Amtsgericht Otterndorf versinkt im verfassungs- und konventionswidrigen Unrecht, dank ungültigem richterlichen Geschäftsverteilungsplan seit Jahren.

Seit Jahren ist der richterliche Geschäftsverteilungsplan dank der verfassungs- und konventionswidrigen Zuweisung von richterlichen Dienstgeschäften an Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe am Amtsgericht Otterndorf ugültig, die von den “Richtern” dort getroffenen Entscheidungen (Beschlüsse / Urteile) sind deshalb alle nichtig. Nichtige Entscheidungen existieren nicht oder nur zum Schein und können keine Rechtsöffnungstitel bilden.

[red. Anm.: "Amtsgericht Otterndorf hat zum einen seit dem Jahr 2008 keinen verfassungs- und konventionskonformen Geschäftsverteilungsplan und zum anderen arbeitet es seit dem 01.08.2012 mit verfassungswidrig privatisierten Gerichtsvollziehern zusammen." (link)

"Die Richterpräsidien der Amtsgerichte Aurich, Bonn, Cuxhaven und Otterndorf sind schriftlich aufgefordert worden, ihre ungültigen Geschäftsverteilungspläne grundgesetz- und konventionskonform zu erstellen, so lange sind alle richterlichen Entscheidungen dort nichtig." (link)]

Gegenwärtig sind dem Hilfsrichter in Gestalt des Richters auf Probe Altmann verfassungs- und konventionswidrig richterliche Dienstgeschäfte zugewiesen mit der Folge, dass nicht nur seine richterlichen Entscheidungen null und nichtig sind, sondern auch aufgrund dessen der gesamte richterliche GVP des Amtsgerichtes Otterndorf mit der Folge, dass alle richterlichen Entscheidungen, also auch die der Richterin am Amtsgericht Deutschmann, die des Richters am Amtsgericht Arndt und die des Richters am Amtsgericht Hase sowie ggf. anderer am AG Otterndorf derzeit tätigen Richter.

Am 31.05.2013 erdreistete sich der Hilfsrichter in Gestalt des Richters auf Probe verfassungs- und konventionswidrig einen Beschluss gegen das anerkannt freischaffende Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger zu erlassen.

[red.: Anm.: "Hilfsrichter Altmann beim Amtsgericht Otterndorf maßt sich verfassungs- und konventionswidrig rechtsprechende Gewalt an, wider besseres Wissens." (link)]

Altmanns nichtiger Beschluss wurde am 08.06.2013 mit folgendem Schriftsatz beantwortet und der Antrag gestellt, den nichtigen Beschluss deklaratorisch aufzuheben, Zitat:

dortiger nichtiger Beschluss des Hilfsrichters Altmann vom 31.05.2013 (Az: NZS 8 M 1067/12

Der o.a. Beschluss ist nichtig, da er von dem Hilfsrichter in Gestalt des Richters auf Probe Altmann verfassungs- und konventionswidrig erlassen worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Vertiefung wird auf die Expertisen des Unterzeichnenden zu den Fragen

  • Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
  • Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?
  • Sind Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung Richter im Sinne von Art. 97 GG oder Beamte?

verwiesen. Sie werden in der Anlage beigefügt.

An dieser Stelle ist mit Hinweis auf die o. a. Expertisen darauf hinzuweisen, dass der gesamte richterliche Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Otterndorf ungültig ist, da in diesem dem Hilfsrichter Altmann richterliche Dienstgeschäfte übertragen worden sind.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass alle von freiberuflich tätigen Personen mit der Bezeichnung „Gerichtsvollzieher“ hoheitlich vorgenommenen Amtshandlungen in Ermangelung einer grundgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage unzulässig und nichtig sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden zu der Frage

„Ist die Privatisierung des Vollstreckungsorgans des Gerichtsvollziehers im Zwangsvollstreckungsverfahren mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes vereinbar?“

verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt.

Zum Schluss wird auf den gesamten Inhalt der bisherigen hiesigen Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.

Es wird beantragt,

  1. den nichtigen Beschluss vom 31.05.2013 deklaratorisch aufzuheben,
  1. alle von dem kraft Gesetzes gegenüber den Eheleuten Lenniger seit dem Tage der Anzeigenerstattung durch den Präsidenten des Landgerichtes Stade Carl-Fritz Fitting ausgeschlossenen Gerichtsvollzieher Andrè Grewe beim dortigen Gericht veranlassten Vollstreckungsentscheidungen und -handlungen im Wege der Folgenbeseitigung rückabzuwickeln.

Da erkennbar vielen Amtsträgern das Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruchs zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung nicht geläufig ist, wird die Expertise des Unterzeichnenden zu der Frage

„Ist das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruches Bestandteil des bundesdeutschen Rechtssystems?“

in der Anlage übersandt.

Um zu vermeiden, dass die von hier erhobene Beschwerde / Vollstreckungsabwehrklage gemäß Art. 19 Abs. 4 GG weiterhin irrig als „Erinnerung“ bearbeitet wird mit der Folge der Abgabe an das funktional und sachlich unzuständige Landgericht als Beschwerdegericht, wird die Expertise des Unterzeichnenden zu der Frage

„Haben der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung das Recht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen wegen Grundrechteverletzungen für wirksam zu erklären oder die Pflicht, bereits von Amts wegen, auf jeden Fall auf Antrag die nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen  deklaratorisch aufzuheben, auf jegliche Rechtsmittel zu verzichten und die eingetretenen Folgen im Wege der Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung unverzüglich zu beseitigen?“

ebenfalls in der Anlage übersandt.

Falls beim Amtsgericht Otterndorf die irrige Auffassung vertreten wird, die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seiner mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG kollidierende Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ sei gültig, weil bis heute das BVerfG diese Vorschrift nicht für verfassungswidrig erklärt hat, wird darauf hingewiesen, dass das BVerfG für die Überprüfung von vorkonstutionellen Kodifikationen ausdrücklich nicht zuständig ist. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden zu der Frage

„Ist das Bundesverfassungsgericht auch für die verfassungskonforme Überprüfung des vorkonstitutionellen Rechts im Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zuständig oder müssen ausschließlich die Gerichte die vorkonstitutionellen Rechtsnormen auf ihre Verfassungskonformität prüfen?“

verwiesen, die in der Anlage beigefügt wird.

[red. Anm.: "Persönlich und sachlich nicht unabhängiger Hilfsrichter Altmann verletzt aus persönlichen Karrieregründen vorsätzlich die jeden auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Beamten zwindend als unmittelbares Recht geltenden Grundrechte." (link)]

[red. Anm.: "Folgenbeseitigungsantrag wegen Grundrechteverletzung zwecks Rückabwicklung gegenüber dem Land Niedersachsen seitens des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger gestellt." (link)]

Weitere Details lesen sich mit Blick auf die genannten Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.

(Originalartikel: http:/causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/20959