Oder … wenn der Innenminister 2-mal klingelt.
Das neueste Elaborat aus der Manufaktur der Bundesdeutschen Rechtsschein-Direktion ist das so genannte Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten, welches am 28. April 2011 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19 S. 666 veröffentlicht wurde.
Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt:
“Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet”.
Unterzeichnet wurde o.a. Rechtsscheintatbestand u.a. von Christian Wulff, ehemaliger Ministerpräsident von Niedersachsen und studierter Jurist mit 2. Staatsexamen. Dass jedoch Christian Wulff kein nach den Vorschriften des Grundgesetzes gewählter Bundespräsident ist (vgl. ), soll hier nur am Rande und auch nur zur Verdeutlichung deutscher Zustände erwähnt werden, da schon aus diesem Grunde der o.a. Rechtsscheintatbestand “Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften” kein nach den Vorschriften des Grundgesetzes im Sinne des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG zustande gekommenes Gesetz ist und schon deshalb eben die Erfüllung eines Rechtsscheintatbestands darstellt. Wo kein ordnungsgemäß als Bundespräsident Gewählter seine Unterschrift unter ein Gesetz sein sollendes Schriftstück setzt, kann man nicht von einem in Geltung gesetzten Gesetz ausgehen - zumindest nicht im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Darüber hinaus schränken folgende Paragraphen dieses Rechtsscheintatbestandes das Grundrecht auf Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG ein. Solche Beschränkungen dürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
- Gemäß § 3 Abs. 4 Ziff. 4 muss der Nutzer in die Prüfung seiner Nachrichten auf Schadsoftware durch den akkreditierten Diensteanbieter einwilligen.
- Gemäß § 6 Abs. 3 kann die zuständige Behörde die Sperrung eines Identitätsdatums anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Identitätsdatum auf Grund falscher Angaben ausgestellt wurde oder nicht ausreichend fälschungssicher ist (Informationen zur zuständigen Behörde weiter unten).
- Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 3 kann die zuständige Behörde die Sperrung des De-Mail-Kontos anordnen.
- Gemäß § 10 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Sperrung eines De-Mail-Kontos anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das De-Mail-Konto auf Grund falscher Angaben eröffnet wurde oder die zur eindeutigen Identifizierung des Nutzers beim akkreditierten Diensteanbieter vorgehaltenen Daten nicht ausreichend fälschungssicher sind oder die sichere Anmeldung gemäß § 4 Absatz 1 Mängel aufweist, die eine unbemerkte Fälschung oder Kompromittierung des Anmeldevorgangs zulassen.
- Gemäß § 10 Abs. 4 hat der akkreditierte Diensteanbieter ein De-Mail-Konto unverzüglich aufzulösen, wenn die zuständige Behörde die Auflösung anordnet. Die zuständige Behörde kann die Auflösung anordnen, wenn eine Sperrung nicht ausreichend ist.
- Gemäß § 10 Abs. 6 hat im Fall einer Sperrung nach Absatz 1 sowie einer Auflösung nach Absatz 4 der akkreditierte Diensteanbieter den Eingang von Nachrichten in das Postfach eines gesperrten oder aufgelösten De-Mail-Kontos zu unterbinden und den Absender unverzüglich davon zu informieren.
- Gemäß § 11 hat der akkreditierte Diensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Übernimmt kein anderer akkreditierter Diensteanbieter das De-Mail-Konto, muss der akkreditierte Diensteanbieter sicherstellen, dass die im Postfach und in der Dokumentenablage gespeicherten Daten für wenigstens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung des Nutzers abrufbar bleiben. Außer dem akkreditierten Diensteanbieter kann also nur noch die zuständige Behörde über diese Daten verfügen.
- Gemäß § 13 hat der akkreditierte Diensteanbieter alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Voraussetzungen der Akkreditierung und zur Erfüllung der in §§ 3 bis 12 genannten Pflichten so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Dokumentation während der Dauer des zwischen ihm und dem Nutzer bestehenden Vertragsverhältnisses sowie zehn weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres aufzubewahren, in dem das Vertragsverhältnis endet. Die Erfüllung der in §§ 3 bis 12 genannten Dokumentationspflichten umfasst: § 3 - Eröffnung eines De-Mail-Kontos, § 4 - Anmeldung zu einem De-Mail-Konto, § 5 - Postfach- und Versanddienst, § 6 - Identitätsbestätigungsdienst, § 7 - Verzeichnisdienst, § 8 - Dokumentenablage, § 9 - Aufklärungs- und Informationspflichten, § 10 - Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos, § 11 - Einstellung der Tätigkeit sowie § 12 - Vertragsbeendigung. Das bedeutet, dass die vollständige Kommunikation erfasst und gespeichert wird.
- Gemäß § 16 erteilt der akkreditierte Diensteanbieter Dritten Auskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers, wenn u.a. der Dritte glaubhaft macht, die Auskunft zur Verfolgung eines Rechtsanspruches gegen den Nutzer zu benötigen und anderen diversen Fällen. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Regelungen zu Auskünften gegenüber öffentlichen Stellen bleiben unberührt.
Soweit jedoch nach dem Grundgesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Diese Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze wurde vom Parlamentarischen Rat als verfassunggebender Versammlung 1949 als “Fessel des Gesetzgebers” bezeichnet, da Grundrechtseinschränkungen damals als ultima ratio gelten sollten und nur unter der Voraussetzung der Vorab-Information für davon betroffene Grundrechtsträger Gültigkeit erlangen sollten.
Im Hinblick auf die Rechtwirklichkeit in der als freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichneten Bundesrepublik Deutschland ist hier - wie bei fast allen Gesetzen mit Grundrechtseinschränkungen - festzustellen, dass die entsprechenden Einschränkungen selbstverständlich nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auch seinem Sinn nach als Zitiergebot bezeichet, “unter Angabe des Artikels” genannt werden, dass also diese Einschränkungen des Grundrechts gemäß Art. 10 Abs. 1 GG tatsächlich nicht den grundgesetzlichen Vorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - Zitiergebot - genügen und auch aus diesem Grunde hier nicht von einem dem Grundgesetz entsprechenden Gesetz auszugehen ist, sondern von einem weiteren Rechtsscheintatbestand.
Die Akkreditierung der so genannten Diensteanbieter erfolgt darüber hinaus gemäß § 17 durch die zuständige Behörde. Dazu müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, von denen hier folgende stellvertretend genannt sein soll, nämlich der gemäß § 18 Abs. 3 zu erbringende Nachweis des Diensteanbieters gegenüber der zuständigen Behörde über: die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde durch Nachweise über die persönlichen Eigenschaften, das Verhalten und die entsprechenden Fähigkeiten seiner oder der in seinem Betrieb tätigen Personen; als Nachweis der erforderlichen Fachkunde ist es in der Regel ausreichend, wenn für die jeweilige Aufgabe im Betrieb entsprechende Zeugnisse oder Nachweise über die dafür notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vorgelegt werden.
Was weiterhin als Nachweis für die erforderliche Zuverlässigkeit über die persönlichen Eigenschaften und das Verhalten gelten soll, ist nicht weiter ausgeführt, aber man kann hier unzweifelhaft davon ausgehen, dass dieser Nachweis als offensichtliche Gesinnungsprüfung und unter Umständen unter Umgehung des Grundrechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG durch die zuständige Behörde akribisch geführt wird. Das klingt nicht ohne Grund sehr merkwürdig, denn es ist sehr merkwürdig.
Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes obliegt gemäß § 20 der zuständigen Behörde. Mit der Akkreditierung unterliegen Diensteanbieter der Aufsicht der zuständigen Behörde.
Mit der Nutzung des De-Mail-Dienstes unterliegen demnach alle Nutzer dieses Dienstes sowie deren Kommunikation ebenfalls der Aufsicht der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde ist … das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) unter Aufsicht des Bundesministerium des Innern, weshalb auch die Unterschrift des dafür zuständigen Bundesministers Hans-Peter Friedrich sowie die der Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Angela Merkel, unter dem Rechtsscheintatbestand zu finden ist.
Fazit: Konnte man bei der Deutschen Post noch ziemlich sicher sein, dass die meisten Korrespondenzen unter Verschluss und ungelesen beim Empfänger ankamen, so ist diese Sicherheit durch die Aufsicht über die (bisher nur) elektronische Postzustellung durch das Bundesministerium des Innern nicht mehr gewährleistet.
Eine Sicherheit jedoch ist hier zweifelsfrei gegeben, nämlich die Tatsache des Inumlaufsetzens eines weiteren Rechtsscheintatbestandes auf dem Boden … ja, welcher Ordnung eigentlich?
“Eine Ordnung, die den Menschen nicht als freie Persönlichkeit [...] anerkennt, das heißt aber eine Ordnung, die nicht das subjektive Recht gewährleistet, eine solche Ordnung soll überhaupt nicht als Rechtsordnung betrachtet werden.” (Hans Kelsen: “Reine Rechtslehre”, S. 44 - 1934)
<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>