrollratsgesetzes Nr. 1.

Gemäß Art. 139 GG werden »Die zur ›Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus‹ erlassenen Rechtsvorschriften«, zu denen das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Unrecht gehört, »von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt«, weshalb die Aufhebung des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich als Ermächtigungsgrundlage für die Delegationsgesetze zur Justizbeitreibungsordnung sowie dieser selbst nach wie vor und solange über Rechtskraft verfügt, wie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland deren ranghöchstes Gesetz ist, an welches die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sind.

Dementsprechend stellte auch das Tribunal Général de la Zone Francaise d’Occupation in Rastatt nach den Vorgaben des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 in seinem Urteil zum Fall »Tillessen« vom 06.01.1947 (Journal Officiel 1947, S. 606 ff.) mit Bindung der geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen (inter omnes) u.a. in Bezug auf Art. 68 der WRV: »Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.«, fest, dass zu Unrecht behauptet wird: »… daß die Hitlerregierung bis zum 14. Juli 1933 verfassungsgemäß war, daß im Gegenteil feststeht, daß die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, daß das sog. Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 entgegen der Behauptung, daß es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, daß infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und daß es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt.« und erklärte weiterhin; »… daß die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21. März sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, daß von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war, …« 

Wenn demnach die Hitlerregierung weder vor noch nach dem 21. März 1933 parlamentarisch legitimiert war, so gilt diese Tatsache ebenfalls für alle ihre Handlungen wie den Erlass von Gesetzen, Verordnungen etc. pp.

Dieser Mangel an Rechtskraft des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 sowie des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 zum Zeitpunkt des ersten Zusammentritts des Bundestages bewirkt demnach die Unzulässigkeit einer Anwendung der Vorschrift des Art. 123 GG gegenüber beiden erloschenen Gesetzen als Delegationsgesetze zur Justizbeitreibungsordnung sowie gegenüber dieser selbst. Art. 123 GG stellt insoweit keinen Erlaubnistatbestand dar, aufgrund dessen nach Belieben erloschenes Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages exekutiert werden könnte.

Da es beiden in der Eingangsformel der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 als deren Ermächtigungsgrundlagen zur Beitreibung von Ansprüchen der Justizbehörden angegebenen Delegationsgesetzen also bereits seit spätestens dem 20. September 1945 durch deren Aufhebung sowie die Aufhebung ihrer Ermächtigungsgrundlage, dem Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, aufgrund der Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 an Gültigkeit und damit Rechtskraft mangelt, ebenso, wie dadurch die Justizbeitreibungsordnung als zusätzliche Verordnung aufgehoben wurde, verbietet sich jede Anwendung der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, zumal ohne ein ordnungsgemäßes und gültiges Delegationsgesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes.

Weder wurde bisher ein solches ordnungsgemäßes Delegationsgesetz als Ermächtigungsgrundlage zur Beitreibung von Ansprüchen der Justizbehörden auf der Grundlage der Justizbeitreibungsordnung vom Bundestag verabschiedet noch wurde die Justizbeitreibungsordnung als eigenständiges Gesetz neu verabschiedet.

Ledigliche Änderungen von ihren Delegationsgesetzen verlustigen Rechtsverordnungen, wie der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 sind nicht zulässig, da das Grundgesetz keine entsprechenden Ermächtigungen der gesetzgeberischen Gewalt zur Neuverabschiedung durch ein bloßes Änderungsgesetz beinhaltet, welches, wie der Name schon besagt, ein bestehendes Gesetz ändert und nicht neu erlässt, und darüber hinaus jede Verordnung gemäß Art. 80 GG eines entsprechenden und ordnungsgemäß erlassenen und gültigen Delegationsgesetzes bedarf, was im Hinblick auf o.a. Delegationsgesetze nicht der Fall ist.

Erstmals, nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages, soll die aufgehobene Justizbeitreibungsordnung durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 07. August 1952 (BGBl. I 1952, S. 401) geändert worden sein. Dort stand: »Soweit die JBeitrO vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) als Bundesrecht anzuwenden ist, wird sie wie folgt geändert: …«

Hier handelt es sich um eine eindeutige Fälschung durch den Gesetzgeber, denn derartige Änderungen können einer – zumal aufgehobenen – Rechtsverordnung ohne Delegationsgesetz keine erneute Gesetzes- oder Rechtskraft verleihen. Dies kann ausschließlich durch die Neuverabschiedung eines entsprechenden Delegationsgesetzes oder der Justizbeitreibungsordnung als formelles Gesetz in einem nach den Vorschriften der Artikel 70-82 GG erforderlichen Gesetzgebungsverfahren geschehen, an welches der Gesetzgeber als besonderes Organ der Volksvertretung auch gemäß Art. 79 Abs. 3 GG gebunden ist.

Dass dieser Gesetzgebungsvorgang jedoch niemals vollzogen wurde, ergibt sich zwingend aus der Eingangsformel der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, welche als Delegationsgesetze nach wie vor das Erste Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) sowie das Zweite Gesetz zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) angibt, obwohl beide Gesetze nicht mehr existieren.

Ein grundgesetzliches Verfahren, welches die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 ordnungsgemäß ohne einen entsprechenden Gesetzgebungsakt – entweder für ein ordnungsgemäßes Delegationsgesetz für die Justizbeitreibungsordnung oder für diese als Gesetz selbst – in den Geltungsbereich des Grundgesetzes bzw. den Willen des Bundesgesetzgebers überführen kann, existiert im Grundgesetz nicht. Die bloße Behauptung ersetzt hier nicht den Gesetzgebungsakt.

Letztlich und der Vollständigkeit wegen sei hier noch angemerkt, dass Art. 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (RGBl. I S. 91) den Reichsminister der Justiz ermächtigte: »alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Reich erforderlich werden«. Der Reichsminister der Justiz war auf Grund seiner umfassenden Ermächtigung aus Art. 5 des Gesetzes vom 16. Februar 1934 demzufolge auch befugt, zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung Bestimmungen mit Gesetzesrang zu erlassen.

In Kenntnis dieser Tatsache, dass in der Zeit vor der Kapitulation dem deutschen Staatsrecht eine gesetzliche Begrenzung der Verordnungsbefugnis fehlte, wie sie jetzt Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG enthält, hat das Grundgesetz diejenigen früheren Ermächtigungen für erloschen erklärt, die zu einer Änderung oder Ergänzung der ermächtigenden Rechtsvorschrift oder zum Erlass von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen.

Die Frage, ob eine solche frühere Ermächtigung erloschen ist, beurteilt sich ausschließlich nach Art. 129 Abs. 3 GG, welcher verbindlich festlegt: »Soweit Rechtsvorschriften (…) zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.«

Auch nach dieser Vorschrift ist erkennbar, dass die Existenz und damit Gesetzeskraft beider in der Eingangsformel der Justizbeitreibungsordnung angegebenen Gesetze verneint werden muss, weshalb sie nicht als Delegationsgesetze für die Ermächtigung zur Beitreibung von Ansprüchen der Justizbehörden auf der Grundlage der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 dienen können und aus diesem Grunde weder Gesetz noch Recht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG darstellen.

Somit ist die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 weder eine gültige Verordnung noch ein gültiges Gesetz im Sinne des Grundgesetzes.

Dementsprechend stellt jede Beitreibung von Ansprüchen der Justizbehörden auf der Grundlage einer des ordnungsgemäßen Delegationsgesetzes und somit der Rechtskraft verlustigen Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 eine verfassungs-, gesetzes- und rechtswidrige Beitreibung ohne ordnungsgemäße gesetzliche Ermächtigung dar und verstößt damit gegen die Gesetzes- und Rechtsbindung der vollziehenden Gewalt – zumal mit der Beitreibung auf der Grundlage einer über kein Delegationsgesetz verfügenden Justizbeitreibungsordnung schwerwiegende und gemäß Art. 1 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG unzulässige Grundrechteverletzungen stattfinden.

Dass nun gerade auf der Grundlage dieser gesetzlosen Justizbeitreibungsordnung – als »Führererlass« – im Herrschaftsbereich des Grundgesetzes von den an dieses Grundgesetz gebundenen Justizbehörden Ansprüche erhoben werden, um sich selbst rechtswidrig zu finanzieren und dass mit Hilfe dieses »Führererlasses« Zwangsvollstreckungen bis hin zur Freiheitsentziehung durch Zwangs- und Beugehaft sowie Sippenhaftung exekutiert werden, ohne Rücksicht auf Verluste und die unmittelbar geltenden Grundrechte, muss an dieser Stelle als bösartiger Hintertreppenwitz der Geschichte deutscher Diktaturen bezeichnet werden. Klagen gegen diese Beitreibung können nicht vor einem unabhängigen Gericht erhoben werden, wogegen die Justizbehörden jederzeit rechtswidrig und ohne auf einen Rechtsweg angewiesen zu sein, den amtlichen Raub auf dem Wege des Selbsttitulationsrechtes anordnen können, ohne dass der betroffene Bürger seine prozessualen Grundrechte wahrnehmen kann.

Der einzige Straftatbestand, welcher diese rechtswidrige Erhebung von Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben für eine öffentliche Kasse beinhaltet, ist der § 353 StGB. Diese bestraft jedoch nicht – wie seine Einzelnormen dem unaufmerksamen Beobachter suggerieren sollen – die rechtswidrige Erhebung von Abgaben an sich, sondern ausschließlich den Tatbestand, dass das rechtswidrig Erhobene vom Amtsträger nicht an den diesen Raub erlaubenden Staat abgeliefert wird. Dies wird wiederum ermöglicht durch den Mangel eines allgemeingültigen Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs.

Dieses Beamtendelikt wurde im Dritten Reich auf der Grundlage des »Erlasses des Führers über besondere Vollmachten des Reichsministers der Justiz« vom 20. August 1942 durch Art. 10 Buchst. b, Schlussvorschrift S. 1 der »Ersten Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue« (Strafrechtsangleichungsverordnung) vom 29. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I 1943 S. 339-341) zum 15. Juni 1943 von dem Reichsminister der Justiz Otto Georg Thierack ersatzlos aufgehoben; dort hieß es: »§ 339 des Reichsstrafgesetzbuchs wird gestrichen«. Seitdem wurde der Amtsmissbrauch als Einzelstraftatbestand nicht wieder in das StGB aufgenommen – auch hier eine viel sagende Kontinuität.

Wie würde es bei den Bürgern des Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland ankommen, wenn sie wüssten, dass die Ansprüche der Justizbehörden auf Befehl Adolf Hitlers erhoben werden und die Verursacher dieser rechtswidrigen Erhebungen straflos gestellt sind?

Wie würde es bei den Bürgern des Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland ankommen, wenn sie wüssten, dass der dagegen verfassungsrechtlich verankerte unabhängige Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gegen den Staat gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG zu den ordentlichen Gerichten für die Bürger nicht begehbar ist, weil sich der Bundestag bis heute weigerte, die für diesen Rechtsweg erforderlichen Prozessgesetze zu erlassen und diese Tatsachen von den Gerichten, bis hin zum Bundesverfassungsgericht, nicht thematisiert, sondern verschwiegen werden?

Diese Fakten sind bei allen Justizbehörden bekannt und werden dem betroffenen Bürger vorenthalten. Es ist in höchstem Maße erschreckend, wie dem Bürger auf diesbezügliche Anfragen einmal erzählt wird, es handele sich bei der Justizbeitreibungsordnung das eine Mal um eine Verordnung, ein anderes Mal um ein Gesetz, dann wieder um vorkonstitutionelles Recht – je nach Gusto des zuständigen Beamten, und wie seitens der Justizbehörden jede Forderung nach Beweisantritt bescheidlos gestellt wird mit dem Hinweis, man könne ja – auf dem Wege des Zivilrechts – gegen die Behörde klagen, weil man in einem Rechtsstaat lebe.

Hier werden durch staatliche Institutionen rechtliche Doppelstandards hergestellt, deren Abwehr für den Normadressaten unmöglich ist – und die Gerichte schweigen und genießen.

»Ein unrechtsstaatliches System würde sich dadurch ›auszeichnen‹, daß es die Geltung der Grundrechte außer Kraft setzt, vor allem die Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten und ihrer Hoheitsakte oder den Gerichtsschutz abschafft.« Michael Nierhaus, in Grundgesetz: GG, Kommentar, Sachs, 1996, S. 793, zu Rnr. 16 zu Art. 28 GG.

Die verfassungsrechtliche und moralische Pflicht des Bundesministeriums der Justiz der Bundesrepublik Deutschland, welche gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Deutschen Reich identisch, also auch für dessen Vergehen verantwortlich ist, wäre es also spätestens ab dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 7. September 1949 gewesen, darauf hinzuwirken, dass der Bundestag ein ordnungsgemäßes Gesetz zur Beitreibung von Justizkosten erlässt, da auch das Bundesministerium der Justiz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ausschließlich an geltende Gesetze und entsprechendes Recht gebunden ist, wogegen es über keine verfassungsrechtliche Ermächtigung verfügt, untergegangene und von dem Massenmörder und Usurpator Adolf Hitler erlassene Gesetze oder auf ihnen beruhende Verordnungen zu exekutieren, zumal gerade die Justizbeitreibungsordnung unter Verletzung des Art. 19 Abs. 1 GG, als Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze, Grundrechte verfassungswidrig einschränkt.

Dieser Pflicht ist das Bundesministerium der Justiz bis heute nicht nachgekommen, weshalb die Wahrnehmung dieser Pflicht nun auf diesem besonderen Wege der Vergabe des Großen Anton-Hynkel-Preises für diese Aufrechterhaltung nationalsozialistischer Kontinuitäten im Sinne des Art. 17 GG angemahnt wird.

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Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231874)