Der Beamte ist nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2009 – OVG 4 B 53.08 –, Rn. 31

Der Hauptantrag ist unzulässig. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO unstatthaft. Bei den angegriffenen Weisungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Sie sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf unmittelbare Rechtwirkung nach außen gerichtet (§ 35 Satz 1 VwVfG Bbg). Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die - wie hier - nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen. Hierzu gehören Maßnahmen, die bestimmen, auf welche Art und Weise der Beamte seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen hat. Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung eines Beamten auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 28. August 2006 - 3 B 02.3257, 3 B 03.31 -, juris Rn. 20; a.A. OVG Münster, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 6 A 848/84 -, DGVZ 1987, 119).

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

Wir veröffentlichen grundsätzlich keine Kommentare, welche den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder die Gültigkeit des Grundgesetzes in Frage stellen oder die Weiterexistenz irgendeines Deutschen Reiches proklamieren oder vertreten.