Seit dem Tage des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 arbeiten bundesweit vefassungsfeindliche Kräfte daran, den Wortlaut und Wortsinn der ranghöchsten Rechtsnorm systematisch zu untergraben, auszuhebeln und außer Geltung zu setzen. Während wesentliche vefassungsfeindliche Kräfte im Innenleben des Staates und seiner Institutionen den Hebel bis heute angesetzt haben, galt es darüber hinaus, auch gleichgesinnte verfassungsfeindliche Kräfte zwischen dem unverbrüchlich grundrechteverpflichteten Staat und den Grundrechtsträgern Organe zu schaffen, die sowohl aktiv wie passiv ihren verfassungsfeindlichen Beitrag leisten, damit die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes einschließlich der unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechte leerlaufen.
Bis heute muss in der Bundesrepublik Deutschland von einer
ausgegangen werden, die sich einzig zum Ziel gesetzt hat, fortgesetzt die bundesdeutsche Bevölkerung wider den Wortlaut und Wortsinn der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes systematisch ihrer unverletzlichen unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden Grundrechte zu berauben.
Das NS-Terrorregime des Massenmörders Adolf Hitler hat es verstanden gehabt, die freie Advokatur schnellstmöglich unter einen bis dahin unbekannten Kammerzwang zu stellen, um sich so der Anwälte auf allen Gebieten des Rechts zu versichern. Die Steuerberater trugen im NS-Terrorregime den Beinamen “Soldaten Hitlers”, womit dem Grunde nach alles gesagt ist.
In der Studie über Verfolgungserfahrung, Rechtsstaatlichkeit und Vergangenheitspolitik 1945–1971 “Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in Westdeutschland nach dem Zweiten Weltkrieg“ steht nachzulesen:
“In diesem System war zwar der reichsdeutsche Fiskus federführend gewesen, doch waren auch reichsnahe bzw. dem Reich direkt unterstellte Organisationen wie beispielsweise die „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“ in die Steuerpolitik mit einbezogen worden.” [...]
“Wie anfangs erwähnt, war auch die „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“ im Zuge der Einführung der Judenvermögensabgabe in den Ausplünderungsprozess mit einbezogen worden.84 Als Zwangsvereinigung aller jüdischen Gemeinden im Reichsgebiet hatte diese Organisation direkt dem Reich unterstanden. Bei der Auswanderung von Juden war sie durch die Gestapo angewiesen worden, eine zusätzliche Auswanderungsabgabe einzutreiben.” [...]
“Die Reichsvereinigung war auch in die Eigentumsverwertung mit einbezogen worden, die der unmittelbaren Vernichtung vorausgegangen war. So wurden alle jene, die zur Deportation nach Theresienstadt bestimmt worden waren, gezwungen, mit der Reichsvereinigung noch vor ihrem Abtransport einen so genannten Heimeinkaufsvertrag abzuschließen. Dies war die kaschierte Form eines Erlasses des Reichswirtschaftsministeriums vom 21. Juli 1942 gewesen, der die Übertragung sämtlichen Vermögens aller zur Deportation nach Theresienstadt bestimmten Juden auf die Reichsvereinigung angeordnet hatte.” [...]
“Die Oberfinanzdirektion Hamburg, in deren Bezirk der Fall verhandelt wurde, beantragte jedoch die Ablehnung des Antrages. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei der Reichsvereinigung um eine vom Reich unabhängige Rechtsperson.” [...]
“Das OLG wies darauf hin, dass die Reichsvereinigung der Aufsicht des Reichsministers des Innern unterstanden habe. Laut 10. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 193891 habe die Reichsvereinigung Aufgaben übertragen bekommen, die ursprünglich hoheitliche Aufgaben des Reichs gewesen waren. In Bezug auf den Erlass des RSHA vom 10. Juni 1943 fand das OLG selten deutliche Worte. Hierin könne lediglich ein Mittel zur Verschleierung der Absicht des Reiches gesehen werden, sich in der Reichsvereinigung ein willfähriges und willenloses Organ zu schaffen und sich letzten Endes das Vermögen der Reichsvereinigung anzueignen.” [...]
Diese Darstellung ist als Muster zu betrachten, wenn man sich das verfassungswidrige bundesdeutsche Kammerwesen im Lichte der Protokolle des Parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes und den seit dem 23.05.1949 in Kraft gesetzten Artt. 2 GG und 9 GG einschließlich seiner Entstehungsgeschichte anschaut. Die Grundrechtepartei hat aus gegebenem Anlass ihre meinungsfreie Expertise zum verfassungswidrigen Kammerzwang aktualisiert bzw. bezüglich des Art. 9 Abs. 2 GG, wo es abschließend heißt:
“Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.”
konkretisiert, Zitat:
Der gesetzliche Zwang zum Beitritt zu Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften, wie u.a. Rechtsanwalts-, Steuerberater- oder Ärztekammern, schränkt also entgegen der erklärten und im Grundgesetz in Art. 9 GG verfassungsrechtlich kodifizierten Absichten des Verfassunggebers das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ein und richtet sich somit gegen die verfassungsmäßige Ordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes. Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind jedoch auch solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.
Bereits die gesetzliche Anordnung und Einrichtung derartiger Berufskammern oder berufsständischer Körperschaften durch den Gesetzgeber schränkt das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit verfassungswidrig ein, da der Staat kein Grundrechtsträger im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG und somit nicht zur Ausübung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit (auch) als Abwehrrecht des Grundrechtsträgers gegen den immer grundrechtsverpflichteten Staat berechtigt ist. Darüber hinaus ist auch der Gesetzgeber gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
Es ist also festzustellen, dass Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften, zu deren Beitritt gezwungen wird, (bereits vor ihrem Entstehen) gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten sind, da sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Gesetzliche Vorschriften die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind als Abreden gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig und hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig. Das bedeutet, dass derartige Vereinigungen nicht erst konstitutiv verboten werden müssen und bis dahin den Schutz des Grundgesetzes genießen, sondern deklaratorisch zu jedem Zeitpunkt verboten sind.
Gesetze, welche durch die gesetzliche oder anderweitige Anordnung von Mitgliedschaften in Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften das Recht von jedermann und für alle Berufe, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, einschränken oder zu behindern suchen, sind gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtige Abreden, während zur Einschränkung und Behinderung dieses Rechts durchgeführte Maßnahmen rechtswidrig sind. Bereits die Planung eines solchen Gesetzes ist ein Versuch im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG.
Jede Berufskammer oder berufsständische Körperschaft im o.a. Sinne ist demnach verboten. Gesetze, die eine solche Berufskammer und eine Zwangsmitgliedschaft in ihr vorschreiben, sind nichtig. Alle Maßnahmen zur Durchführung solch nichtiger Gesetze und Satzungen derartiger verbotener Kammern sind rechtswidrig.
Das absolute Verbot derartiger Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften im o.a. Sinne, die Anordnung der Nichtigkeit gegen die Vereinigungsfreiheit gerichteter Gesetze sowie die Rechtswidrigkeit hierauf gerichteter Maßnahmen sind also abschließend im Grundgesetz vorgeschrieben und stehen somit nicht mehr in der Entscheidungskompetenz der Gerichte, da auch diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht sowie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden sind. Eine gegenteilige Entscheidung würde darüber hinaus wiederum eine der Vereinigungsfreiheit entgegenstehende Abrede und die damit verbundenen Rechtsfolgen rechtswidrige Maßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs 3 Satz 2 GG darstellen und wären damit selbst von der grundgesetzlich vorgeschriebenen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit betroffen.
Die Feststellung, dass eine Berufskammer oder berufsständische Körperschaft im o.a. Sinne gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist, und dass gegen die Vereinigungsfreiheit gerichtete Gesetze nichtig und ihre Rechtsfolgen rechtswidrig sind, muss also durch die abschließende Regelung des Art. 9 GG ausschließlich deklaratorisch erfolgen soweit eine Zwangsmitgliedschaft in einer Vereinigung vorliegt: »… verfassungswidrige Gesetze sind unwirksam. Sie binden die Justiz nicht. Die Justiz hat vielmehr ihre Unwirksamkeit festzustellen.« (vgl. Gerhard Wolf in »Politische Strafjustiz? Rechtsstaatlichkeit oder Willkürjustiz« in »Politische Strafjustiz 1951-1968«, Band 7, S. 124., Hrg.: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 1998).
Das bereits von der Grundrechtepartei in der veröffentlichten Expertise zum verfassungswidrigen Kammerzwang gezogene Fazit bleibt sodann dasselbe:
“Abschließend ist also die hier erörterte Rechtsfrage: »Ist die Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften bzw. der Verlust der Berufsfreiheit durch den Ausschluss aus einer solchen mit dem Grundgesetz vereinbar?«, aufgrund o.a. Tatsachen des Gesetzestextes sowie seiner Entstehungsgeschichte eindeutig mit NEIN zu beantworten.”
Daran ändern auch die von dem sog. Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in schöner Regelmäßigkeit verkündeten “pro Kammerzwang” Entscheidungen nichts, denn keinem bundesdeutschen Gericht ist grundgesetzlich gestattet, vom Wortlaut und Wortsinn der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 abzuweichen. Darüber hinaus sind alle bisherigen Entscheidungen des BVerfG aufgrund des wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen BVerfGG seit dessen Inkrafttreten am 13.03.1951 nichtig. Weiter sind alle Entscheidungen des BVerfG seit dessen Tätigkeitsaufnahme im September 1951 nichtig, weil seit 1951 alle gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG vom gesamten deutschen Bundestag zu wählenden Bundesverfassungsrichter stattdessen von einem grundgesetzlich nicht normierten und somit verfassungswidrigen Richterwahlausschuss “bestimmt” werden mit der Folge, dass kein Senat des BVerfG jemals verfassungskonform besetzt gewesen ist. Die Grundrechtepartei hat der Sache mit ihrer meinungsfreien Expertise zu der Frage
längst Rechnung getragen.
Der Karikaturist der Grundrechtepartei hat das Dilemma auf seine Weise skizziert, denn das Bundesverfassungsgericht ist seit 1951 alles andere als der tatsächliche Hüter der Verfassung:
Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.
(Originalartikel: /231891)
