Zum 01. Mai 1945 zeigte sich die Republik Österreich konsequent und es wurde das Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich erlassen.

“Alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, werden aufgehoben”, hieß es am 01. Mai 1945 im in Kraft getretenen Rechts-Überleitungsgesetz – R-ÜG. (StGBl 1945/6)

Damit zog die Republik Österreich einen verfassungsgesetzlichen Schlussstrich unter das NS-Terrorregime und seine in das österreichische Rechtssystem transferierten NS-Gesetze, Verordnungen, usw.

Mit dem Bundesgesetz vom 26. Juli 1946 über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (BGBl 1946/156)

“sind auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltete Vermögen den Eigentümern, denen sie entzogen worden sind, oder ihren Erben (Legataren) – im folgenden kurz geschädigter Eigentümer genannt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Grunde der Nichtigkeit des seinerzeitigen Vermögensüberganges zurückzustellen.

(2) Die Vermögen sind in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie sich befinden; hiebei sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inlande vorhanden sind.

(3) Die nach der Entziehung erworbenen dinglichen Rechte Dritter sind wirkungslos, soweit sie nicht vom geschädigten Eigentümer im Zuge des Verfahrens anerkannt werden. Bestandverträge von unbestimmter Dauer bleiben aufrecht. Bestandverträge von bestimmter Dauer gehen in solche von unbestimmter Dauer über.

[...]

(5) Die auf den in Abs. (1) genannten Vermögen grundbücherlich zur Sicherstellung für Rückstände an Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe eingetragenen dinglichen Rechte sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen.”

Trotz bedingungsloser Kapitulation am 08.05.1945 und dem ersatzlosen Untergang des kodifizierten Rechts des NS-Terrorregimes mit dem Tod des Massenmörders Adolf Hitler am 30.04.1945 sowie der konstitutiven ersatzlosen Aufhebung des kodifizierten Rechts mittels des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 und Militärgesetzes Nr. 1 der Alliierten Besatzungsmächte im September 1945 haben die sich selbst persilscheingewaschenen NS-Verbrecher und ihre Nachgeburt bis heute damit befasst, dass ersatzlos untergegangene NS - Recht zu purifizieren, um die NS - Rechtsordnung auf diese Weise versus den unverbrüchlichen Regeln der ranghöchsten bundesdeutschen Rechtsordnung in Gestalt des Bonner Grundgesetzes fortgelten zu lassen. (Quelle: auszugsweise Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) Deshalb wird auch bis heute die “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 systematisch totgeschwiegen, denn mit dieser für allgemeingültig und für alle deutschen Verwaltungsstellen und Gerichte bindend erklärten Entscheidung haben die franz. Richter das System des Massenmörders Adolf Hitler für illegal an die Macht gekommen und mithin das gesamte kodifizierte Recht des NS-Terrorregimes deklaratorisch für nichtig erklärt.

So darf es heute niemanden verwundern, dass eine Restitution des vom NS-Terrorregime systematisch geraubten Vermögens nicht wirklich stattgefunden hat und auch immer noch nicht wirklich vorgesehen ist. Das Gleiche gilt für die Wiedergutmachung. Zu viele NS-Verbrecher, Mitläufer und deren Gesinnungsgenossen sind mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 im System der Bundesrepublik Deutschland wieder in öffentliche Ämter gelangt, dass das Fortgelten der NS-Rechtsordnung bis heute nahezu problemlos ermöglicht hat. (Quelle: “Die kalte Amnestie – NS-Täter in der Bundesrepublik” S. 378 ff, von Jörg Friedrich, im List-Verlag erschienen)

Der 1. Mai wird hingegen noch im Jahr 2014 als der Tag gefeiert, wie ihn die NS-Verbrecher Anfang April 1933 ankündigten, nämlich den 1. Mai als Tag der nationalen Arbeit zu einem offiziellen Feiertag mit voller Lohnfortzahlung zu machen.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231100)