“Vier Jahre lang soll ein Beamter im Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums in Bonn seine Behörde mit fingierten Rechnungen und gefälschten Aufträgen betrogen haben. Die Bonner Staatsanwaltschaft klagte den 48-Jährigen wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 154 Fällen, Urkundenfälschung und Unterschlagung an. Seine 44-jährige Ehefrau muss sich wegen Beihilfe in 63 Fällen verantworten. Der Schaden liegt bei 650.000 Euro.” (Quelle: t-online, 22.01.2015)
Die Behörde betrogen zu haben, scheint fraglich, klingt eher nach Untreue, denn wenn er sich hier auf kriminelle Weise bereichert hat der Beamte und Scheins auch seine Ehefrau, dann hat er sich an Steuergeldern vergriffen und nicht an Behördeneigentum, denn Behörden haben weder Eigentum noch sind sie vermögend. Das heißt jedoch nicht, dass das, was der Beamte und ggf. seine Ehefrau dort zu ihren Gunsten widerrechtlich getan haben, ungesühnt bleiben darf, ganz im Gegenteil.
Da stellt sich sodann jedoch die Frage, ob die Bonner Staatsanwaltschaft von Verfassungs wegen auch personell legitimiert war, um strafrechtlich gegen den Beamten und dessen Ehefrau zu ermitteln sowie dann schlussendlich Anklage zu erheben, weil der dringende Verdacht besteht, dass der oder die ermittelnden und anklagenden Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft Bonn anstelle des als beamteter Staatsanwalt zu leisten gehabt habenden Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG fälschlich den Richtereid gemäß § 38 DRiG geleistet haben, so dass es zu einer verfassungswidrigen Bestallung gekommen ist mit der Folge, dass alle hoheitlichen Handlungen dieses oder dieser “Nicht-Staatsanwälte” nichtig sind, Anklageschriften mithin rechtlich gar nicht existieren mit der weiteren Folge, dass das Gericht von Verfassungs wegen gehalten ist, die rechtlich gar nicht existierende Anklageschrift unbearbeitet an die Institution Bonner Staatsanwaltschaft zurückzugeben hat mit der weiteren Folge, dass strafrechtlich wegen des spätestens mit der erlassenen “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des All. Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 wieder in Kraft getretenen Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB a.F., Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB und Missbrauch von Berufsbezeichnungen gemäß § 132a StGB aber auch beamtenrechtlich Ermittlungen aufzunehmen sind gegen diejenigen verfassungswidrig bestallten Ermittler und Ankläger.
Die diesbezüglichen Details lesen sich in der im Rechtsstaatsreport veröffentlichten meinungsfreien Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage
Das die Strafprozessordnung (StPO) aufgrund ihres Verstoßes gegen das die unverletzlichen Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig ist, kommt noch pikanterweise hinzu.
Derjenige, der sich nun fragt, warum und wieso das alles im Lichte des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland jahrzehntelang verfassungswidrig praktiziert wird, der muss sich mit der Tatsache befassen wollen und müssen, dass versus des Bonner Grundgesetzes tatsächlich die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung verfassungswidrig auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts gegen die Bundesbürger und Grundrechtsträger in der Bundesrepublik Deutschland exekutiert wird.
Mit dieser Problematik hat sich die übrigens heute als Juristin in der nds. Staatskanzlei tätige Diplomandin Clea Laage in ihrer sozialwissenschaftlichen Diplomarbeit an der Universität Hannover 1988/89 unter dem Titel “Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945″ in Kritische Justiz Heft 4/1989, S. 409 – 432 befasst. Darin kommt sie zu folgendem Ergebnis:
„Vor dem Hintergrund der durch die alliierten Gesetzgebung eingeleiteten Entlegitimierung der NS-Rechtsordnung sind sie als Formen des lautlosen Wiedereinstiegs in das NS-Rechtssystem zu bezeichnen“ (siehe S. 421 oben).
„Die von der Rechtsprechung und Rechtslehre ab 1947 entwickelten Prüfungskritieren führten zu einem “entnazifierten” nationalsozialisten Recht. Dabei bedeutet Entnazifizierung nicht die völlige Beseitigung des NS-Rechts, sondern die innerliche Reinigung, das Reinwaschen des NS-Gesetzes durch dessen Reduzierung auf einen angeblichen rechtsstaatlichen objektiven Wortlaut. Das Ergebnis ist ein “purifiziertes, nationalsozialistisches Recht”, die Legitimierung der Rechtsordnung des NS-Staates“ (siehe S. 423 oben).“
Hätte übrigens der in Rede stehende Beamte zugunsten des Staates vorsätzlich Steuern, Gebühren und Abgaben zu Lasten des Bürgers überhoben, würde gegen ihn nicht ermittelt werden, der seit 1949 verfassungswidrige § 353 Abs. 1 StGB macht es bis heute verfassungswidrig möglich.
Wie es tatsächlich um das Gebilde Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bald 66 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den inzwischen 39 einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.