Die Fahrdienst-App Uber muss einen erneuten Rückschlag einstecken: Auch im Land Berlin darf sie nicht angeboten werden. Das entschied das Verwaltungsgericht der Hauptstadt in einem Eilverfahren und bestätigte damit ein vom Senat verhängtes Verbot. Der Dienst, der per App Fahrdienste von Privatleuten oder Mietautos inklusive Fahrer vermittelt, verstoße gegen die Gewerbeordnung und gefährde die Nutzer. (Quelle: Spiegel-online, 26.09.2014)

Die Grundrechtepartei sieht sich hier aufgefordert, das international operierende Unternehmen Uber über die Tatsache aufzuklären, dass die den tätigen bundesdeutschen Verwaltungsgerichten zugrunde liegende Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen ihres Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist und zwar seit dem Tage ihres Inkrafttretens im Jahr 1960 mithin alle verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nichtig sind. Längst hätten die bundesdeutschen auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Verwaltungsrichter gegenüber dem einfachen Gesetzgeber remonstrieren müssen, anstatt fortgesetzt seit 1960 die ungültige VwGO anzuwenden und billigend die Nichtigkeit aller Verwaltunugsgerichtsentscheidungen in Kauf zu nehmen.

Eine entsprechende mail bezüglich der Ungültigkeit der VwGO ist Uber sodann heute zugegangen.

Uber wurde sodann auch über die Verfassungswidrigkeit des bundesdeutschen anwaltlichen Kammerzwangs informiert, denn so lange sich Rechtsanwälte nicht gegen den verfassungswidrigen Kammerzwang aktiv zur Wehr setzen, sind sie kaum die richtigen Rechtsvertreter der auf ihre unverbrüchlichen unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte pochenden Grundrechtsträger.

Wie es ansonsten um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 36 einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/234209)