Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz ungültig seit dem Tage seines Inkrafttretens am 12. März 1951 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Kommentare lesen | Kommentar schreiben
Lizenzhinweis: Jede Übernahme unserer Beiträge bedarf ausdrücklich der Genehmigung.

Das am 12. März 1951 in Kraft getretene insgesamt 107 §§ umfassende Bundesverfassungsgerichtsgesetz,abgedruckt im BGBl 1951 I, S. 243 ff, ist wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das die Grundrechte garantieren sollende sog. Zitiergebot als zwingende Gültigkeitsvorschrift gemäß Art.19 Abs. 1 Satz 2 GG seit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig.

Der einfache Gesetzgeber hatte gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG die Aufgabe, in einem Bundesgesetz die Verfassung und das Verfahren des BverfG zu regeln sowie zu bestimmen, wann die Entscheidungen des BverfG Gesetzeskraft haben.

Der einfache Gesetzgeber erließ darüber hinaus mit dem § 42 BverfGG im Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Strafvorschrift, in der es hieß:

“Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder gegen die im Vollzug der Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.”

Der Erlass dieser Strafvorschrift im BverfGG löste zwingend die die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 GG samt dessen darin enthaltenen sog. Zitiergebotes aus. Die Strafvorschrift schränkt sowohl die Unverletzlichkeit als auch die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG ein. Zwingend hat der Verfassungsgesetzgeber deshalb dem einfachen Gesetzgeber gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vorgeschrieben, dass das einzuschränkende Grundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz genannt werden muss. Diese zwingende Gültigkeitsvorschrift hat der einfache Gesetzgeber nicht erfüllt, im Bundesverfassungsgerichtsgesetz wurde die Einschränkung des Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 2 Abs. 2 GG nicht zitiert.

Damit ist das Bundesverfassungsgerichtsgesetz seit dem 12.03.1951 ungültig, alle vom Bundesverfassungsgericht seit der Aufnahme seiner Tätigkeit im September 1951 getroffenen Entscheidungen sind nichtig, fehlt es dem Bundesverfassungsgericht nämlich bis heute an einem gültigen “Prozessgesetz”.

Auch wenn die Strafvorschrift des § 42 BverfGG mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ( Vereinsgesetz ) vom 05.08.1964 im dortigen § 28 Abs. 1 Ziff. 1 der § 42 BverfGG ersatzlos aufgehoben worden ist, ändert das nichts an der bis heute andauernden Ungültigkeit des BverfGG. Ein einfaches Gesetz, das gegen die zwingende Gültigkeitsvorschrift des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat, muss vom einfachen Gesetzgeber in einem vollständig neuen Gesetzgebungsverfahren gelesen, beraten und verabschiedet werden. Änderungsgesetze konnten die Ungültigkeit des BverfGG vom 12.03.1951  nachträglich bis heute nicht heilen.

Ebenso verlangt der § 38 des BverfGG, in dem es heißt:

“Nach Eingang des Antrages kann das Bundesverfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.”

die Erfüllung des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit dessen Inkrafttreten am 12.03.1951. Mit dieser einfachgesetzlichen Vorschrift wird ggf. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und die Garantie des Eigentums gemäß Art. 13 GG und Art. 14 GG eingeschränkt. Da der § 38 BverfGG seit dem Inkrafttreten des BverfGG am 12.03.1951 im BverfGG enthalten ist, ist die Herausnahme des § 42 BverfGG 1964 bezüglich des ja oder nein des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG völlig belanglos. Das BverfGG ist de facto seit dessen Inkrafttreten am 12.03.1951 wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bis heute ungültig.

Lizenzhinweis: Jede Übernahme unserer Beiträge bedarf ausdrücklich der Genehmigung.

»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

Kommentare

Kommentare mit Bezug zum Thema werden nach Moderation veröffentlicht.

Eine Antwort schreiben

HTML-Tags erlaubt:<a href="http://link-zur-webseite.de" title="Linktitel">LINK</a>
<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>

3 Antworten zu “Bundesverfassungsgerichtsgesetz ungültig seit dem Tage seines Inkrafttretens am 12. März 1951 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG”

  1. insider

    Hat das eigentlich bis heute keiner bemerkt oder wird das alles nur totgeschwiegen? Wenn das alles so stimmt, dann hat das System Bundesrepublik Deutschland doch mit einem Rechtsstaat aber auch gar nichts zu tun, oder? Was ist das hier, wie nennt man das?

  2. Meistersinger

    Wird durch ein einfaches Gesetz ein Grundrecht eingeschränkt, dann gilt die Gültigkeitsvorausetzung und Grundrechtegarantie des Art. 19 Abs. 1 und / oder 2 GG. Nun schränkt Art. 94 Abs. 2 GG bereits das uneingeschränkte Grundrechte auf Justizgewährleistung ein, denn der Justizgewährleistungsanspruch ist die Garantie dafür, daß der Grundrechtsträger in seinen Grundrechten nicht verletzt wird. Er ist unverletzlich (Art. 1 Abs. 2 GG). Die Ausgestaltung des Verfahrensrechtes des BVerfG ist insoweit schon eine Grundrechteeinschränkung, denn die Ausgestaltung darf ja den Justizgewährleistungsanspruch nicht einschränken und das Unverletzlichkeitspostulat beschränken. BVerfG: Bereits dann, wenn eine Verletzung droht, ist Abhilfe zu schaffen. Es mag zutreffen, daß der Rechtsuchende zunächst das entsprechende Fachgericht anzurufen hat. Jedoch besteht dann die Aufgabe für den Gesetzgeber die Richter auf der Ebene des GG entsprechend auszubilden und ganz besonders zu sensibilisieren. Ich stelle fest, daß Grundrechtsverletzungen von Fachgerichten regelmäßig nicht festgestellt werden und diese den Grundrechtsträger in Bezug von Grundrechtsverletzungen bekämpfen. Der Justizgewährleistungsanspruch wird durch vielfältige Schranken verbaut. Seien es Zulassungsbeschränkungen, seien es einfachgesetzliche Vorgaben in Bezug auf die Prozeßvertretung, sei es durch anfallende Kosten für Gerichte und Prozeßvertreter. Sinn und Zweck der Grundrechtegarantie war es jedoch, dem Grundrechtsträger die ihm übertragenen Grundrechte zu gewährleisten, gleichgültig in welcher perfiden Art und Weise irgendwelche Staatsgewalt ersinnt oder ersonnen hat, diese Unverletzlichkeit zu beseitigen. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 GG haben damit das gesamte BVerfGG, nämlich deshalb, weil es das uneingeschränkte Freiheitsgrundrecht Justizgewährleistung beschränkt “versenkt” und alle Organe der Rechtspflege sowie auch das bedachte Volk ignorieren diese “in Stein gemeißelten Rechte”. Ich brauche auf der Ebene des BVerfGG nicht eine Norm suchen, sondern kann aus Sinn- und Zweck des Gesetzes erkennen, daß es gemacht wurde, um “zu beschränken”. Damit löst es die “Zitierpflicht” aus. Der Einwand das ein uneingeschränktes Freiheitsgrundrecht keine Zitierpflicht ist dann zutreffend, wenn sich der Gesetzgeber an das uneingeschränkte Freiheitsgrundrecht hält, aber hält er sich daran nicht, dann hat er zu zitieren, denn damit erwächst die ihm vom BVerfG auferlegte “Besinnungsfunktion”. Da z. B. auch hervorragend Art. 5.3.1 GG mißachtet wird, ist gleichzeitig bewiesen, daß sich der Gesetzgeber eben nicht besinnt und die Floskel des BVerfG genau nicht dajenige ausdrückt, was der Parlamentarische Rat wollte. Der Grundrechtsträger ist nämlich Schutzbefohlener und diesem ist anzuzeigen, mit Rechtsmittelbelehrung, wo und wie in seine Grundrechte eingegriffen wird.

    1. Schöner Text, doch leider nur bedingt richtig, denn es reicht aus, dass das BverfGG hätte aufgrund der Einzelvorschriften § 38, § 42 und § 47 BverfGG seit dem 13.03.1951 dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nachkommen müssen, werden doch da die Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 2.2 GG, 10 GG, 13 und 14 GG eingeschränkt. Da aber Willi Geiger wohl auf der gleichen Wellenlänge wie der sich im parl. Rat immer wieder und ausdrücklich aber als nur Einzelmeinung gegen das Zitiergebot ausgesprochen habende v. Mangoldt bewegt hat, wurde auf das die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot gleich mal im BverfGG verzichtet. Hier muss außerdem daran gedacht werden, dass diejenigen Richter, die selbst auf der Basis eines ungültigen Gesetzes nicht nur Richter sind, sondern auch ihre üppigen Bezüge kassieren, wohl kaum geneigt sein werden, dem Gesetzgeber dessen übrige ungültigen Gesetze immer wieder zurückzugeben. Nein, hier wuchs schon zusammen, was zusammen gehörte, ideologiefreie braune Nachgeburt.

      Die Nummer mit der Verfassungsbeschwerde hat mit dem Zitiergebot gar nichts zu tun. Das prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist einfachgesetzlich aber auch verfassungsrechtlich nachträglich nicht einschränkbar. Die Verfassungsbeschwerde stellt eine solche unzulässige Einschränkung des Art. 19 Abs. 4 GG jedoch unzweifelhaft dar. Das ist schlicht verfassungswidrig und aus die Maus, nur gibt es keine Möglichkeit der Umkehr ohne ein Austauschen der jetzt sich im Bundestag und Bundesrat breit gemacht habenden Parteien, die allesamt wenig bis gar nicht auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes stehn außer wenn es um ihre Privilegien geht, dann weiß man, was im Bonner GG so alles geschrieben stehen könnte.