“Sozialabgaben für Mitarbeiter. Bundestag soll Millionen nachzahlen”, vermeldet t-online am 07.10.2014, von der strafbaren Veruntreuung von Arbeitsentgelt ist jedoch komischerweise nicht die Rede, hier wird augenscheinlich die Wahrheit pflichtbewusst totgeschwiegen.

Rentenkasse und Bundestag streiten weiter über eine mögliche Scheinselbstständigkeit von Mitarbeitern im Parlament. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verlangt nun für 43 Besucherführer die nachträgliche Zahlung von 1,45 Millionen Euro an Sozialabgaben, bestätigte das Parlament am Dienstag in Berlin einen Bericht der “Süddeutschen Zeitung”. Die Rentenversicherung hatte bereits früher beanstandet, dass die Bundestagsverwaltung Honorarkräften Sozialversicherungsbeiträge vorenthält. Insgesamt belaufen sich die Forderungen deshalb nach Angaben des Bundestages auf mittlerweile fast 2,44 Millionen Euro. Schon 2012 hatte die DRV von der Parlamentsverwaltung verlangt, etwa 732.400 Euro an Sozialabgaben für Honorarkräfte nachzuzahlen. (Quelle: t-online, 07.10.2014)

Komischerweise wird kein Wort über den Straftatbestand 266a StGB verloren, steht dieser doch unter dem Titel Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt”. Im Abs. 1 heißt es:

“Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Es drängt sich Verdacht auf, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird, denn wenn bundesdeutsche auf das Bonner Grundgesetz vereidigte Amtsträger im Amt Straftaten zugunsten des Staates Bundesrepublik Deutschland begehen, sind sie nahezu in allen diesen Fällen zumindest durch eine sich plötzlich öffnende unscheinbare Hintertür im Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes straflos gestellt, denn sie begehen ja solche Straftaten in der Regeln nicht aus Eigennutz, jedenfalls nicht unmittelbar. Würde ein Unternehmen oder auch ein Privathaushalt Arbeitsentgelt vorenthalten oder veruntreuen, dann würde der Apparat längst eine öffentlichkeitswirksame Welle gemacht haben und alle pflichtbewussten Journalisten würden bereits die Verdächtigen als “Sozialschmarotzer” öffentlich hingerichtet haben. Ganz anders geht es journalistisch seit mehr als 65 Jahren in Deutschland im Konfliktfall mit der Wahrheit zu, dann wird die Wahrheit einfach totgeschwiegen. Der Nazi-Jurist, NSDAP-Mann, SA-Rottenführer und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg 1939 Dr. Willi Geiger hat dieses ausdrücklich in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” vom pflichtbewussten deutschen Journalisten 1941 verlangt. Derselbe Geiger widersprach in derselben Promotion dem Glauben, dass die Grundrechte, die Menschenrechte der Bürger vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssen.

Wie es tatsächlich um das Gebildet Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 36 einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/234383)