Kammerzwang ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 verfassungswidrig.

Der nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 einfachgesetzlich eingeführte Kammerzwang für bestimmte Berufsgruppen und deren Angehörige ist wegen Verletzung der in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 9 GG verankerten Freiheitsgrundrechte nichtig. Daran ändern weder die verfassungswidrigen einfachgesetzlichen Regelungen noch die dazu bisher ergangenen anderslautenden Gerichtsentscheidungen einschließlich derer des Bundesverfassungsgerichtes etwas. Die Entscheidungen des BVerfG sind in Ermangelung eines dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden BVerfGG, das nämlich seit seinem Inkrafttreten am 13.03.1951 ungültig ist, sowie in Ermangelung einer seit 1951 verfassungskonformen Wahl der Mitglieder, die vom deutschen Bundestag zur Hälfte gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG nur in direkter Wahl zu wählen sind und nicht in indirekter Wahl geschweige denn durch einen Richterwahlausschuss, keine Entscheidung des BVerfG durch den gesetzlichen Richter gemäß Art.101 GG ergangen ist bzw. derzeit ergehen kann mit der Folge, dass alle richterlichen Entscheidungen des BVerfG null und nichtig sind.

In Kenntnis der Tatsache, dass der Nazijurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg sowie NSDAP-Mitglied und SA-Rottenführer Dr. Willi Geiger sich in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” 1941 gegen den Schutz der Menschenrechte und Grundrechte des Bürgers vor der Willkür und Allmacht des Staates ausgesprochen hatte, ist die Missachtung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im BVerfGG sowie die entgegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrige Einzelnorm des § 6 BVerfGG wohl mit großer Wahrscheinlichkeit auf Geigers verfassungsfeindliche Gesinnung zurückzuführen, war er doch der Entwurfsverfasser des BVerfGG im BMJ 1949 / 50 während den Vorsitz des Rechts- und Verfassungsausschusses im Bundestag der Doktorvater Geigers in Gestalt des Professors Dr. Laforet inne hatte, der an Geigers grundrechtsfeindlicher Gesinnung 1941 ausdrücklich Gefallen gefunden hatte.

Bereits 1950 formulierte der Chefprotokollant des parlamentarischen Rates und Richter Kurt-Gerorg Wernicke zur Verfassungswidrigkeit des einfachgesetzlich normierten Kammerzwangs:

“Mit dem in Art. 2 Abs. 1 GG statuierten Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist die Freiheit zum Handeln in den verschiedensten Lebensbereichen gewährleistet. Dieses -umfassende- Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit schützt damit auch die Freiheit der Willensentschließung eines jeden einzelnen zur Bildung oder zum Beitritt von Vereinigungen. Für diese allgemeine persönliche Freiheit ist auch kein Gesetzesvorbehalt, wie er z.B. in Art. 2 Abs. 2 GG besteht, aufgestellt, sondern bestehen lediglich die in Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG aufgestellten Schranken. Zwang ist daher unzulässig. Dieses Ergebnis ist von weittragender Bedeutung. Es sind nämlich alle entgegenstehenden Bestimmungen wie z.B. über die Zwangsmitgliedschaft in Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Anwaltskammern usw. mit dem BGG unvereinbar. Die “Selbstverständlichkeit”, mit der sich die bisherigen Zwangsmitgliedschaften - unangefochten - weiter behaupten, muss überraschen. (Vgl. noch Schindler in DOV, 1950, Heft 16, S. 485, Ziff. VIII). In Wernicke, Kommentar zum Bonner GG - Bonner Kommentar - 1950.”

Zu der Frage “Ist die Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften bzw. der Verlust der Berufsfreiheit durch den Ausschluss aus einer solchen mit dem Grundgesetz vereinbar?” hat die Grundrechtepartei nun eine auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm basierende Expertise erarbeitet, die einzig zu der Antwort kommt, dass die Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften bzw. der Verlust der Berufsfreiheit durch den Ausschluss aus einer solchen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Der vollständige Wortlaut der Expertise “Ist die Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften bzw. der Verlust der Berufsfreiheit durch den Ausschluss aus einer solchen mit dem Grundgesetz vereinbar?“ liest sich im Rechtsstaatsreport der Grundrechtepartei.

(Originalartikel: /kammerzwang-is…fassungswidrig/225405/)

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