Die 26-jährige Reyhaneh Jabbari wartet auf ihren Tod. Sie hat einen Ex-Agenten umgebracht. Notwehr, sagt sie, er wollte sie vergewaltigen. Mord, urteilte die iranische Justiz.
In den vergangenen Monaten war immer wieder an die iranische Regierung appelliert worden, den Fall Jabbari zu überprüfen. Eine Online-Petition fand mehr als 200.000 Unterzeichner, auf Facebook forderten Unterstützer: “Save Reyhaneh.” Die EU sei zutiefst besorgt über die bevorstehende Exekution von Jabbari. Es gebe Hinweise, die die Integrität des Verfahrens infrage stellten, hieß es in einer Mitteilung. Das US-Außenministerium äußerte ähnlich schwere Vorbehalte.
Der Sonderbotschafter der Vereinten Nationen, Ahmed Shaheed, sagte, der Fall werfe große Zweifel an einem rechtsstaatlichen Verfahren auf. “Vor allem mit Blick auf ihre Befragung und die Weigerung des Gerichts, alle relevanten Umstände bei dem Urteil zu berücksichtigen.”
Demnach habe die Studentin die Tat zwar gestanden, allerdings in Abwesenheit eines Rechtsbeistands und eventuell sogar unter Folter. Nach ihrer Verhaftung sei sie zwei Monate in Einzelhaft gesteckt worden, ohne Kontakt zu einem Anwalt, ohne Kontakt zu ihrer Familie.
Beweise seien bei der Urteilsfindung unterschlagen worden. (Quelle: Spiegel-online, 08.10.2014)
Gegenüber dem Ausland wird sich vorwurfsvoll von bundesdeutschen Medien immer wieder geäußert, besonders wenn die Todesstrafe verhängt wurde, dann wissen bundesdeutsche Journalisten plötzlich zwischen einem Rechtsstaat und einem Unrechtsstaat zu unterscheiden oder sie versuchen es zumindest.
Der o.a. Artikel enthält übrigens keinen einzigen Satz gegen die Todesstrafe, obwohl die UNO-Menschonrechtskommission in Genf bereits am 02.04.1998 eine damals von Italien eingebrachte Resolution gegen die Todesstrafe mehrheitlich angenommen. Darin werden die Staaten, die noch die Todesstrafe verhängen und vollstrekken, zu einem Moratorium der Hinrichtungen »mit dem Ziel der vollständigen Abschaffung der Todesstrafe« aufgefordert. Auch sollten sie die Zahl der Delikte, bei denen die Todesstrafe verhängt werden kann, immer mehr reduzieren. Trotzdem haben nur 98 von 198 Staaten dieser Erde die Todesstrafe bis heute abgeschafft.
Die Grundrechtepartei sieht in der Todesstrafe eine absolute Unvereinbarkeit mit den unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden Menschenrechten, längst hätte sie daher u.a. auch in den USA abgeschafft werden müssen, wenn sich die USA selbst als ein Rechtsstaat westlicher Prägung verstanden wissen will.
Während in der Bundesrepublik Deutschland die Todesstrafe quasi nur aufgrund eines schweren Verkehrsunfalles des Mitgliedes im Parlamentarischen Rates Adolf Süsterhenn am 05.05.1949 war dieser an der Abstimmung über die Aufnahme der Todesstrafe im Bonner Grundgesetz am 08.05.1949 gehindert, so dass mit Mehrheit gegen die Todesstrafe gestimmt wurde. Süsterhenn war trotz seines christlichen Glaubens ein Verfechter der Todesstrafe und bezeichnete sie als “im Sinne der Gerechtigkeit” für notwendig.
Angesichts dessen, dass nachweislich seit 65 Jahren de facto die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechte systematisch leer laufen, weil sich weder der Gesetzgeber, noch die vollziehende und rechtsprechende Gewalt an die sie unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland halten, kann die bundesdeutsche Bevölkerung sich hinsichtlich des Unfalles des Herrn Süsterhenn am 05.05.1949 glücklich schätzen, denn so hat es der einzelne Bundesbürger lediglich mit den willkürlichen Rechtsfiguren “Menschen minderen Rechts” und “bürgerlicher Tod zu Lebzeiten“, und nicht mit der im Namen des Volkes während des NS-Terrorregimes beliebig von den juristischen Scharlatanen der nationalsozialistischen Gerichte erwirkten und vollstreckten Todesstrafe zu tun.
Während desweiteren gerne über die Folter in anderen Ländern berichtet wird, wird hingegen im gleichen Atemzug die Tatsache unterschlagen, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Folter trotz der Ratifizierung des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 im Jahr 1990 bis heute nicht gemäß Art. 4 des Übereinkommens als Tatbestand des Art. 1 des Übereinkommens wirksam unter Strafe gestellt worden ist. Und wie heißt es landläufig so schön, keine Strafe ohne Gesetz.
Das in der Bundesrepublik Deutschland bis heute versus der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes die “NS-Rechtsordnung” auf der Basis von ersatzlos untergegangenem, jedoch verfassungswidrig purifiziert wieder in Kraft gesetztem nationalsozialistischen Rechts vollzogen wird (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.), wird von der bundesdeutschen Presse geflissentlich totgeschwiegen, so wie es der Nazi-Jurist, NSDAP-Mann und SA-Rottenführer sowie Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg Dr. Willi Geiger in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schrifteiters” 1941 zu Papier gebracht hat.
Wie es tatsächlich um das Gebildet Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 36 einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.
(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/234411)