Bundeswahlausschuss erklärt verfassungswidrig seine verfassungskonforme Besetzung und bestreitet am 03.04.2014 vor laufenden Fernsehkameras die Gültigkeit der ihn zum Gesetzesvollzug legitimierenden Wahlgesetze und Wahlordnungen prüfen zu müssen z.B. hinsichtlich des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Am 03.04.2014 trat um 11.00 h im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus in Berlin der sog. Bundeswahlausschuss in folgender namentlicher Besetzung

Roderich Egeler als Bundeswahlleiter, Dieter Sarreither als stellv. Bundeswahlleiter, Prof. Dr. Michael Brenner (CDU), Hartmut Geil (Bündnis 90/Die Grünen),   Dr. Thomas Hahn (FDP), Petra Kansy (CDU), Dr. Johannes Risse (SPD), Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast (SPD), Dr. Hans Michael Strepp (CSU), Halina Wawzyniak (Die Linke), Vorsitzender Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Jürgen Vormeier, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Renate Philipp als Mitglieder des Bundeswahlausschusses,

zusammen und erklärte trotz anders lautender Beschwerde der Grundrechtepartei vom 14.03.2014 verfassungswidrig vor laufenden Fernsehkameras, dass man gesetzlich ordnungsgemäß als Wahlausschuss für die Europawahl 2014 besetzt sei und dass man als Exekutivorgan keine Verwerfungskompetenz habe, selbst für den Fall, dass die Wahlgesetze verfassungswidrig seien.

Der grundgesetzliche Hinweis der Grundrechtepartei, die von ihrem Bundessprecher Ingmar Vetter dort kompetent vertreten wurde, dass jeder Amtsträger vor der Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift die ausdrückliche Pflicht zur Prüfung des Gesetzes auf dessen Gültigkeit habe, insbesondere wenn es das die Unverletzlichkeit der Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft, wurde von den Mitgliedern des sog. Bundeswahlausschusses lauthals fälschlich bestritten.

Den Verlauf beider Sitzungen, also der vom 14.03.2014 und der vom 03.04.2014 sollte man sich in der Mediathek des Bundestagsfernsehen anschauen, denn hier wird verfassungswidrige Verfassungsgeschichte vom aller Feinsten dargeboten. Der Nazi-Jurist Dr. Hermann von Mangoldt, der schon als Mitglied im Parlamentarischen Rat ein ausgesprochener Gegner des die Grundrechte garantieren sollenden Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gewesen ist und in seinem Erstkommentar zum Bonner Grundgesetz dann auch an Stelle des unverbrüchlichen Wortes “muss” des Verfassungsgesetzgebers im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsfeindlich dem Gesetzgeber das Wort “soll” empfahl, hätte seine Freude an den “treuen Dienern” Roderich, Wawzyniak, Vormeier, Brenner und Geil gehabt.

Roderich, Wawzyniak, Vormeier, Brenner und Geil sei von hier aus dringend empfohlen, ein Seminar des Staatsrechtlers Prof. Dr. Markus Heintzen in Berlin zu besuchen, denn der lehrt noch heute grundgesetzkonform:

“Jeder Beamte, jeder Richter hat die Pflicht a) das Gesetz auf seine grundgesetzliche Kompatilität zu prüfen und sodann auch den darauf gestützten jeweiligen Rechtsakt zu überprüfen, ob dieser a) mit dem einfachen Gesetz und auch b) mit dem GG (Grundgesetz) in Einklang steht.”

Die Details der Beschwerde der Grundrechtepartei, dass nämlich der Bundeswahlausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt ist und die auf die Europawahl anzuwendenden Bundesgesetze in Gestalt des Europawahlgesetzes, Bundeswahlgesetzes und Europawahlordnung wegen des Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit ihrem Inkrafttreten ungültig sind, lesen sich hier:

“Chronologie: Beschwerde wegen der Ungültigkeit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 in der Bundesrepublik Deutschland”

Wie es um den vermeintlichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes fast 65 Jahre nach dessen Inkrafttreten bis heute wirklich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: /230384)

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