Bundeswahlleiter und Bundeswahlausschuss schulden seit dem 03.04.2014 Sitzungsprotokoll und rechtsmittelfähigen Beschluss gegenüber der Grundrechtepartei.

Sowohl am 14.03.2014 als auch am 03.04.2014 hat die Vertrauensperson der Grundrechtepartei in Gestalt ihres Bundessprechers Ingmar Vetter sowohl dem Bundeswahlleiter als auch dem Bundeswahlausschuss schriftlich und mündlich dargelegt, dass sowohl das Europawahlgesetz als auch die Europawahlordnung aufgrund ihres jeweiligen Verstoßens gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig sind und mithin sowohl dem Bundeswahlleiter als auch dem Bundeswahlausschuss jede verfassungskonforme Rechtsgrundlage zum hoheitlichen Handeln und Entscheiden fehlt.

[red. Anm.: "Chronologie: Beschwerde wegen der Ungültigkeit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 in der Bundesrepublik Deutschland."]

Nichtsdestotrotz haben Roderich Egeler als Bundeswahlleiter, Dieter Sarreither als stellv. Bundeswahlleiter, Prof. Dr. Michael Brenner (CDU), Hartmut Geil (Bündnis 90/Die Grünen),   Dr. Thomas Hahn (FDP), Petra Kansy (CDU), Dr. Johannes Risse (SPD), Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast (SPD), Dr. Hans Michael Strepp (CSU), Halina Wawzyniak (Die Linke), Vorsitzender Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Jürgen Vormeier, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Renate Philipp als Mitglieder des Bundeswahlausschusses unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das ungültige Europawahlgesetz und die ungültige Europawahlordnung beide Sitzungen formell wenn auch verfasungswidrig durchgeführt und währenddessen im strafrechtlichen Sinne amtsanmaßende rechtsbeugende Entscheidungen auch zu Lasten der Grundrechtepartei getroffen. Der auf das Bonner Grundgesetz als Bundesbeamter und Präsident des Staatistischen Bundesamtes ausdrücklich auf das Bonner Grundgesetz vereidigte Roderich Egeler hat am 03.04.2014 wider besseres Wissen vor laufender Kamera öffentlich behauptet, dass sowohl das Europawahlgesetz als auch die Europawahlordnung rechtsgültig wären und außerdem weder ihm noch dem Bundeswahlausschuss kein Verwerfungsrecht obläge. Roderich Egeler wurde sodann von der Vertrauensperson der Grundrechtepartei in Gestalt des Bundessprechers Ingmar Vetter dezidiert wiederholt vorgehalten, dass jeder Grundrechtsverpflichtete im Lichte des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland unter allen Umständen eine Gesetzesprüfungspflicht habe.

Fakt ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949, dass

“jeder Beamte, jeder Richter  die Pflicht hat a) das Gesetz auf seine grundgesetzliche Kompatilität zu prüfen und sodann auch den darauf gestützten jeweiligen Rechtsakt zu überprüfen, ob dieser a) mit dem einfachen Gesetz und auch b) mit dem GG (Grundgesetz) in Einklang steht”.

Bis heute haben weder der Bundeswahlleiter Roderich Egeler noch der Bundeswahlausschuss das berichtigte Protokoll vom 14.03.2014, geschweige denn das Sitzungsprotokoll vom 03.04.2014 sowie den dort getroffenen Beschluss zu Lasten der Grundrechtepartei rechtsmittelfähig zugestellt.

Auf Nachfrage teilte am 24.04.2014 das Büro des Bundeswahlleiters in Gestalt der dort tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Dr. Katharina Böth der stellvertretenden Vertrauensperson der Grundrechtepartei in Gestalt des Bundessprechers Burkhard Lenniger auf Anfrage telefonisch mit, dass man wohl noch einige Zeit benötige, um das Sitzungsprotokoll sowie den rechtsmittelfähigen Bescheid der Grundrechtepartei zuzustellen. Auf den Hinweis, man bräuchte doch nur den Mitschnitt des Bundestagsfernsehens zu verschriftlichen, reagierte die Juristin Böth sowohl überrascht als auch ungehalten, denn nach ihrer, wenn auch verfassungsrechtlich völlig unmaßgeblichen Einschätzung, sind die Fernsehaufzeichnung und der Inhalt des anzufertigenden Sitzungsprotokolles sowie der Inhalt des zu verschriftlichenden Beschlusses unterschiedliche Paar Schuhe.

Von hiesiger Seite wird sowohl dem Bundesbeamten Roderich Egeler als auch dem Bundeswahlausschuss dringend anempfohlen, sich ab sofort verfassungskonform zu verhalten und ihr Amtshandeln darauf ausnahmslos auszurichten, denn auch Amtsträger, die zur Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache befugt sind, laufen ggf. Gefahr, wegen Rechtsbeugung strafrechtlich sich verfolgen lassen zu müssen, wenn sie denn dann das Recht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Partei gebeugt haben. So hat denn der BGH in seiner Entscheidung vom 07.12.1956 in  1 StR 56/56 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ausdrückliche Gesetzesverstöße in verfahrens- und sachlichrechtlicher Hinsicht zweifelsfrei dem Begriff der Rechtsbeugung unterliegen.

In Ermangelung eines wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gültigen Europawahlgesetzes sowie einer gültigen Europawahlordnung waren der Bundeswahlleiter Roderich Egeler und der Bundeswahlausschuss weder am 14.03.2014 noch am 03.04.2014 befugt, als Bundeswahlleiter und Bundeswahlausschuss hoheitlich zu handeln und Entscheidungen zu treffen, geschweige denn unmittelbaren Zwang anzuwenden zu lassen wie am 14.03.2014 vor laufender Fernsehkamera zu Lasten des Bundessprechers der Grundrechtepartei Ingmar Vetter durch Rauswurf aus dem Sitzungssaal geschehen.

Erkennbar ist der Juristin Böth die Tragweite dessen, was sich da sowohl der sog. Bundeswahlleiter als auch der Bundeswahlausschuss in Ermangelung verfassungskonformer Gesetze dort sowohl am 14.03.2014 als auch 03.04.2014 rechtsstaatswidrig geleistet haben, überhaupt nicht bewusst, denn bundesdeutsche Juristen werden aus verfassungsfeindlichen Gründen kaum bis gar nicht mit den ranghöchsten Gepflogenheiten des Bonner Grundgesetzes während ihres Studiums vertraut gemacht. Wer züchtet sich schon Gegner im eigenen Haus.

Sowohl dem sog. Bundeswahlleiter als auch dem Bundeswahlausschuss als auch der Juristin Dr. Böth wird das Geleitwort zur Grundgesetzausgabe der Bundeszentrale für politische Bildung vom 25.11.1970 des ehemaligen Bundespräsidenten Dr. Gustav Heinemann wärmstens ans Herz gelegt:

Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.«

Dumm ist inzwischen nur, wenn der einzelne Grundrechtsträger sich kundig gemacht hat und auf diese Weise den ungebildeten Amtsträgern verfassungs- und konventionsrechtlich die Karten legt.

In der bundesweit in den Grundschulen inzwischen im Umlauf befindlichen Grundrechtefibel für Kinder ab 8 Jahren “Voll in Ordnung – unsere Grundrechte”, heißt es nämlich zutreffend:

Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.

Wir in Deutschland haben mit den “Grundrechten” tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen.

Wie es um den vermeintlichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes fast 65 Jahre nach dessen Inkrafttreten bis heute jedoch immer noch wirklich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: /231064)

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