Dem Herrn Gauck steht der Straftatbestand “Verunglimpfung des Bundespräsidenten” in Folge seiner nicht verfassungskonformen Wahl zum Bundespräsidenten gar nicht zu, im Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes nennt man so ein Verhalten schlicht “Amtsanmaßung”.

Der Brandenburger Linken-Abgeordnete Norbert Müller hatte Joachim Gauck auf Facebook als “widerlichen Kriegshetzer” bezeichnet. Diese Äußerung will der Bundespräsident jedoch nicht strafrechtlich verfolgen lassen. (Quelle: Spiegel-online, 25.06.2014)

Herr Gauck weiß sicherlich längst um das Zustandekommen seines Wahlergebnisses in der verfassungswidrig zusammengesetzten Bundesversammlung anlässlich der Wahl des Bundespräsidenten genauestens Bescheid. Bescheid weiß er mithin auch darüber, dass er dem Grunde nach kein ordnungsgemäß ins Amt gewählter Bundespräsident ist, demnach ihm auch der Straftatbestand des § 90 StGB nicht zusteht. Und Gauck muss damit rechnen, dass die Wahrheit bezüglich der nicht verfassungskonformen Wahl des Bundespräsidenten im Jahr 2012 wie auch schon andere Male zuvor ans Licht kommt mit allen damit verbundenen Folgen nationaler und internationaler Art. Dass man auch von Amtsmissbrauch sprechen muss, kommt noch als schmückendes Beiwerk hinzu. Ein Ermittlungsverfahren auf der Basis von § 90 StGB erhöht die Gefahr, dass sich eine kritische Masse in der bundesdeutschen Bevölkerung und möglicherweise auch der eine oder andere Journalist sich mit dem Wahlverfahren des Bundespräsidenten befassen könnte.

Weitere Details lesen sich seit 2012 hier:

“Kommt der nächste nicht ordnungsgemäß gewählte Bundespräsident?”

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231880)