Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Sonntagswitz bei Detlef Burhoff, Rechtsanwalt, Richter am OLG a.D., Münster/Augsburg

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… oder wie ein ehemaliger Richter am Oberlandesgericht Münster historische Tatsachen über die Gesetzesgrundlage zur Beitreibung von Bußgeldern (soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind) nicht veröffentlicht sehen will, auf deren Grundlage er selbst arbeitete.

Auf der Seite “Heymanns Strafrecht Online Blog” veröffentlicht der Rechtsanwalt und ehemalige Richter am Oberlandesgericht Münster/Augsburg, Detlef Burhoff (http:/www.strafrecht-online.de/topmenu/hrsg-und-partner/herausgeber-heymanns-strafrecht/ra-detlef-burhoff-riolg-ad/), regelmäßig seine Kolumnen, darunter auch eine mit dem vielsagenden Titel “Sonntagswitz”.

Am Sonntag, dem 05. Juni 2011, veröffentlichte er dort einen Beitrag über die Seite des Regierungspräsidiums Kassel, “auf der unter der Rubrik “Humor in der Bußgeldstelle” nette Einsprüche, schreiben usw. zusammengestellt” wurden ().

Da die Bußgeldeinziehung soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind in der Regel auf der Grundlage des § 1 JBeitrO (Justizbeitreibungsordnung) erfolgt, ohne dass, dem derzeitigen Erkenntnisstand nach, in den entsprechenden Gesetzen diese Grundlage zur Beitreibung angegeben wäre, habe ich, in Annahme der auf der o.a. Seite veröffentlichten Empfehlung: “Gerne dürfen Sie die Beiträge kommentieren.” als Kommentar () die nachstehenden Informationen zur Justizbeitreibungsordnung veröffentlicht, welche, ohne Kommentar, umgehend wieder gelöscht wurden (Beweis: Seite mit Kommentar gespeichert), womit (wieder einmal) die Frage(n) zu beantworten wäre(n):

Aus welchen Gründen vermeidet hier ein Jurist und ehemaliger Richter die Veröffentlichung von Informationen zu einem Gesetz, welches - gemessen am Maßstab des Grundgesetzes hinsichtlich der formellen Voraussetzungen für Gesetze - keines sein dürfte bzw. warum sieht sich hier ein Jurist und ehemaliger Richter - trotz seiner Ausbildung - nicht in der Lage, derartigen Informationen, im Falle ihres Mangels an Tatsachengehalt, subsantiierte Entkräftigungen entgegenzusetzen? Fehlte es hier etwa an der dazu benötigten Zeit, einen Irrtum, soweit es sich um einen solchen handeln sollte, im Sinne der Rechtssicherheit eines “juristisch durchschnittlich gebildeten Laien” aufzuklären, um so solchen “Irrtümern” in Zukunft vorzubeugen und die Gerichte vor etwaigen Anfragen diesbezüglich zu schützen? Fragen über Fragen!

Aber schauen wir uns die dort gelöschten Informationen zur Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 an:

Mein Kommentar:

Noch ein Sonntagswitz:
Bußgelder werden gemäß § 1 JBeitrO beigetrieben. Dazu folgendes:

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, erlassen vom Reichsjustizminister, basierend auf dem „Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934“, basierend auf dem Ermächtigungsgesetz „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.03.1933“, ist ausdrücklich in deklaratorischer Form mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20.09.1945 (KRABl. 1945 S. 3) aufgehoben worden. Darin heißt es u. a. im Hinblick auf das Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933:

Art. I.
1. Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welche das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse:
a) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/41,
2. Die Aufhebung der oben erwähnten Gesetze setzt kein Gesetz in Kraft, das nach dem 30. Januar 1933 erlassen und das durch die oben erwähnten Gesetze aufgehoben worden ist.

Art. III.
Wer irgendwelche durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetze anwendet oder anzuwenden versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

Ausgefertigt in Berlin, den 20. September 1945

Die Justizbetreibungsordnung vom 11.03.1937 ist vom Reichsminister der Justiz gemäß § 5 des Überleitungsgesetzes als „Rechts-Verordnung“ erlassen worden, also nicht als förmliches Gesetz durch ein Gesetzgebungsorgan. Damit ergibt sich aus Art. 1 Ziff. 1 des o. a. Kontrollratsgesetz Nr. 1 die Aufhebung der Justizbeitreibungsordnung auf Grund der Außerkraftsetzung ihrer gesetzlichen Grundlage, dem „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.03.1933“, mit Wirkung zum 20.09.1945.

Auch als mit dem Ersten Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 gemäß § 1 bis 3 ein Großteil der von den Besatzungsbehörden und dem Kontrollrat der Alliierten erlassenen Vorschriften aufgehoben wurden, so steht doch in § 4 dieses Gesetzes verbindlich geschrieben, Zitat:

Soweit in den §§ 1 bis 3 bezeichnete Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise ihre Gültigkeit verloren haben, hat es hierbei sein Bewenden.

Anlage 1 A Oberster Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte ( SHAEF ) Gesetz Nr. 1 Aufhebung des Nationalsozialistischen Rechts

Anlage 2 Kontrollrat in Deutschland (KR) II. Gesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 Aufhebung von Nazi-Gesetzen

Die am 20.09.1945 erfolgte ersatzlose Aufhebung der Justizbeitreibungsordnung wurde also auch durch das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 nicht revidiert, sondern bestätigt.

Nichtsdestotrotz verabsäumte es der bundesdeutsche Gesetzgeber, der Bundestag, in der Folge und bis zum heutigen Tage, ein die Ansprüche der Justizbeitreibung erfüllendes und gleichzeitig den Ansprüchen des Grundgesetzes genügendes, also ordnungsgemäßes Gesetz (JBeitrO) zu erlassen, sondern erließ, wohlgemerkt auf der Basis der seit dem 20.09.1945 im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland über keine Gesetzeskraft und Rechtsfähigkeit verfügenden Justizbeitreibungsordnung, laufend Änderungsgesetze zur seit dem 20.09.1945 außer Kraft gesetzten Justizbeitreibungsordnung.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass alle vom Bundestag erlassenen Änderungsgesetze, von der unzulässigen Änderung durch das „Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften“ bis hin zur bisher letzten Änderung durch Artikel 4 Absatz 9 (BGBl. I S. 2270) des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), keine rechtskräftige gesetzliche Grundlage hatten, welche hätte geändert werden können, und bis heute nicht haben.

Dem Gesetzgeber ist erkennbar durchaus bewusst gewesen, dass er unzulässig gehandelt hat, als er nach dem Auslaufen des Besatzungsstatutes am 26.07.1957 das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 861) erlassen hat unter Einbeziehung der zunächst untergegangenen und später noch deklaratorisch aufgehobenen Justizbeitreibungsordnung (BGBl. I S. 898), denn jetzt wird aus einer „Rechts-Verordnung“ durch das Ersetzen der Wortfolge in § 1 JBeitrO „Nach den Vorschriften dieser Verordnung werden […] folgende Ansprüche des Reichs, soweit sie von den Justizbehörden des Reichs einzuziehen sind, beigetrieben:“ durch „Nach dieser Justizbeitreibungsordnung werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:“ eine Ordnung in der Form eines Gesetzes ohne jedoch die dazu benötigten Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesetzes zu erfüllen, denn es mangelt hier der Voraussetzung zur Änderung eines Gesetzes (hier Justizbeitreibungsordnung), nämlich das zu ändernde Gesetz überhaupt (welches wie o.a. durch das Kontrollratsgesetz 1 aufgehoben wurde). Es fehlt also die eine Änderung erst ermöglichende zwingende Deklarationsnorm in Form eines förmlichen Parlamentsgesetzes des Bundestages nach der Vorschrift des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG: „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen“, welches durch das Änderungsgesetz überhaupt hätte geändert werden können.

Weiterführende Informationen zum Thema: Rechtsscheintatbestand Justizbeitreibungsordnung

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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11 Antworten zu “Sonntagswitz bei Detlef Burhoff, Rechtsanwalt, Richter am OLG a.D., Münster/Augsburg”

  1. § 1 JBeitrO: ….soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind…

    Die meisten OWiGs werden aber von den Kommunen eingetrieben, auch sind deren Kontonummern angegeben. Städte und Gemeinden gehören in die Rubrik “Exekutive”, das könnte die gedankliche Verbindung sein, nur wo sind die Kommunen als Justizbehörde definiert? Die Landratsämter sehen sich auch nicht als Justizbehörde. Deswegen habe ich zwar schon den Gedanken auch gehabt, bin aber bei der Judikative hängen geblieben.

  2. tugrisu

    Ich habe mich nie so genau mit den Gesetzen beschäftigt. Jedenfalls hat mich nie ein Ausfertigungsdatum oder eine Unterschrift interessiert. Liegt wahrscheinlich daran, dass ich aus DDR komme. Bei uns wurden ja so ziemlich alle Gesetze neu gemacht….

    Wenn ich aber jetzt, durch die Artikel hier darauf aufmerksam geworden, lese:
    “Der Reichsminister der Justiz” oder “Der Führer”
    dann ist das für mich VERHERRLICHUNG des NS-Regiems!!!!

  3. muss man eigentlich alles immer so bierernst sehen. Die Rubrik heißt nun eben “Sonntagswitz” und da wird nicht über juristische Dinge berichtet - wenigstens nicht ernsthaft.
    Im Übrigen: Es gibt weder ein OLG Münster noch ein OLG Augsburg.

    1. I. Wengel

      Sehr geehrter Herr Burhoff,

      zunächst Danke für Ihren Kommentar und dazu folgende Anmerkungen:

      1. Die Tatsache, dass es der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 (unterzeichnet von Adolf Hitler auf der Grundlage des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 23. März 1933, welches durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 ersatzlos aufgehoben wurde) an der Eigenschaft eines ordnungsgemäßen Gesetzes mangelt, bzw., im Falle ihrer Eigenschaft als Verordnung, am entsprechenden Ermächtigungsgesetz i.S.d. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, muss eben bierernst betrachtet werden, unabhängig von der Rubrik, in welcher diese Information bei Ihnen veröffentlicht, Ihnen also zur werten Kenntnis gegeben wurde.

      2. Sie wurden auch nicht als Richter am OLG Münster oder Augsburg bezeichnet, sondern, entsprechend der Angabe auf Ihrer Seite (http:/www.strafrecht-online.de/topmenu/hrsg-und-partner/herausgeber-heymanns-strafrecht/ra-detlef-burhoff-riolg-ad/), als “Rechtsanwalt, Richter am OLG a.D., Münster/Augsburg”; danke jedoch für den Hinweis.

      Mfg.,
      I. Wengel

    2. John Doe

      Hallo Herr Burhoff,

      “spaßige Anekdoten”, wie die von Ihnen geschilderten, aus dem kasseler Regierungspräsidium, haben leider keine allzu lange Halbwertzeit, wenn man die “gesetzlichen Grundlagen” für diese Umstände näher betrachtet; da werden auf Grund von Nazi-Verordnungen (JBeitrO), die bei “Nacht & Nebel”, am Grundgesetz vorbei (Art. 19, 80, 82, 123), in den bundesdeutschen Rechtsstaat implementiert wurden, Bürger völlig skrupellos beraubt und geplündert, und DAS, auf Grund des § 353 StGB, völlig straffrei für die Täter.
      Wenn es nicht so unendlich traurig für unseren freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat wäre, würde ich eher DAS für einen “Sonntagswitz” halten. Doch leider ist dies bittere Realität. Finden Sie nicht auch?

      Aber wenn man schon mal jemanden “vom Fach” hier hat: wie denken Sie heute darüber, als auf das Grundgesetz vereidigter Jurist?
      Halten Sie es eher mit Ihren Kollegen der Fraktion, die von Buchautoren als “Furchtbare Juristen” bezeichnet wurden (Kopf in’ Sand - “Wir hatten unsere Orders….”), oder eher mit Ihren Kollegen Rolf Bossi, Frank Fahsel und den weitere “Gewissensgeläuterten”?

      http:/content.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/1862051_0_9223_-bitterboeser-leserbrief-ex-richter-geht-mit-seiner-zunft-ins-gericht-und-die-schweigt.html