Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Stuttgart 21 - Polizeieinsätze ohne Recht und Ordnung

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Die rechtliche Normenhierarchie in der Bundesrepublik Deutschland ist eindeutig. Zuvörderst steht das Grundgesetz, ihm nachfolgend alle einfachgesetzlichen Regelungen. Im Grundgesetz stehen die Grundrechte an vorderster Stelle. Sie binden gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG die „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.

Soweit gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG „ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann“, muss dieses Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG „das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen“.

Die gesetzliche Erlaubnis für die Demonstrationen gegen Stuttgart 21 ergibt sich einerseits aus dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG und dem dieses Grundrecht bei Versammlungen unter freiem Himmel gemäß Art. 8 Abs. 2 GG ausschließlich auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ einschränken könnenden Versammlungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland, da das Bundesland Baden-Württemberg derzeit kein eigenes, diese Einschränkung regelndes Landesgesetz für Versammlungen erlassen hat.

Der eskalierte Polizeieinsatz in Stuttgart am 30. September 2010, zu dem der Landesinnenminister von BW, Heribert Rech (CDU), laut Spiegel-Online meinte, dass die Einsatzkräfte von der Aggressivität der Demonstranten entsetzt gewesen seien und bei dem im Gegensatz dazu Kinder, Jugendliche und ältere Menschen durch die Einsatzkräfte der Polizei mittels Nutzung von Wasserwerfern, Schlagstöcken, Reizgas sowie körperlichen Einsatz massiv angegriffen und zum Teil schwer verletzt wurden, entnahm seine Ermächtigung zur erfolgten Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG und anderer Grundrechte also in erster Linie aus dem Versammlungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Für Grundrechte einschränkende einfache Gesetze gelten jedoch gewisse und zwingend durch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung zu beachtende Vorschriften aus dem Grundgesetz. Diese folgenden grundgesetzlichen Vorschriften für Grundrechte einschränkende einfache Gesetze dürften demnach auch dem Landesinnenminister von BW, Heribert Rech (CDU), welcher seinen Amtseid auf das Grundgesetz abgelegt hat, bekannt sein:

Soweit nach dem Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG „ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann“, muß das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG „das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen“. Diese Vorschrift, das Zitiergebot, ist eine Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze und wird auch als „Fessel des Gesetzgebers“ bezeichnet, da ohne Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung ein Grundrechte einschränkendes Gesetz ungültig bzw. nichtig ist und demnach keine Rechtsfolgen auslösen kann:

„Nach Art. 19 (1) S.2 GG muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Mit dieser Formulierung unterstreicht die Verfassung, dass es sich bei dem Zitiergebot nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, sondern um eine zwingende formell-rechtliche Anforderung an das grundrechtseinschränkende Gesetz.

Grundrechtseinschränkungen durch ein Gesetz oder dessen Vollzug sind unzulässig, wenn sie der Gesetzgeber unter Verstoß gegen das Zitiergebot angeordnet hat.

Auf Verschulden kommt es dabei nicht an. Derartige Gesetze sind nichtig. Eine Heilung durch die nachträgliche Aufnahme von Zitierklauseln kommt nicht in Betracht, weil die Warn- und Besinnungsfunktion des Art. 19 (1) S.2 nachträglich nicht mehr erfüllt werden kann.“ (Kommentar zum Bonner Grundgesetz, v. Mangoldt, Klein, Starck, Vahlen-Verlag, 5. Auflage)

Das Versammlungsgesetz (VersammlG) der Bundesrepublik Deutschland schränkt allgemein die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG sowie auf Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet gemäß Art. 11 Abs. 1 GG ein. Speziell schränken die §§ 21-30 durch Freiheitsstrafe das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie durch Geldbuße und Einziehung persönlicher Gegenstände das Grundrecht auf die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein.

In § 20 VersammlG wird gemäß der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – als eingeschränktes Grundrecht ausschließlich Art. 8 GG „unter Angabe des Artikels“ genannt. Die formelle Erlaubnis zur Einschränkung dieses Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG ist in der Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 GG „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“ enthalten.

Im Gegensatz dazu werden die durch das Versammlungsgesetz eingeschränkten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG „unter Angabe des Artikels“ genannt.

Damit erfüllt das Versammlungsgesetz in drei Fällen von Grundrechtseingriffen (Art. 2 Abs. 2 S. 2, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) nicht die o.a. Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG und ist demnach formell ungültig und seine Rechtsfolgen nichtig. Aus diesem Grunde erfolgten die Einschränkungen des auf Art. 8 Abs.1 GG beruhenden Grundrechts auf Versammlungsfreiheit der Teilnehmer an der Demonstration am 30. September 2010 in Stuttgart durch die Polizei ohne eine zu dieser Einschränkung o.a. Grundrechte ermächtigende einfachgesetzliche und den Vorschriften des Grundgesetzes entsprechende Grundlage (VersammlG).

Im Vergleich dazu „zitiert“ z.B. das Polizeigesetz von Baden-Württemberg alle durch es eingeschränkten Grundrechte in § 4 PolG:

§ 4 PolG

Einschränkung von Grundrechten

Durch polizeiliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden

  1. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
  2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
  3. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes),
  4. die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes),
  5. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes),
  6. das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes).

Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG als zwingend durch den Gesetzgeber zu erfüllende Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze ist also hinreichend bekannt.

Demnach ermächtigt das Versammlungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland, als einfachgesetzliche Grundlage der Genehmigung für Demonstrationen, die vollziehende Gewalt ausschließlich zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG, jedoch nicht zur weiteren Einschränkung o.a. durch es eingeschränkten Grundrechte, da diese nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG „unter Angabe des Artikels genannt“ werden. Aus dem Grunde der Nichterfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ist das Versammlungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland formell ungültig bzw. nichtig.

Es ist demnach abschließend festzuhalten, dass zwar das Polizeigesetz von Baden-Württemberg den Polizeieinsatzkräften entsprechende allgemeine Ermächtigungen zur Einschränkung von Grundrechten im Falle von strafbaren Handlungen gibt, jedoch alle unmittelbaren Einschränkungen der Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG durch die Polizeieinsatzkräfte auf Grund der formellen Ungültigkeit des Versammlungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wegen dessen Nichterfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unzulässig und nichtig sind. Demzufolge können auch etwaige und noch nachzuweisende Verstöße gegen Anordnungen der Polizei zur Räumung des Demonstrationsortes, welche aufgrund des nichtigen Versammlungsgesetzes ebenfalls der gültigen gesetzlichen Grundlage entbehren, nicht sanktioniert werden; schon gar nicht durch massive Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Demonstrationsteilnehmer gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Jeder Beamte hat die Pflicht zur Einhaltung des Grundgesetzes. Es gilt immer der Grundsatz „Freiheit ist anzunehmen, die Unfreiheit ist nachzuweisen“ durch gültige und den Vorschriften des Grundgesetzes zu entsprechen habende einfachgesetzliche Regelungen.

Der Rechtsphilosoph Hans Kehlsen beschrieb den juristischen Begriff der Nichtigkeit folgendermaßen:

„Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.“

Auf Grund der bestehenden Gültigkeit des Grundgesetzes und der Grundrechte als gemäß Art. 1 Abs. 3 GG für die „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ in Verbindung mit dem durch Verstoß gegen die Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ungültige Versammlungsgesetz ist also keine legale Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung möglich, soweit nicht Straftaten begangen werden, welche dem Grundgesetz oder einfachen Gesetzen entgegenstehen.

In der BVerfGE 23, 98 - Ausbürgerung I vom 14. Februar 1968 stellte das Bundesverfassungsgericht rechtssätzlich verbindlich im 3. Leitsatz fest:

„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.“

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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12 Antworten zu “Stuttgart 21 - Polizeieinsätze ohne Recht und Ordnung”

  1. Benjamin

    Blöde Frage: Wieso erhebt keiner Anklage beim zuständigen Gericht? Ich mein, ich habe kein Jura studiert, aber das hier ist doch eine logische - wenn auch Juristendeutsche - Argumentation.

    1. Webmaster

      Gute Frage, dass können nur unmittelbar Betroffene und von denen hat es noch keiner gemacht.

  2. thomas

    Bei welchem Gericht müsste ich die Anklage stellen und gegen wen oder gegen unbekannt? aufgrund meines geringen einkommens (student) bekomme ich “umsonst” einen anwalt meiner wahl vom staat bezhalt um meine rechte wahrzunehmen…

    1. Webmaster

      Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten. Ich nehme an, dass Dir bei dem Schreiben kein Anwalt helfen wird, da das Thema Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG - Zitiergebot in Juristenkreisen vermieden wird, da sonst die ganze Gesetzgebung und Rechtsprechung in Frage gestellt werden muss.

    2. B. Schwarz

      Die Betroffenen könnten unbedingt Anzeige erstatten
      gegen
      sämtliche Polizisten im Einsatz, den Polizeichef BW, Innenminister BW und H. Mapppus,
      da die Staatshaftung der BRD Gmbh aufgehoben ist, haftet jeder der BEamten usw. persönlich

      1. Webmaster

        Da nach Deiner Meinung die BRD nicht existiert, gibt es logischerweise auch keine staatliche Stelle, bei der diese Anzeige erstattet werde könnte und demzufolge keine staatlichen Beamten, gegen die eine derartige Anzeige zu erstatten wäre, sondern nur staatenlose Privatpersonen, welche jedoch ohne ein staatliches Gericht mangels BRD nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten. Da die UNO und auch kein anderer Staat bisher einen etwaigen Rechtsnachfolger einer (angenommen) nicht existenten BRD anerkannt haben (ob Reichsdeutschland oder was auch immer), ergibt sich hier das einfache Problem des Mangels an Adressaten einer solchen Anzeige. Logik sollte Pflichtfach in der Schule werden.

        Ansonsten falsches Thema, falsches Forum, bitte auch keine Diskussionen über BRD-Gmbh, Geltungsbereich, Reichsdeutschland, Hanebu-Flugscheiben, Neuschwabenland, Hohle Erde etc. etc.; hier geht es ausschließlich um das völkerrechtlich verbindliche Grundgesetz für die völkerrechtlich anerkannte Bundesrepublik Deutschland, unabhängig vom desolaten inneren Zustand der Demokratie, Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung! Für die anderen Themen gibt es Foren zu Hauf und hier muss keiner überzeugt werden, altes Brot zu essen. Danke.

    3. BSz

      Strafprozessordnung, Angaben ohne Gewähr und Rechtsberatung
      nur zur Info, nachlesbar im Netz
      StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung
      (1) Wer die Körperverletzung
      1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
      2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
      3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,
      4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
      5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
      begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
      (2) Der Versuch ist strafbar.

      StGB § 226 Schwere Körperverletzung
      (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
      1.das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
      2.ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
      3.in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
      (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
      (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

      StGB § 229 Fahrlässige Körperverletzung
      Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      StGB § 230 Strafantrag
      (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
      (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts

      Zur Kenntnisnahme BGB: Beamtenrecht

      § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
      (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
      (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
      (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
      unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
      (2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
      § 840 Haftung mehrerer
      (1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
      (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
      (3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

      Sollte Ihnen nicht bekannt sein: ???? Beamtenrecht und §125 / 126 BGB Vollhaftung 823/839 BGB i.V. §5 VStgNach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird.Das Remonstrationsrecht (besser: die Remonstrationspflicht) ist im Beamtenalltag ein nur selten genutztes Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.

      Eine Remonstration ist im Beamtenrecht (insbesondere im militärischen Rahmen) die unverzügliche Geltendmachung von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten bzw. demjenigen, der die Weisung erteilt hat. Der Vorgesetzte wird dabei gebeten, Klarheit über die Rechtsgrundlage seiner Weisung herzustellen. Das Wort stammt aus dem Lateinischen (re - monstrare = wieder/erneut - zeigen) und bedeutet Einspruch einlegen, Einwände gegen eine Weisung erheben. Im Pflegebereich bezieht sich der übertragene Begriff Remonstration vor allem auf die Pficht, einen Behandlungs- oder Pflegefehler im Rahmen einer gefahrengeneigten Versorgung dem Arzt oder anderen Vorgesetzen aufzuzeigen, um Haftungsfolgen für die Einrichtung und die beteiligten Personen, insbesondere auch für sich selbst, zu vermeiden.

      Die Remonstrationspflicht der Beamten vom besagten Donnerstag wurde nicht angewwendet, obwohl sie dazu rechtlich verpflichtet sind.
      Jeder Staatsbeamte haftet nach § 839 persönlich mit seinem Privatvermögen, die Staatshaftung wurde 1982 aufgehoben.

      1. Webmaster

        Art 34 GG
        Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

  3. thomas

    ps: ich war als betroffener von ca. 10.30 bis 3 uhr nachts im park, bekam volle ladung ab an reizgas und wawe, bin volljährig und nahm nicht an der schülerdemo teil..
    würde die seite dann ausdrucken und das nem anwalt geben

  4. John Doe

    @thomas

    Der Weg lautet:

    An das
    Amtsgericht Stuttgart (ordentliches Gericht gem. Art. 19, Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz!)

    Dein Name -Kläger-
    gegen
    Land Baden-Württemberg -Beklagte-

    Klage

    gemäß Artikel 19.4 GG i.V.m. Art. 2.1 GG und 20.3 GG
    ( Justizgewährleistungsanspruch )

    und

    BverfGE - 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74- vom 28. Oktober 1975
    Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).

    i.V.m.

    § 31 Abs. 1 BverfGG

    und

    (BVerfGE 19, 377 - Berlin-Vorbehalt II)

    wegen

    Ungültigkeit / Nichtigkeit des Versammlungsgesetzes

    Es wird beantragt:

    1.das Land Baden-Württemberg zu verurteilen, jegliche Handlung zu unterlassen, welche sich auf das ungültige / nichtige Versammlungsgesetz bezieht, wegen Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

    2.da nur das BverfG befugt ist, die Nichtigkeit des Versammlungsgesetzes wegen dessen Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG deklaratorisch festzustellen, dass Verfahren auszusetzen und dem BverfG gemäß Artikel 100 GG vorzulegen.

    3.da es sich hierbei nicht um eine Zivilsache, sondern um eine ausschließlich verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt, die Sache der Abteilung für den ordentlichen Gerichten besonders gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten beim AG Stuttgart zuzuweisen.

    4.den Streitwert auf 0,- zu setzen, da der Kläger durch öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten gemäß Artikel 1.2 GG i.V.m. Art. 1.3 GG unzulässig verletzt ist.

    5. das Land Baden-Württemberg zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung in Form einer Geldleistung zu zahlen, für materiellen und immateriellen Schaden, welcher er durch den grundgesetzwidrigen Polizeieinsatz am 30.09.2010 im Schlossgarten Stuttgart, erlitten hat, und deren Höhe noch durch eine separat einzureichende Folgenbeseitigungsklage festzulegen ist.

    (Dann folgt die) Begründung:

    Hier jetzt ausformulieren. Sämtliche nicht zitierten Grundrechtseinschränkungen des VersammlG vorbringen.

    Auch ich würde keinesfalls auf einen “aktiven Anwalt” bauen. Diese stützen dieses System aus “niederen Beweggründen” (Habsucht).
    Helfen könnten Dir höchstens pensionierte Juristen.
    Such doch mal nach dem Richter am Landgericht Stuttgart i.R. Frank Fahsel aus Fellbach.

    http:/www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/1862051_0_9223_-bitterboeser-leserbrief-ex-richter-geht-mit-seiner-zunft-ins-gericht-und-die-schweigt.html

    1. Webmaster

      Weiterführende Hinweise hier:

  5. INFOkrieg – Stuttgart 21 – Polizeieinsätze ohne rechtliche Grundlage!! « AkquiseScout®

    [...] Es ist demnach abschließend festzuhalten, dass zwar das Polizeigesetz von Baden-Württemberg den Polizeieinsatzkräften entsprechende allgemeine Ermächtigungen zur Einschränkung von Grundrechten im Falle von strafbaren Handlungen gibt, jedoch alle unmittelbaren Einschränkungen der Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG durch die Polizeieinsatzkräfte auf Grund der formellen Ungültigkeit des Versammlungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wegen dessen Nichterfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unzulässig und nichtig sind. Demzufolge können auch etwaige und noch nachzuweisende Verstöße gegen Anordnungen der Polizei zur Räumung des Demonstrationsortes, welche aufgrund des nichtigen Versammlungsgesetzes ebenfalls der gültigen gesetzlichen Grundlage entbehren, nicht sanktioniert werden; schon gar nicht durch massive Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Demonstrationsteilnehmer gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Jeder Beamte hat die Pflicht zur Einhaltung des Grundgesetzes. Es gilt immer der Grundsatz „Freiheit ist anzunehmen, die Unfreiheit ist nachzuweisen“ durch gültige und den Vorschriften des Grundgesetzes zu entsprechen habende einfachgesetzliche Regelungen. Amplify’d from grundrechtepartei.de [...]

  6. John Doe

    Bundesbeamtengesetz (BBG)

    § 64 Eidespflicht, Eidesformel
    (1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. “

    (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

    (3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

    (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

    Geschworen wird also auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - auf keinen “Führer” und auch auf keinen “Innenminister”! PUNKT!!!

  7. INFOkrieg – Stuttgart 21 – Polizeieinsätze ohne Recht und Ordnung « AkquiseScout®

    [...] Betroffene, wehrt Euch, nehmt Euer Recht in Eure Hand Amplify’d from grundrechtepartei.de [...]

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