KEINE LUST AUF ATOM? PRIMA!
Art 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Nach Art. 19 (1) S.2 GG muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Mit dieser Formulierung unterstreicht die Verfassung, dass es sich bei dem Zitiergebot nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, sondern um eine zwingende formell-rechtliche Anforderung an das grundrechtseinschränkende Gesetz. Grundrechtseinschränkungen durch ein Gesetz oder dessen Vollzug sind unzulässig, wenn sie der Gesetzgeber unter Verstoß gegen das Zitiergebot angeordnet hat. Auf Verschulden kommt es dabei nicht an. Derartige Gesetze sind nichtig. Eine Heilung durch die nachträgliche Aufnahme von Zitierklauseln kommt nicht in Betracht, weil die Warn- und Besinnungsfunktion des Art. 19 (1) S.2 nachträglich nicht mehr erfüllt werden kann. (gr. Kommentar zum Bonner Grundgesetz, v. Mangoldt, Klein, Starck, Vahlen-Verlag, 5. Auflage)
Der Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot bewirkt die vollständige Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit des Gesetzes und deren Rechtsfolgen.
Folgende Normen des Atomgesetzes (Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren) schränken einfachgesetzlich folgende nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unter Angabe des Artikels zitierten Grundrechte ein:
§ 4 Abs. 2 Ziff. 5 AtG (ggf. Art. 2 Abs. 2 S. 1-2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG u.a.); § 5 Abs. 5 AtG (ggf. Art. 2 Abs. 2 S. 1-2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG u.a.); § 6 Abs. 2 Ziff. 4 AtG (ggf. Art. 2 Abs. 2 S. 1-2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG u.a.); § 7 Abs. 2 Ziff. 5 AtG (ggf. Art. 2 Abs. 2 S. 1-2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG u.a.); § 9 Abs. 2 Ziff. 5 AtG (ggf. Art. 2 Abs. 2 S. 1-2 GG, Art. 11 Abs. 1 GG u.a.); § 12 Abs. 1 Ziff. 3-3c sowie 7a und 10 AtG (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG); § 12b Abs. 2-3 AtG (Art. 2 Abs. 1 – informationelle Selbstbestimmung, soweit gemäß BVerfGE 65, 1 - Volkszählung einschränkbar); § 23 Abs. 1 Ziff. 6-8 AtG (Art. 2 Abs. 1 – informationelle Selbstbestimmung, soweit gemäß BVerfGE 65, 1 - Volkszählung einschränkbar); § 24a AtG (Art. 2 Abs. 1 – informationelle Selbstbestimmung, soweit gemäß BVerfGE 65, 1 - Volkszählung einschränkbar); § 27 AtG (Art. 14 Abs. 1 GG); § 28 AtG (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG); § 29 AtG (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG); § 30 Abs. 1 AtG (Art. 14 Abs. 1 GG); § 46 Abs. 2 AtG (Art. 14 Abs. 1 GG); § 49 AtG (Art. 14 Abs. 1 GG).
Vor allem die im Atomgesetz oft zu findende Formulierung “… wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist.“, welche u. a. bei der Durchführung von Castor-Transporten zur Anwendung kommt, stellt durch ihren Charakter einer Generalermächtigung zur Einschränkung von Grundrechten eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes von Gesetzen dar. Nach dieser Prämisse können willkürlich alle möglichen einschränkbaren Grundrechte eingeschränkt werden. Die darüber hinaus gehende Verletzung des Zitiergebotes u. a. in diesen Einzelnormen, obwohl gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG alle einschränkbaren Grundrechte im einschränkenden Gesetz unter Angabe des Artikels genannt werden müssen, bewirkt den Mangel an der Erfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung und damit die Ungültigkeit/Nichtigkeit des Atomgesetzes.
Atomkraftwerke, Zwischenlager sowie Atommülltransporte werden aufgrund einer ungültigen gesetzlichen Grundlage betrieben. Wehren Sie sich mit Ihren Grundrechten! Atomkraft: Schluss jetzt!
[...] Atomkraftwerke, Zwischenlager sowie Atommülltransporte werden aufgrund einer ungültigen gesetzlichen Grundlage betrieben. Wehren Sie sich mit Ihren Grundrechten! Atomkraft: Schluss jetzt! Amplify’d from grundrechtepartei.de [...]
[...] Ungültigkeit des Atomgesetzes wegen Verstoßes gegen die Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte… [...]