Streng genommen kann es (in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) keine ungültigen Gesetze geben, da mangelnde gesetzliche Gültigkeit selbst kein Gesetz hervorbringen kann. Insoweit hebt sich die Formulierung »ungültiges Gesetz« selbst auf und ist so nur missverständlich anwendbar, erzeugt sie doch den Eindruck, es handele sich hier um ein zwar ungültiges, aber dennoch bestehendes, also trotz Ungültigkeit gültiges und demnach anwendbares Gesetz.
»Die Suche nach dem Geltungsgrund einer Norm kann nicht, wie die Suche nach der Ursache einer Wirkung, ins Endlose gehen. Sie muß bei einer Norm enden, die als letzte, höchste vorausgesetzt wird. Als höchste Norm muß sie vorausgesetzt sein, da sie nicht von einer Autorität gesetzt sein kann, deren Kompetenz auf einer noch höheren Norm beruhen müßte. Eine solche als höchste vorausgesetzte Norm wird hier als Grundnorm bezeichnet.« - Hans Kelsen in `Reine Rechtslehre`
Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden, während gemäß Art. 82 Abs. 1 GG nur nach den Vorschriften des Grundgesetzes erlassene Gesetze in Kraft treten dürfen. Die Grundrechte des Volkes binden darüber hinaus gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes, also jeder einfachgesetzlichen Ermächtigung vorstehendes (Grund-)Recht.
Alle staatlichen Hoheitsakte sind demnach ausschließlich aus zum Hoheitsakt selbst berechtigenden gesetzlichen Ermächtigungen abzuleiten. Jeder hoheitliche Akt ist zuvörderst den Vorschriften des Grundgesetzes und nachfolgend den Vorschriften einfachgesetzlicher Normen unterworfen, welche demzufolge selbst den Vorschriften des Grundgesetzes unterworfen sind.
Erfüllt eine Norm nicht diese demokratischen und rechtsstaatlichen Grundprinzipien, so kann sie, unabhängig von und trotz ihrer demnach gewaltsamen Durchsetzung, nicht als Norm zur Ermächtigung hoheitlichen Handelns anerkannt werden.
Erfüllt zum Beispiel ein Gesetz, welches Grundrechte einschränken soll, die ihm vom Grundgesetz zur Vermeidung seiner Ungültigkeit vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränken könnende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 GG nicht, wonach laut Satz 1 ein Grundrechte einschränkendes Gesetz ausschließlich nur solche Grundrechte einschränken darf, aus deren Wortlaut hervorgeht, dass sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden können und wonach es laut Satz 2 darüber hinaus diese durch es eingeschränkten Grundrechte unter Angabe des Artikels nennen muss, so mangelt es ihm eben an dieser nur durch die Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung erzeugten Gültigkeit, Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit, weshalb es in einem solchen Falle eben kein ungültiges Gesetz ist, sondern eine Sammlung gesetzloser und aus diesem Grunde nichtiger, lediglich durch ihre hoheitliche Anwendung Rechtsschein erzeugende Normen.
»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.« - Hans Kelsen a.a.O.
Jeder staatliche Hoheitsakt, welcher sich auf eine solche durch das Grundgesetz nicht zum Hoheitsakt selbst ermächtigen könnende, weil durch Nichterfüllung ihrer eigenen Gültigkeitsvoraussetzungen selbst nichtigen Norm beruft und trotz seiner dadurch entstehenden Nichtigkeit ausgeführt wird, ist gesetzloses Handeln der öffentlichen Gewalt mittels Willkür durch Erwecken eines Rechtsscheins entgegen der zum Hoheitsakt ermächtigenden grundgesetzlichen Voraussetzungen.
Eine Heilung dieses Rechtsscheins durch die Unterschrift des Bundespräsidenten entgegen der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 GG, wonach nur nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze unterzeichnet werden dürfen, und durch die danach erfolgende Eintragung in das Bundesgesetzblatt ist nicht möglich, da nicht diese Unterschrift und die Eintragung die Gesetzeskraft erzeugt, sondern in erster Linie die Beachtung der grundgesetzlichen Vorschriften. Ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze haben Anspruch auf Gesetzeskraft. Allenfalls ist hier vom Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB auszugehen.
»Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.« - Hans Kelsen a.a.O.
In diesem Sinne muss also, anstatt von der Anwendung von ungültigen Gesetzen, eher von gesetzlosen Hoheitsakten oder der grundgesetzlichen Ermächtigung ermangelnden Rechtsscheintatbeständen gesprochen werden. Dies bedeutet die Feststellung der Anwendung von behördlicher Willkür ohne Hoheitsgültigkeit und Gesetzeskraft ausschließlich kraft Verfügungsmacht über das staatliche Gewaltmonopol zur Durchsetzung gesetzloser Hoheitsakte. Dies erfüllt den Tatbestand der hoheitlichen Willkür und folgt dem Dogma Carl Schmitts, wonach nur der Souverän ist, der über den Ausnahmezustand entscheidet. Daraus schlussfolgert letztendlich die Suspendierung der Gesetzeskraft des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch seine Nichtanwendung unter Ausschluss der Souveränität des Volkes gemäß Art. 20 Abs. 2 GG.
[...] Verständnis des Rechtsscheintatbestandes des SGB II bitte auch folgenden Artikel lesen: “Was ist ein ungültiges Gesetz? [...]
[...] der Sache nach - unmenschlich. Sie lügen, betrügen, brechen Recht und Gesetz, setzen Rechtsscheintatbestände in fragwürdige, weil dem Grundgesetz entgegenstehende Gesetzeskraft, sie saufen Wein und predigen [...]