Nach 1979 ist es heute,
Roderich Egeler, Dieter Sarreither als stellv. Bundeswahlleiter, Prof. Dr. Michael Brenner (CDU), Hartmut Geil (Bündnis 90/Die Grünen), Dr. Thomas Hahn (FDP), Petra Kansy (CDU), Dr. Johannes Risse (SPD), Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast (SPD), Dr. Hans Michael Strepp (CSU), Halina Wawzyniak (Die Linke), Vorsitzender Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Jürgen Vormeier, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Renate Philipp als Mitglieder des Bundeswahlausschusses wissen persönlich nicht um die Ungültigkeit der Europawahlgesetze, sondern auch um die zwingenden Folgen Bescheid.
Die zum
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Sodann heißt es im § 107a StGB:
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. (3) Der Versuch ist strafbar.
Ebenfalls sind hier vorrangig Täter der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss aber auch die Landeswahlleiter und Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher, denn alle haben die Prüfungspflicht hinsichtlich der Gültigkeit eines Wahlgesetzes im Bezug auf das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, weil bei Nichtbeachtung des die Grundrechte garantieren sollenden Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das entsprechende Gesetz ex tun ungültig ist.
Weil die Wahl nicht abgesagt wurde im Lichte ihrer Undurchführbarkeit mangels gültiger Europawahlgesetze, wird ein unrichtiges Ergebnis herbeigeführt und sodann wird das Ergebnis der Wahl unrichtig verkündet werden mit der Folge, dass nicht ordnungsgemäß gewählte Kandidaten in das Europaparlament einziehen und mit der weiteren Folge, dss zum 8. Mal das Europäische Parlament nicht ordnungsgemäß mit bundesdeutschen Abgeordneten besetzt sein wird, was alle Entscheidungen des Europäischen Parlamentes nichtig macht.
Dieses Phänomen der nichtigen Europawahlen zieht sich durch die Bundesrepublik Deutschland seit 1979, man kann hier schon von einer geübten Tradition sprechen. Gleichzeitig offenbart das System Bundesrepublik Deutschland aber auch den Umgang mit seiner Verfassung und den darin unverbrüchlichen Rechtsbefehlen wie dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und dem damit einhergehenden Leerlaufenlassen der unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte.
Wie es im Lichte der
Der Mangel an effektiver Wahlprüfung und Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament.
In der Mediathek des Bundestagsfernsehens sind die beiden Sitzungen des sog. Bundeswahlausschusses am 14.03. und 03.04.2014 in voller Länge zu finden um sich hier selbst ein Bild vom geschauspielerten Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm machen zu können.
Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.
(Originalartikel: /231555)