“Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich von einem rassistischen Urteil aus dem Jahr 1956 distanziert, in dem Angehörige der Sinti und Roma unter anderem als “Landplage” bezeichnet wurden. Man könne sich für diese Rechtsprechung nur schämen, sagte BGH-Präsidentin Bettina Limperg bei einem Besuch des Dokumentationszentrums der Sinti und Roma in Heidelberg.” (Quelle: Spiegel-online, 12.03.2015)
Schämen reicht nicht und wird niemals reichen, denn wie die bisherigen Recherchen der Grundrechtepartei seit 2010 ergeben haben, handelt es sich bundesweit nirgends um bedauerliche Einzelfälle, sondern flächendeckend wird insbesondere von Seiten der rechtsprechenden Gewalt verfassungswidriges Unrecht begangen, dass das jeder Beschreibung spottet.
Der BGH hat längstens die verdammte Pflicht, seinen Laden auszumisten, sowohl was das belastet gewesene Personal wie z.B. den bis heute Scheins völlig verkannten Dr. Wili Geiger samt dessen brauner Vergangenheit anbelangt als auch die bis heute ständig rezitierte “braune Rechtsprechung” zwischen 1933 bis 1945 und in der Folge die nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 hat ersatzlos getilgt zu werden, denn all das verhindert bis heute eine Rechtsprechung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, stattdessen laufen die unverletzlichen Grundrechte trotz ihrer Bildung unmittelbares Rechts gegenüber den drei Gewalten de facto leer.
So lange nicht die “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 von der sie unverbrüchlich bindenden bundesdeutschen Gewalt anerkannt und umgesetzt, so lange handelt es sich bei dem Gebilde Bundesrepublik Deutschland nicht um das Deutschland, dass auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm sich Rechtsstaat nennen darf, denn bis heute wird klammheimlich verfassungswidrig die NS-Rechtsordnung auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts verfassungswidrig gegen die in jeder Hinsicht ahnungslosen Grundrechtsträger exekutiert. Wer es nicht glauben will, weil ihm das dazugehörige Wissen fehlt, der sollte sich kundig machen z.B. in “Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945″ in Kritische Justiz Heft 4/1989, S. 409 – 432, Autorin ist die Diplomsoziologin und Juristin Clea Laage, die übrigens inzwischen in der nds. Staatskanzlei mit den dortigen die gegen sich gerichteten Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes ignorierenden Verfassungsfeinden am Tisch sitzt.
Nicht ohne Grund haben die französischen Richter des Tribunal Général in ihr Urteil vom 06.01.1947 den folgenden Satz formuliert:
“Das erlassene Urteil [red. Hnweis: Freispruch des Erzberger-Mörders Heinrich Tillessen am 29. November 1946 durch das Landgericht OFFENBURG unter dem Vorsitz des Richter Göring auf der Basis der Amnestieverordnung seit dem 05.03.1933 illegal an die Macht gekommenen Massenmörders Adolf Hitler und seiner braunen Spießgesellen vom 21.03.1933] steht, da es geeignet ist, den Hitlergeist lebendig zu erhalten, im Widerspruch mit der Internationalen Rechtsordnung der Vereinten Nationen, ebenso wie mit der Rechtsordnung Deutschlands selbst.”
Wie es sodann tatsächlich um das Gebilde Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bald 66 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den inzwischen 42 einschlägigen teleologie- und meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.