Am 10.12.2013 jährt sich zum 65. Mal der Tag der Menschenrechte.

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Am 10.12.1948 wurde die UN - Resolution 217 A (III), auch Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder Deklaration der Menschenrechte sowie UN-Menschenrechtscharta genannt, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Palais de Chaillot in Paris genehmigt und verkündet. Seitdem wird der 10. Dezember weltweit als der Tag der Menschenrechte begangen.

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 bilden die unverletzlichen Grundrechte gegenüber den drei Gewalten der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht und sollen auf die Weise jeden Grundrechtsträger vor verfassungswidrigen Grundrechtseingriffen von Seiten des Staates und dessen Institutionen schützen, da sie sodann als Abwehrrechte des einzelnen Bürgers fungieren.

Für 8-jährige Schülerinnen und Schüler in allen bundesdeutschen allgemeinbildenden Schulen heißt es in der Grundrechtefiebel “Voll in Ordnung”, Zitat:

“Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.

Wir in Deutschland haben mit den “Grundrechten” tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen.”

Doch die Realität sieht in der 64 Jahre existierenden Bundesrepublik Deutschland völlig anders aus. Faktischen herrschen Willkür und Allmacht im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland. Die freiheitlich - demokratische Grundordnung ist nur ein Feigenblatt, um die breite Öffentlichkeit zu täuschen. Die 1949 in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland eingetretene “Nazi-Brut” des NS-Terrorregimes des Massenmörders und Usurpators sowie die nachgerückte HJ-Generation hat bis heute ganze Arbeit geleistet. Konnte sie auch, denn der Massenmörder Hitler hatte in seinem Machwerk “mein Kampf” 1926 die Bevölkerung bereits als “granitenen dumm” beschrieben. Dieses Merkmal wird bis heute weidlich ausgenutzt von der sog. politischen Klasse.

Der 10. Dezember 1984 war dann der Tag, an dem das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe aus der Taufe gehoben wurde.

Unterzeichnet wurde das Übereinkommen durch die Bundesregierung am 13.10.1986. Die Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde fand am 01.10.1990 statt. In Kraft getreten ist das Übereinkommen in der Bundesrepublik Deutschland dann am 31.10.1990.  BGBl 1990 II, 247

Im Jahr 2001 hat sich Deutschland der Staaten- und Individualbeschwerde gemäß Art. 21 und 22 des Übereinkommens unterworfen. Das Fakultativprotokoll wurde am 20. September 2006 unterzeichnet. In Kraft getreten am 03.01.2009. BGBl 2008 II, 854

Und nun glauben sicherlich alle, dass in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur nicht gefoltert wird, sondern auch, dass die Folter gemäß Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter als Straftatbestand in der Bundesrepublik gemäß Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter unter Strafe gestellt ist. Doch leider ist dem nicht so. Die Folter ist in der Bundesrepublik Deutschland trotz Verpflichtung bis heute nicht unter Strafe gestellt und das hat seinen Grund. Würde die Folter als solches unter Strafe gestellt sein, dann würde es von dem Moment an zwei unterschiedliche Tatbestände der Nötigung geben. Im § 240 StGB heißt es im Abs. 2 seit 1954, dass das Mittel zum Zweck als verwerflich anzusehen sein muss. Das nennt man auch Gesninnungsjustiz. Die stammt bis heute aus dem NS-Terrorregimes und wurde im § 240 Abs. 2 StGB am 15.06.1943 eingeführt. Damals mit den Worten “gesundes Volksempfinden”. Gleichzeitig hat damals die “Nazi-Brut” den Straftatbestand des Amtsmissbrauches gemäß § 339 StGB a.F. ersatzlos gestrichen, der denn auch bis heute nicht wieder in das StGB aufgenommen worden ist. Würde nun die Folter unter Strafe gestellt werden, so würde der dortige Tatbestand der Nötigung ohne irgendein Gesinnungsmerkmal erscheinen und der einzelne könnte und müsste sich Gedanken machen über die Realität des vermeintlichen Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als dessen ranghöchste Rechtsnorm seit dem 23.05.1949.

Details lesen sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei zu folgenden Fragen

“Hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 dafür Sorge getragen, dass alle Folterhandlungen gemäß Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens im bundesdeutschen Strafrecht als Straftaten gelten und mit angemessenen Strafen bedroht sind?” (link)

“Ist der Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB alter Fassung rechtswirksam zum 15.06.1943 aufgehoben worden oder ist dieser Straftatbestand noch aktiver Bestandteil des heutigen Strafgesetzbuches?” (link)

“Rechtsvergleichung betreffend die Vorschriften für den Amtsmissbrauch und das Strafbefehlsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz.” (link)

Wie es ansonsten um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den übrigen inzwischen 33 einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

[red. Anm.: "Ohne den Straftatbestand des Amtsmissbrauches gibt es keinen wirklichen Rechtsstaat, ähnlich verhält es sich aufgrund der nicht unter Strafe gestellten Folter im Sinne des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 (BGBl. 1990, S. 246)." (link)]

[red. Anm.: "Zwar wurde das Übereinkommen gegen Folter vom 10.12.1984 ratifiziert aber bis heute mangelt es am Tatbestand der Folter im bundesdeutschen Strafgesetzbuch, warum eigentlich?" (link)]

(Originalartikel: /228031/)

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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Eine Antwort zu “Am 10.12.2013 jährt sich zum 65. Mal der Tag der Menschenrechte.”

  1. B. Lenniger (Bundessprecher)

    Seit dem 27.11.2013 wartet die Grundrechtepartei auf die Beantwortung der an Human Rights Watch in Berlin schriftlich gestellten folgenden sechs dem Grunde nach einfachst zu beantwortenden Fragen:

    1. Ist Human Rights Watch bekannt, dass die Folter in der Bundesrepublik Deutschland trotz ratifiziertem Abkommen gegen Folter und unmenschliche Bestrafung vom 10.12.1984 kein selbständiger mit Strafe bedrohter Straftatbestand gemäß Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und unmenschliche Bestrafung vom 10.12.1984 ist?

    2. Was wird Human Rights Watch unternehmen, um in der Bundesrepublik Deutschland darauf hinzuwirken, dass die Folter endlich gemäß der Selbstverpflichtung Deutschlands i.S.d. Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter als eigenständiger Straftatbestand in das Bundesdeutsche StGB aufgenommen wird?

    3. Wird Human Rights Watch es zukünftig in öffentlichen Statements ausdrücklich erwähnen, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar das Übereinkommen gegen Folter und unmenschliche Bestrafung vom 10.12.1984 im Jahr 1990 ratifiziert hat aber die Folter als eigenständigen Straftatbestand bis heute nicht in das bundesdeutsche StGB aufgenommen hat?

    4. Wird Human Rights Watch darüber hinaus zukünftig öffentlich erwähnen, dass es dann, wenn der Tatbestand der Folter gemäß Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 in das StGB aufgenommen würde, es dann zwei Nötigungsstraftatbestände geben würde, nämlich einmal den aus Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter ohne ein Gesinnungsmerkmal und den gemäß § 240 Abs. 2 StGB mit Gesinnungsmerkmal, nämlich das der “Verwerflichkeit”?

    5. Wird Human Rights Watch sich sodann öffentlich mit der Frage befassen, warum es im bundesdeutschen Strafgesetzbuch den Straftatbestand des Amtsmissbrauches nicht wieder gibt, den die NS-Verbrecher am 15.06.1943 aus Selbstschutzgründen aus dem RStGB, das dann nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 als bundesdeutsches StGB weiterhin bis heute seine Dienste versieht, ersatzlos gestrichen haben? (die diesbezüglich einschlägige Expertise der Grundrechtepartei finden Sie in ebenfalls der Anlage)

    6. Sieht Human Rights Watch trotzdem die Bundesrepublik Deutschland im Lichte der o.a. rechtsstaatswidrigen Fakten als den Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes an und wenn ja, warum?

    Details lesen sich im folgenden Artikel:

    “Human Rights Watch Berlin wurde von der Grundrechtepartei mit der Tatsache konfrontiert, dass die Folter in der Bundesrepublik Deutschland kein mit Strafe bedrohter Straftatbestand ist.”

    /227953/