Darf man Exekutoren von Hitlerbefehlen »Hitlers willige Vollstrecker« nennen?«

Wenn ein von Adolf Hitler als »oberster Gesetzgeber« erlassenes Gesetz von Amtsträgern freiwillig vollstreckt wird, dann ist der terminus technicus »Hitlers willige Vollstrecker« als Bezeichnung für solche Amtsträger wissenschaftlich korrekt und genießt somit den Schutz des Grundrechts der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Unabhängig davon ist die Art des Befehls und die Zeit, in der ein solcher Befehl Hitlers exekutiert wird.

Demzufolge trifft eine solche Feststellung auch zu auf Exekutoren¹ z.B. des Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934, der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 und anderen heute noch exekutierten Gesetzen und Einzelnormen, welche in der Zeit des Nationalsozialismus unter verfassungswidriger Umgehung des Art. 68 Abs. 2 der Weimarer ReichsverfassungDie Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.«) auf der Grundlage des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) vom 24. März 1933 von Adolf Hitler oder seiner Usurpatorenregierung »erlassen« wurden.²

Damit steht auch die Entscheidung des BGH vom 09.02.1957 - 2 StR 508/56 - im Einklang, wonach der Richter »den Gesetzen des Denkens und der Erfahrung unterstellt (ist); (und) wo eine Tatsache auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, (…) für eine richterliche Feststellung und Überzeugungsbildung naturgemäß kein Raum mehr« ist. Zu erweitern ist diese Feststellung auch auf Amtsträger in der Gesetzgebung und vollziehenden Gewalt.


¹ Unter Exekutoren werden in diesem Zusammenhang nicht nur Amtsträger der vollziehenden Gewalt, sondern auch die Personen der Gesetzgebung und Rechtsprechung verstanden.

² Vgl. dazu die Expertise der Grundrechtepartei zur Frage: »Hat die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d’Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 bindend das gesamte nationalsozialistisch geprägte Recht aufgehoben?«; http:/rechtsstaatsreport.de/tribunal-general.