Tatbestandsbeschreibung
Psychisch Kranke und solche, die es werden und sein sollen, werden in Berlin in der Regel nach den Vorschriften des PsychKG Berlin auch gemäß § 8 Abs. 1 PsychKG gegen ihren Willen in den in § 10 PsychKG genannten Einrichtungen untergebracht.
Nach vorliegenden Informationen, welche am 25.05.2011 nach persönlicher und schriftlicher Anfrage am 23.05.2011 im Namen des Berliner Landesbeauftragten für Psychiatrie, Hr. Heinrich Beuscher, durch Hr. Dr. Martin Moellhoff-Mylius, zuständig für Grundsatzangelegenheiten der Forensischen Psychiatrie, bekannt wurden, gilt hierfür das Gesetz für Psychisch Kranke (PsychKG) vom 8. März 1985 geändert durch Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts vom 17. März 1994 (GVBl. 1994 S. 86).
In Berlin gilt das Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) vom 8. März 1985, zuletzt geändert durch Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts vom 17. März 1994 (GVBl. 1994 S. 86).
Eine gesetzliche Regelung des Vollzuges der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt) erfolgte im Land Berlin in der Weise, dass die §§ 28 - 40 PsychKG, die allgemein die Unterbringung psychisch Kranker regeln, auch für den Maßregelvollzug als anwendbar erklärt wurden (§ 46 PsychKG).
Das PsychKG in vorbenannter Fassung bezieht als Landesgesetz seine Ermächtigung zur Festlegung der Gerichtsbarkeit und des Rechtsschutzes der Betroffenen aus dem FGG – Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1898 (RGBl. I S. 771) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.03.2009 (BGBl. I S. 470) in folgenden Fällen:
§ 12 – Gutachten – verweist auf § 70 e FGG,
§ 16 – weitere Beteiligte – verweist auf § 70 d FGG,
§ 17 – Beiordnung eines Rechtsanwaltes – verweist auf § 70 b FGG,
§ 19 – Anhörung des Betroffenen – verweist auf § 70 c FGG,
§ 20 – Anhörung der weiteren Beteiligten – verweist auf § 70 d FGG,
§ 21 – Anhörung Sachverständiger – verweist auf § 70 e FGG,
§ 22 – Entscheidung des Gerichtes – verweist auf § 70 f FGG,
§ 23 – Bekanntmachung der Entscheidung – verweist auf § 70 g FGG,
§ 24 – Rechtsmittel – verweist auf § 70 m FGG,
§ 25 – Vorläufige gerichtliche Unterbringung – verweist auf § 70 h FGG,
§ 41 – Rechtsweg bei einzelnen Angelegenheiten der Unterbringung – verweist auf § 70 l FGG,
§ 42 – Fortdauer der Unterbringung – verweist auf § 70 i FGG,
§ 43 – Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses – verweist auf § 70 i FGG,
§ 44 – Beendigung der Unterbringung – verweist auf § 70 i FGG.
Das im Landesgesetz PsychKG Berlin benannte Bundesgesetz FGG – Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1898 (RGBl. I S. 771) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.03.2009 (BGBl. I S. 470) außer Kraft getreten am 01.09.2009 aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) – kann auf Grund seiner Ungültigkeit mangels Gesetzeskraft jedoch nicht als Bestandteil eines gültig sein sollenden Landesgesetzes gelten, auch im Hinblick auf die einschlägige Bestimmung aus Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht und weshalb die Aufhebung der Gültigkeit eines Bundesgesetzes nicht die weitere Gültigkeit eines sich auf dieses berufenden und in wesentlichen Bestandteilen davon abhängigen Landesgesetzes nach sich ziehen kann, ohne dass dieses den neuen Erfordernissen in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 59 sowie Art. 60 der Verfassung von Berlin entsprechend geändert wird.
Rechtsfolgen
Das PsychKG, als ein Grundrechte nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 VerfBerlin einschränkendes Gesetz, bedarf schon aus diesem Grunde zwingend einer sich in Gesetzeskraft befindlichen Regelung über die Gerichtsbarkeit nach welcher sowohl die Rechtsgrundlage einer gerichtlichen Entscheidung über eine Unterbringung als auch die des effektiven Rechtsschutzes der Betroffenen geregelt ist, ohne welche jede gerichtliche Entscheidung mangels gesetzlicher Grundlage nichtig ist bzw. der dagegen anzuwendende Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG als vorbehaltlosem Grundrecht i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VerfBerlin unzulässig leer läuft. Die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt an ausschließlich geltendes, sich also in Kraft befindliches Recht und Gesetz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 VerfBerlin ist hier eindeutig zu befolgen.
Es ist hier dahingehend abschließend festzuhalten, dass das derzeit zur Unterbringung von psychisch Kranken angewendete PsychKG Berlin mangels der für den Bund geregelten gesetzlichen Grundlage (hier FGG) für die Gerichtsbarkeit und den Rechtsschutz ebenfalls ungültig ist und keine Rechtsfolgen nach sich ziehen kann.
Jeder Grundrechtsträger hat einen grundgesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm gegenüber seitens der öffentlichen Gewalt ausschließlich gültige Gesetze angewendet werden, denn gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m Art. 36 Abs. 1 VerfBerlin ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden, während die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden.
Die Rechtsbindung der Grundrechte und ihr effektiver Rechtsschutz sind Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Anhand der durchschnittlichen Anzahl der jährlich auf der Grundlage des PsychKG Untergebrachten von ca. 1.500 Personen ist hier hinsichtlich der Dauer dieses gesetzlosen Zustands von nunmehr fast 21 Monaten davon auszugehen, dass seit dem Außerkrafttreten des FGG zum 01.09.2009 zwischen 2.500 und 3.000 Personen ohne eine ordnungsgemäße gesetzliche Grundlage in psychiatrischen Einrichtungen in Berlin untergebracht wurden.
Erhellend dazu ist die nach vorliegenden Informationen unstrittige Tatsache, dass die Berliner Amtsgerichte, welche diese Unterbringung zu regeln haben, diese seit dem 01.09.2009 auf Grund des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) regeln, welches sich als Nachfolgegesetz des FGG zwar in Gesetzeskraft befindet, auf welches jedoch durch das PsychKG in keiner erkennbaren Weise verwiesen wird, weshalb auch hier davon auszugehen ist, dass jede dahingehende Unterbringung auf der Basis des FamFG ebenso rechtswidrig ist, da das FamFG nicht als Rechtsgrundlage der gerichtlichen Unterbringung und des Rechtsschutzes im PsychKG Berlin benannt ist.
Alle seit dem 01.09.2009 auf Grund von auf das FGG verweisende PsychKG zwangsweise und gegen ihren Willen in psychiatrischen Einrichtungen Untergebrachten wurden demnach seit dem 01.09.2009 ohne vollständige und somit einer nicht den Anforderungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland entsprechenden gesetzlichen Grundlage und ohne darin gesetzlich geregelten Rechtsschutz in ihren Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG, auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, auf die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses, auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG sowie auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG (alle i.V.m. VerfBerlin) sowie dem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VerfBerlin verletzt.
Ob hier eine fahrlässige oder vorsätzliche Unterlassung der dahingehend zum 01.09.2009 zwingend benötigten Gesetzesänderung des PsychKG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da die seit dem 01.09.2009 gesetzwidrige Anwendung des PsychKG nachträglich nicht heilbar ist und jede auf dieser ungültigen Gesetzesgrundlage vorgenommene Unterbringung im Falle des nicht vorhandenen Einverständnisses des Untergebrachten eine unzulässige Freiheitsberaubung durch die rechtswidrige, weil der gesetzlichen Grundlage entbehrenden Anwendung öffentlicher Gewalt darstellt, welche unweigerlich die Staatshaftung gemäß Art. 34 GG gegenüber jedem persönlich daran beteiligten Ausübenden öffentlicher Gewalt (vgl. insb. § 10 Abs. 2 Satz 1 PsychKG) auslöst. Ein dahingehender Mangel an Rechtssicherheit ist ausschließlich im Sinne der unmittelbaren Rechtsbindung der Grundrechte zu lösen, weshalb alle auf Grund des PsychKG gegen ihren Willen Untergebrachten unverzüglich auf freien Fuß zu setzen sind, da es hier an der zur Unterbringung benötigten vollständigen gesetzlichen Grundlage mangelt. Die Rechtsfolgen dieser Nachlässigkeit sind hier ausschließlich der Gesetzgebung zuzurechnen, da Grundrechtsträger nicht für gesetzgeberische Mängel haften.
Weiterführende Hinweise
Nach der derzeitigen Erkenntnislage betrifft dieser Mangel ebenfalls die entsprechenden Unterbringungsgesetze folgender Bundesländer: Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Thüringen.
Links zu den einzelnen Unterbringungsgesetzen der Bundesländer
http:/de.wikipedia.org/wiki/Psychisch-Kranken-Gesetz#Landesrecht
Stellungnahmen
Entsprechende Beschwerden gemäß Art. 17 GG wurden am 26.05.2011 an den Regierenden Bürgermeister der Stadt Berlin, Klaus Wowereit (SPD), die Senatorin für Justiz, Gisela von der Aue (SPD), sowie an die Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Katrin Lompscher (DIE LINKE), mit der Forderung nach Stellungnahme und Folgebeseitigung übersendet, deren Stellungnahmen, soweit erklärt, an dieser Stelle veröffentlicht werden.
Hinweise zum FamFG im Hinblick auf die Erfüllung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Artikel 19 Abs. 1 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Im zum 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG “Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist” werden die Grundrechte gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG (das Recht auf freie Selbstbestimmung), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person, Körperliche Unversehrtheit), Art. 6 GG (Ehe und Familie), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) einfachgesetzlich nach Maßgabe des Gesetzes eingeschränkt, ohne dass jedoch dem Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) genügt wird.
Dieses geschieht beispielsweise in den §§ 35, 89, 90, 91, 94, 95, 96, 96a, 119, 120, 210, 280, 283, 284, 297, 321, 322, 326, 358, 388, 389, 413, 420 FamFG.
Das Gesetz hat damit keine Gesetzeskraft erlangt, das FamFG ist ungültig und demzufolge mangelt es denjenigen Ländern, welche ihre Landesgesetze zur Unterbringung psychisch Kranker durch ein neues Gesetzgebungsverfahren auf der Grundlage des FamFG geändert haben, unbeschadet weiterer verfassungsrechtlicher Mängel, ebenfalls an der Vollständigkeit und damit an der Rechtskraft.
Im bayr. Unterbringungsgesetz (siehe http:/by.juris.de/by/gesamt/UbrgG_BY_1992.htm#UbrgG_BY_1992_rahmen)
wird ebenfalls auf das FamFG sowie die StPO Bezug genommen.
Außerdem sei hier verwiesen auf eine Verfassungsbeschwerde/ Erlass einer einstweiligen Anordnung (Zitierung: BVerfG, 2 BvR 633/11 vom 21.4.2011, Absatz-Nr. (1 - 27), http:/www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110421_2bvr063311.html
Zitat:
1. Am 22. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Maßregelvollzugsklinik, in der er zum damaligen Zeitpunkt untergebracht war (Psychiatrisches Zentrum Nordbaden, Wiesloch), die Absicht erklärt, ihn medikamentös mit dem Neuroleptikum Abilify zu behandeln und diese Behandlung notfalls zwangsweise durchzuführen.
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2. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer Rechtsschutz in der Hauptsache und vorläufigen Rechtsschutz. Die zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika sei rechtswidrig. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 UBG-BW dürfe eine mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit verbundene Behandlung nur mit dem Willen des Untergebrachten erfolgen. Eine solche Gefahr liege hier vor, weil angesichts seiner Vorerkrankung die Gefahr von Nebenwirkungen des vorgesehenen Medikaments höher sei. Auch greife die Zwangsmedikation massiv in seine Grundrechte ein.
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Eine mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit verbundene Behandlung bedürfe nach § 15 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 UBG-BW der Einwilligung des Betroffenen. Seine Herzerkrankung und seine Allergien seien indes nicht berücksichtigt worden. Zudem erlaube Baden-Württemberg etwas, was sonst unzulässig sei, nämlich eine Behandlung mit Neuroleptika, obwohl der Betroffene nicht an einer Psychose oder Schizophrenie leide. Es sei keine psychiatrische Indikation gestellt worden. Die körperliche Unversehrtheit sei verletzt, denn er leide unter den Nebenwirkungen des Medikaments. Auch habe die Klinik mit der Zwangsmedikation begonnen, ohne das bevorstehende Entlassungsgutachten abzuwarten.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den wegen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des Justizministeriums entschieden werden kann, hat Erfolg.
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1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 105, 365 ; stRspr).
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2. Danach ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier geboten. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet (a). Die Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus (b).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls insoweit zulässig, wie der Beschwerdeführer rügt, die Maßnahme sei unverhältnismäßig und das Gericht habe hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer zwangsweisen medikamentösen Behandlung den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit ausreichend begründet. Insbesondere benennt der Beschwerdeführer das nach seiner Auffassung verletzte Grundrecht sowie die als grundrechtsverletzend angesehenen Maßnahmen, legt die angegriffenen Entscheidungen vor und setzt sich mit ihnen in einer Weise auseinander, die erkennen lässt, inwiefern er sich in den benannten Grundrechten verletzt sieht. Ausweislich der vorgelegten Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren hat er auch dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ) Rechnung getragen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, juris).
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b) Die demnach gebotene Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, muss der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung von erheblichem Gewicht bis auf weiteres hinnehmen. Unabhängig von etwaigen nachteiligen Wirkungen des Medikaments, das dem Beschwerdeführer verabreicht werden soll, läge auch bereits in der zwangsweisen Verabreichung als solcher ein schwerer Eingriff. Dem steht für den hypothetischen Vergleichsfall, dass die einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde sich aber später als nicht begründet erweist, nur eine begrenzte Verzögerung der beabsichtigten Medikation entgegen. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich nicht auf die Annahme, dass im Falle des Unterbleibens der beabsichtigten Behandlung irgendwelche akuten Gefahren drohen. Unter diesen Umständen überwiegen deutlich die grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers, die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen.
Zitat Ende
Wichtig wären Schreiben an die Ärzte in den psychiatrischen Kliniken selbst, da diese sich in der Haftung unmittelbar befinden.
Es wäre außerdem untersuchenswert, mit welcher Ermächtigungsgrundlage überhaupt die Kreisämter/LRA gg. Grundrechtsträger vorgehen dürfen und unter Umgehung des gesetzl. Richters Eingriffe in die Grundrechte (körperl. Unversehrtheit, Eigentum usw.) durchführen.
Freundliche Grüße aus Bayern