Prognosen, Hochrechnungen und das vorläufige Endergebnis ändern nichts an der Nichtigkeit der bundesdeutschen Europawahl am 25.05.2014 dank der Ungültigkeit der bundesdeutschen Europawahlgesetze wegen deren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die ersten Prognosen für die Europawahl sehen CDU und CSU als stärkste Partei. Die Alternative für Deutschland (AfD) könnte bei ihrer ersten Europawahl auf Anhieb einen großen Erfolge verbuchen. Ein Debakel zeichnet sich dagegen für die schwächelnde FDP ab. Ins neue Europaparlament mit insgesamt 751 Abgeordneten entsenden CDU und CSU demnach 35 (ZDF: 36) Parlamentarier, die SPD 27 (27). Die Grünen schicken 11 (10) Abgeordnten nach Straßburg und Brüssel, die Linken 8 (8). Die AfD stellt 6 Abgeordnete nach Prognosen beider Sender, die FDP 3. Je einen Parlamentarier entsenden dem ZDF zufolge die Piraten und die Freien Wähler. Die Wahlbeteiligung lag mit 48,0 (47,0) Prozent höher als 2009 mit 43,3 Prozent. (Quelle: Focus-online, 25.05.2014)

Das alles ändert nichts an der Tatsache, dass das Wahlergebnis in der Bundesrepublik Deutschland ein nichtiges sein und bleiben wird, denn ohne dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügende bundesdeutsche Europawahlgesetze ist diese Wahl in der Bundesrepublik Deutschland nichtig. Da alle in der Bundesrepublik Deutschland sich europawahlpolitsch betätigt habenden Parteien von der Grundrechtepartei über die Ungültigkeit der Europawahlgesetze nach dem 14.03.2014 informiert worden sind und alle bis heute stillschweigend diesen unheilbaren Verfassungsbruch akzeptieren, muss deren Treue zur Verfassung in Gestalt des Bonner Grundgesetzes in jeder Hinsicht in Frage gestellt werden.

Details lesen sich insbesondere unter der von der Grundrechtepartei veranlassten Dokumentation:

Chronologie: Beschwerde wegen der Ungültigkeit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 in der Bundesrepublik Deutschland.

Bundeswahlleiter und Bundeswahlausschuss schulden seit dem 03.04.2014 Sitzungsprotokoll und rechtsmittelfähigen Beschluss gegenüber der Grundrechtepartei.

Der Mangel an effektiver Wahlprüfung und Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament.

Nach nur 83 Tagen war es nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 mit dem neu installierten Rechtsstaat aus und vorbei wegen Nichtbeachtung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im ersten bundesdeutschen Bundeswahlgesetz vom 15.06.1949.

Bundeswahlausschuss erklärt verfassungswidrig seine verfassungskonforme Besetzung und bestreitet am 03.04.2014 vor laufenden Fernsehkameras die Gültigkeit der ihn zum Gesetzesvollzug legitimierenden Wahlgesetze und Wahlordnungen prüfen zu müssen z. B. hinsichtlich des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

In der Mediathek des Bundestagsfernsehens sind die beiden Sitzungen des sog. Bundeswahlausschusses am 14.03. und 03.04.2014 in voller Länge zu finden um sich hier selbst ein Bild vom geschauspielerten Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm machen zu können.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231569)