Manuel Velez war im Gefängnis von Huntsville inhaftiert. Er war 2005 festgenommen und 2008 zum Tode verurteilt worden. Ihm wurde zur Last gelegt, den einjährigen Sohn seiner Freundin umgebracht zu haben. Die tödlichen Verletzungen wurden dem Jungen allerdings zugefügt, während Velez rund 1000 Kilometer entfernt bei der Arbeit war. Velez, der zum Zeitpunkt seiner Verurteilung nur spanisch, aber kein englisch sprach, hat einen sehr niedrigen Intelligenzquotienten. Sein Mandant hätte “niemals verhaftet werden dürfen”, sagte sein Anwalt Brian Stull. “Wir sollten uns für die Fehler schämen, die Manuel an den Rand einer Hinrichtung gebracht haben.” (Quelle: t-online, 09.10.2014)
Ein solcher Vorgang würde in der seit 65 Jahren sich Rechtsstaat rühmenden Bundesrepublik Deutschland trotz unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte für den einmal rechtskräftig verurteilten Grundrechtsträger ausgeschlossen. Ausgeschlossen deshalb, weil nach Abschluss des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens und selbst dann, wenn die dort getroffene Entscheidung rechtswidrig ist, der Delinquent sich trotz Unverletzlichkeit seiner Grundrechte, dem Schicksal seiner wenn auch rechtswidrig zustande gekommenen Verurteilung hinzugeben hat und dieses selbst dann, wenn er wie im o.a. Fall in Texas unter keinen denkbaren Umständen der Täter der zur Verurteilung geführt habenden Straftat sein kann.
Im direkten Vergleich zwischen der Freilassung des Delinquenten dort und den inzwischen 65-jährigen verfassungswidrigen Machenschaftren der bundesdeutschen Rechtsprechung bei selbiger Ausgangslage, bekommt der von dem Soltauer Amtsgerichtsdirektor Sigmund Rundt am 06.05.1998 im dortigen Verfahren 1460-5-6 XVII F 20 formulierten Satz:
»Das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz ist höher zu bewerten als Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren.«
seine grundrechtsträgerverachtende Bedeutung und gipfelt in solchen verfassungsfeindlichen Aussprüchen wie die der 7. Gr. Strafkammer des Landgerichts Stade im April 2011 in der Besetzung Pudimat, Krackhardt und der Hilfsrichterin Reinhardt, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können.
Aufgrund dessen, dass heute noch die grundgesetzferne Entscheidung des OLG Kiel vom 26.03.1947 im Fall Garbe in SJZ 1947, Sp. 323 (330) aus vorkonstitutioneller Zeit von bundesdeutschen Gerichten zur Stützung von grundgesetzwidrigen Vollstreckungsmaßnahmen zitiert wird,
„dem Vollstreckungsbeamten obliegt es dabei lediglich, die Vollstreckungsnormen einzuhalten, nicht aber, die vorgelagerte Entscheidung erneut zu überprüfen; andernfalls wäre eine den höchsten Fachgerichten übergeordnete Superrevisionsinstanz, wozu er offenkundig nicht berufen ist“,
wird in eklatanter Weise missachtet, dass nämlich mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 aufgrund der unmittelbaren Wirkung der unverletzlichen Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG jeder Hoheitsträger grundgesetzlich verpflichtet ist, die Einhaltung der unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechte des einzelnen Grundrechtsträgers in jedem Einzelfall zu prüfen und gemäß Art. 1 Abs 1 Satz 2 GG zu achten und zu schützen.
Dieses immer noch von auf das Bonner Grundgesetz vereidigten bundesdeutschen Richtern zitierte Urteil aus vorkonstitutioneller Zeit hat der Ministerialrat Dr. Adolf Arndt, späteres Mitglied im parl. Rat und Mitglied im ersten deutschen Bundestag unverzüglich nach dessen Veröffentlichung in SJZ 1947, Sp. 323 (337) wie folgt kommentiert:
„Das Urteil leugnet die Einheit der Rechtsidee und damit die Rechtsidee überhaupt, indem es den Satz aufstellt, es könne nach nationalem Recht erlaubt sein, was nach internationalem Recht verboten ist; konkret gesprochen: die Rechtswidrigkeit des Angriffskrieges nach überstaatlichem Recht schließe seine Rechtmäßigkeit nach staatlichem Recht nicht aus. Das führt zu der monströsen Konsequenz, dass die Beteiligung an einem Verbrechen “rechtmäßig” sein könne.“
„In der Frage der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungshandlung beruft sich das Urteil auf eine Staatsautorität, die keineswegs die der Demokratie und des Rechtstaats, sondern der Despotie hitlerscher Prägung ist, und proklamiert in einer an Kafkas Roman “Der Prozess” erinnernden Weise eine dem Gerichteten obliegende Rechtspflicht zum Sterben, zu deren Begründung noch die Idee des Rechts herhalten muss.“
Aufgrund der bundesweit in Sachen Verfassungsrecht, Gewaltenteilung, Unmittelbarkeit der unverletzlichen Grundrechte sowie unverbrüchliche Bindung von vollziehender und rechtsprechender Gewalt an Gesetz und Recht und Normenhierarchie herrschenden granitenen Dummheit der bundesdeutschen Bevölkerung haben es seit 65 Jahren diejenigen, die nach dem 23.05.1949 die Macht scheinbar ein zweites Mal an sich gerissen haben und ihre Nachkömmlinge bis heute relativ leicht, verfassungswidrig willkürlich und allmächtig zu tun und zu lassen was die Bewegung damals wollte und bis heute immer noch will, sich nämlich unter keinen Umständen den unverbrüchlichen Rechtsbefelhen des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu unterwerfen und mithin die unverletzlichen Grundrechte in jedem Einzelfall gegen sich als Abwehrrechte des einzelnen Bürgers unverbrüchlich wirken zu lassen mit der Folge, die verfassungswidrige Grundrechteverletzung im Wege der Folgenbeseitigung jedesmal wieder anstandslos zugunsten des Grundrechteträgers rückabzuwickeln.
Wie es tatsächlich um das Gebildet Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 36 einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.
(Originalartikel: https:/grundrechteforum.de/234422)