Öffentlich-rechtliche Feststellungsklage verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2, 3 GG i.S.d. § 43 VwGO
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland sowie den Präsidenten des 17. Deutschen Bundestages als Vorsitzender der 14. Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten
wegen
Verletzung des Grundrechts des Klägers auf die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG und die Grundrechte der freien Wahlen und der Rechtsstaatsgarantie gemäß Art. 20 Abs. 2, 3 GG durch die nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes stattgefunden habende Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland und die sich daraus ergeben habende nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes stattgefunden habende Besetzung des Amtes des Staatsoberhauptes der Bundesrepublik Deutschland mit der Person des Christian Wulff (ehem. Ministerpräsident von Niedersachsen) sowie die sich daraus ergeben habende nicht gemäß den Vorschriften des Abschnitt V des Grundgesetzes stattfindende Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes des Staatsoberhauptes der Bundesrepublik Deutschland für den Kläger als deutscher Staatsangehöriger durch die Person des Christian Wulff (ehem. Ministerpräsident von Niedersachsen).
Der Kläger beantragt deshalb
- die negative Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nicht gemäß sondern ausschließlich i.S.d. § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO zwischen den Rechtssubjekten des Klägers als deutscher Staatsangehöriger und der Person des Christian Wulff hinsichtlich der negativen Übereinstimmung der Besetzung des Amtes des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland mit der Person des Christian Wulff (ehem. Ministerpräsident von Niedersachsen) mit Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2, 3 GG sowie Art. 54 GG i.V.m. § 9 BPräsWahlG durch die nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden habende Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland sowie
- die Festsetzung der Verfahrenskosten gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG.
Inhalt
- Begründung der öffentlich-rechtlichen Feststellungsklage verfassungsrechtlicher Art
- Rechtliche Prüfungskriterien
- Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art
I. Begründung
- Die den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen konstituieren sollende 1. Plenarsitzung des Landtags von Nordrhein-Westfalen am 09.06.2010 wurde von den Personen Regina van Dinther und Edgar Moron, deren Landtagsmandat für die 14. Wahlperiode mit Wirkung vom 08.06.2010 um 24:00 MEZ endete, ohne Landtagsmandat für den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen geleitet, obwohl Mitglieder des diese Sitzung gemäß Artikel 38 Abs. 2 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen (Anlage K 1 – Art. 38 Abs. 2 Verf NRW) leiten zu habenden ehemaligen 14. Präsidiums des Landtags von Nordrhein-Westfalen anwesend waren und auch über ein Landtagsmandat für den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen verfügten. Auch entgegen § 6 der Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein-Westfalen (Anlage K 2 – § 6 Geschäftsordnung Landtag Nordrhein-Westfalen) wurde der Vorsitz des die 1. Plenarsitzung leiten müssenden (alten) Präsidiums nicht mit anwesenden weil über ein Mandat für den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen verfügenden Stellvertretern des Präsidiums des 14. Landtages besetzt (Anlage K 3 – Sitzungsprotokoll der 1. Plenarsitzung des 15. Landtags von Nordrhein-Westfalen – Seite 3). Da die Landtagsabgeordneten des 15. Landtages von Nordrhein-Westfalen über die gesetzlichen Bestimmungen informiert zu sein haben und auch durch den Kläger informiert worden sind – persönlich die Fraktionsvorsitzende der Partei DIE LINKE, Fr. Bärbel Beuermann sowie die Vizepräsidenten des 15. Landtages, Keymis und Freimuth – , ist hier von einer stillschweigenden Duldung der Vorgänge auszugehen, da auch aus dem Schreiben an den Kläger vom 21.07.2010 hervorgeht, dass diese Verfahrensweise seit mehreren Legislaturperioden üblich sein soll (Anlage K 4 - Abschrift der E-Mail des Präsidenten des Landtags von Nordrhein-Westfalen).
- Der Mangel der gesetzlichen Legitimierung o.a. Personen van Dinther und Moron zur präsidialen Leitung der 1. Plenarsitzung durch ein gültiges Mandat für die 15. Wahlperiode führte zur nicht ordnungsgemäßen Konstituierung des 15. Landtages von Nordrhein-Westfalen.
- Die Wahl der 133 Wahlfrauen und -männer in die 14. Bundesversammlung zur Wahl zum 10. Bundespräsidenten am Ende dieser den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen konstituieren sollenden 1. Plenarsitzung wurde aufgrund o.a. Tatsachen durch einen nicht ordnungsgemäß konstituierten, also nicht konstituierten Landtag von Nordrhein-Westfalen durchgeführt und ist demnach nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.
- Der Präsident des Deutschen Bundestages und Vorsitzender der 14. Bundesversammlung zur 10. Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Norbert Lammert, wurde mit Datum des 11.06.2010 schriftsätzlich über o.a. Vorgänge informiert (Anlagen K 5.1 und 5.2 – Schriftsatz des Oswald Hoch an den Bundestagspräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Norbert Lammert und Antwort).
- Durch die Besetzung der 14. Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland am 30.06.2010 mit nicht ordnungsgemäß gewählten 133 Mitgliedern eines nicht ordnungsgemäß konstituierten 15. Landtags von Nordrhein-Westfalen ist die Wahl zum 10. Bundespräsidenten nicht nach den Vorschriften gemäß Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 3 BPräsWahlG zustande gekommen.
- Durch die nicht erfolgte ordnungsgemäße Konstituierung des Landtages von Nordrhein-Westfalen und die dadurch nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wahl zum 10. Bundespräsidenten und die sich daraus ergebende nicht ordnungsgemäße Besetzung des Amtes des Stellvertreters des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland mit der Person der Hannelore Kraft sowie die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Amtes des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland mit der Person des Christian Wulff ist der derzeit amtierende Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 57 GG der Präsident des Senats und Bürgermeister der Freien Hansestadt Bremen, Jens Böhrnsen.
II. Rechtliche Prüfungskriterien
Die Befugnis zur präsidialen Leitung des 15. Landtags von Nordrhein-Westfalen durch Personen ohne Landtagsmandat.
Auszug aus der Eröffnungsrede Regina van Dinthers (Auszug aus dem Protokoll der 1. Plenarsitzung des 15. Landtages von Nordrhein-Westfalen):
09.06.2010, 15:09 MEZ: „Der interessierten Öffentlichkeit ist bekannt, dass Regierungen so lange im Amt bleiben, bis es eine Parlamentsmehrheit für eine neue Regierung gibt. Bei einem Landtagspräsidium tritt diese Situation zum ersten Mal auf. Die Verfassungsväter und -mütter haben aber sehr wohl auch diese Möglichkeit bedacht. Somit wird vor 60 Jahren in Art. 38 Abs. 2 Festgelegtes erstmals in Kraft treten: Das amtierende Präsidium bleibt im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Das gilt formal auch für die Präsidiumsmitglieder, die dem neuen Landtag nicht angehören.“
Art. 38 Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen:
(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.
(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.
(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.
§ 6 Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen:
Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten
Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.
Zunächst ist hier festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht van Dinthers – das Präsidium eines Landtages keine Regierung eines Landes ist, deren Mitglieder nicht zwangsläufig auch über ein Landtagsmandat verfügen müssen, weshalb schon daher der hier gezogene Vergleich nicht den Tatsachen entspricht. Jedoch ist Art. 52 Abs. 1 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen analog zu entnehmen, dass zumindest selbst der Ministerpräsident aus der Mitte des Landestages zu wählen ist; umso mehr gilt dies für den Präsidenten des Landtages.
Die jedoch unstrittige Tatsache, dass Regina van Dinther (Präsidentin 14. Landtag) und Edgar Moron (1. Vizepräsident 14. Landtag) über kein Mandat für den 15. Landtag verfügten, führt in Verbindung mit § 6 der Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen zur Verhinderung beider Personen, den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen am 09.06.2010 gemäß Art. 38 Abs. 2 LV NRW als Mitglieder des (alten) Präsidiums zu vertreten, weshalb hier gemäß § 6 GO LT NRW der 2. und 3. Vizepräsident des 14. Landtages, welche über ein Mandat zum 15. Landtag verfügten, die Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Präsidiums hätten übernehmen müssen. Der (alte) Präsident, welcher gemäß Art. 38 Abs. 3 LV NRW die Geschäfte hätte führen müssen, war somit gemäß § 6 GO LT NRW, der 2. Vizepräsident des 14. Landtages von Nordrhein-Westfalen, Oliver Keymis (Grüne), mit der 3. Vizepräsidentin der 14. Wahlperiode, Angela Freimuth (FDP), als Vertreterin bzw. Vizepräsidentin.
Die Aussage van Dinthers:
„Bei einem Landtagspräsidium tritt diese Situation zum ersten Mal auf . […] Somit wird vor 60 Jahren in Art. 38 Abs. 2 Festgelegtes erstmals in Kraft treten: Das amtierende Präsidium bleibt im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Das gilt formal auch für die Präsidiumsmitglieder, die dem neuen Landtag nicht angehören.“,
steht weiterhin in Widerspruch zur Aussage des Landtags von Nordrhein-Westfalen (Anlage K 4):
„dass auch in der Vergangenheit im Landtag Nordrhein-Westfalen entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Rechtslage verfahren worden ist. Die konstituierenden Sitzungen der vergangenen Wahlperioden sind stets von der/dem bisherigen Präsidentin/Präsidenten einberufen und bis zur Wahl eines neuen Präsidiums geleitet worden und zwar unabhängig davon, ob sie dem neuen Landtag angehörten oder nicht“,
da laut Aussage van Dinthers, dieser Vorgang angeblich „erstmals in Kraft“ getreten sei, womit hier entweder die Aussage van Dinthers oder die Auskunft des Landtags von Nordrhein-Westfalen falsch ist.
Weiterhin ist im Widerspruch zu o.a. Aussage van Dinthers der Verfassung von Nordrhein-Westfalen in keiner Hinsicht zu entnehmen, dass die Aussage:
„Das gilt formal auch für die Präsidiumsmitglieder, die dem neuen Landtag nicht angehören.“
zutreffen würde, da § 6 der Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen eindeutig die Vertretung bei Verhinderung regelt. Dass der Mangel eines Mandats für den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen eine Verhinderung der Wahrnehmung auch einer Interimsvertretung des 15. Landtages darstellt, zumal Mitglieder des Präsidiums des 14. Landtages über ein gültiges Mandat für den 15. Landtag verfügten und so diese Interimsvertretung hätten vollziehen können, steht außer Frage.
Dass darüber hinaus Edgar Moron, als nicht einmal zur Wahl zum 15. Landtag angetretener, also nicht hätte gewählt werden könnender Kandidat, bis zur nicht bereits am 09.06.2010, sondern erst am 13.06.2010 erfolgten Wahl des eigentlich in der 1. Plenarsitzung zu wählenden Präsidiums, als Interimspräsident des Landtages von Nordrhein-Westfalen ohne dazu benötigtes Mandat amtsmissbräuchlich den Landtag von Nordrhein-Westfalen leitete, sei hier nur am Rande und zur Verdeutlichung der Umstände erwähnt.
Der Ablauf der Wahl des Präsidiums wird in Art. 38 Abs. 1 LV NRW geregelt:
Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich (danach) seine Geschäftsordnung.
Über die Geschäftsordnung des 15. Landtages wurde zu Beginn der 1. Plenarsitzung abgestimmt, ohne dass vorab ein neues Präsidium gewählt worden wäre. Auch die Schriftführer, gemäß § 6 GO LT NRW ebenfalls zur Vertretung des Präsidenten berechtigt, wurden gewählt, aber kein Präsidium. Dieses wurde wie oben angemerkt erst am 13.06.2010 gewählt, obwohl § 3 der GO LT NRW diese Präsidiumswahl explizit für die 1. Plenarsitzung vorschreibt. Trotz der erfolgten Wahl der zur Vertretung befugten Schriftführer wurde die 1. Plenarsitzung weiterhin von Regina van Dinther ohne Landtagsmandat geleitet.
Würden nicht mit einem Mandat des Wählers für den 15. Landtag ausgestattete Privatpersonen den Landtag von Nordrhein-Westfalen rechtlich vertreten können, unabhängig von der Dauer dieser Vertretung, bedürfte es keiner demokratischen und in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG geforderten Wahlen. § 35 des Landeswahlgesetzes von Nordrhein-Westfalen definiert, wer Mitglied des Landtages ist:
„Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der Feststellung seiner Wahl nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 7, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtages.“,
während Art. 30 Abs. 1 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen bestimmt:
„Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten“.
Das Abgeordnetengesetz von Nordrhein-Westfalen regelt in Teil 2 „Leistungen an Abgeordnete“ § 5 (Abgeordnetenbezüge) Abs. 1: „Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von …“, während darüber hinaus Abs. 2 besagt: „Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von …“, woraus ohne Zweifel hervorgeht, dass die Präsidentin oder der Präsident Abgeordnete/r zu sein hat, da er/sie Abgeordnetenbezüge erhält.
Dazu auch folgendes Zitat aus der Antrittsrede Regina van Dinthers als neu gewählte Präsidentin des 14. Landtages von Nordrhein-Westfalen aus dem Plenarprotokoll 14/1 Seite 12 vom 08.06.2005, nachdem sie nach der Wahl des Präsidiums(!) die Sitzungsleitung von dem Präsidenten des 13. Landtags übernahm, welcher ebenfalls über kein Mandat zum 14. Landtag verfügte :
„Die Legitimation dieses Parlamentes liegt in der Vertretung der Anliegen und der Interessen der Bürger. Wir sind Gewählte und nicht Erwählte.“
Demzufolge muss ein dem Landtag vorstehender Präsident diesem Landtag natürlich auch angehören.
Wäre es dagegen möglich, dass ein Nichtmitglied eines Landtages dessen Vertretung übernehmen könnte, dann würde nicht dieser Landtag das jeweilige zu vertretende Land vertreten, sondern letztendlich eine dazu nicht legitimierte Privatperson. Man stelle sich z.B. vor, der Bundestagspräsident wäre kein Mitglied des Bundestages. Dies jedoch ist nach demokratischen Regeln nicht möglich und nicht aus dem Grundgesetz ableitbar. Der Präsident eines Parlaments hat Mitglied dieses Parlaments zu sein. Es ist hier also festzuhalten, dass eine demokratisch legitimierte Vertretung eines Landtages ausschließlich gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG und demnach demokratisch, d.h. durch Wahlen zum Landtag, also nur durch Besitz eines dementsprechenden Mandats stattfinden kann. Es ist hier nicht ersichtlich, weshalb zwei Privatpersonen ohne Auftrag, sprich Mandat des Wählers, den 15. Landtag von Nordrhein-Westfalen hätten vertreten können, zumal dem Art. 38 Abs. 2 LV NRW Genüge getan wäre, wenn die mit einem Mandat für den 15. Landtag ausgestatteten Vertreter des 14. Landtages die Geschäft geführt hätten, oder z.B. die neu gewählten Schriftführer.
Darüber hinaus ist in der Bundesrepublik Deutschland jeder andere Präsident eines Landtages Mitglied dieses Landtages, auch wenn sich dies nicht immer explizit aus der jeweiligen Landesverfassung, jedoch meist i.V.m. der jeweiligen Geschäftsordnung ergibt.
Gemäß § 40 GO LT NRW „führt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest“. Demzufolge hätte Regina van Dinther als Nicht-Abgeordnete und Nicht-Präsidentin während der 1. Plenarsitzung des 14. Landtags von Nordrhein-Westfalen auch die im letzten Tagesordnungspunkt vorgesehene und durchgeführte Abstimmung zur Wahl der Wahlfrauen und -männer zur 14. Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten weder durchführen noch das Abstimmungsergebnis feststellen dürfen.
Es ist dem Kläger hinsichtlich der o.a. Umstände nicht zuzumuten, dass er auf Grund der nicht ordnungsgemäßen Vertretung des Landtags von Nordrhein-Westfalen während der 1. Plenarsitzung am 09.06.2010 und der dadurch nicht ordnungsgemäß stattgefunden habenden Wahl der 133 nordrhein-westfälischen Wahlfrauen und -männer zur 14. Bundesversammlung zur Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland am 30.06.2010 davon ausgehen muss, dass die durch o.a. Umstände nicht ordnungsgemäß erfolgte Wahl zum 10. Bundespräsidenten dazu führte, dass die Person des Christian Wulff nicht ordnungsgemäß zum 10. Bundespräsidenten gewählt wurde und demnach das Amt des 10. Bundespräsidenten auch im Namen des Klägers als deutscher Staatsangehöriger nicht ordnungsgemäß wahrnimmt.
Es ist dem Kläger weiterhin nicht zuzumuten, dass demzufolge alle Handlungen des Christian Wulff hinsichtlich der eigentlich dem Bundespräsidenten obliegenden Pflichten ebenfalls nicht ordnungsgemäß vollzogen werden, da diese Handlungen, wie die – u.a. und hier stellvertretend genannt – Ernennung der Minister und Beamten etc. sowie die Unterzeichnung von Gesetzen den Kläger unmittelbar berühren, da er Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist und einen grundgesetzlichen Anspruch auf grundgesetzlich garantierte demokratische Abläufe innerhalb der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung dieser Bundesrepublik hat, welche gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG allgemein an Recht und Gesetz gebunden sind.
Darüber hinaus ist hier zum Schutze der Demokratie die Frage mittels Beweisaufnahme zu klären, seit wann in o.a. Weise nicht gewählte Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen die den jeweils gewählten Landtag konstituieren sollenden 1. Plenarsitzungen leiteten, da sich daraus, je nach erstem Zeitpunkt dieser undemokratischen Verfahrensweise, verschiedenste nicht ordnungsgemäße und bis heute andauernde verfassungswidrige Zustände innerhalb der politischen Vergangenheit und Gegenwart der Bundesrepublik Deutschland ergeben würden, wie z.B. seit dem nicht ordnungsgemäße Wahlen zum Bundespräsidenten, dessen nicht ordnungsgemäße Ernennung der jeweiligen Bundeskanzler, Minister etc. oder alle dadurch unmittelbar betroffenen und nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetze und staatsrechtlichen Verträge.
Um es noch einmal zu verdeutlichen: Entweder ist es möglich, dass eine nicht gewählte Privatperson einem Landtag präsidial vorstehen kann, dann widerspräche dies fundamentalen demokratischen Prinzipien, oder dies ist nicht möglich aber dennoch vollzogen worden, woraus sich die damit verbundene nicht ordnungsgemäße Wirkung bis in die Besetzung des Amtes des Bundespräsidenten ergäbe und eine Beeinträchtigung aller mit seinen Aufgaben verbundenen Handlungen, welche unter Berücksichtigung o.a. Umstände alle nicht ordnungsgemäß zustande gekommen wären. Von den Auswirkungen auf die Arbeit des Bundesrates ganz zu schweigen.
Einer Unterlassung einer dementsprechenden gerichtlichen Untersuchung aus Gründen der Vermeidung der Offenlegung des Zustandes der o.a. nicht demokratischen politischen Verhältnisse und der damit verbundenen Veränderungen ist hier auch hinsichtlich des Grundrechts des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu widersprechen, da hier jeder Zweifel an der Möglichkeit der teilweisen Beseitigung oder auch nur Beeinträchtigung der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG definierten freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtlich zu klären ist, weil hier nicht nur die Grundrechte des Klägers betroffen sind, sondern darüber hinaus die freiheitlich demokratische Grundordnung selbst tangiert ist. Dass diese Umstände durch deshalb gerichtlich festzustellendes undemokratisches Verhalten des Landtages von Nordrhein-Westfalen in mindestens einem Fall verursacht worden sind, ist dem Kläger hier nicht zuzurechnen.
Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Überprüfung o.a. Umstände ist demnach unter allen Umständen geboten und wenn es nur zum Zwecke der Feststellung geschähe, dass die Vertretung eines Verfassungsorgans, hier eines Landtages, durch dazu nicht mandatierte, also nicht demokratisch gewählte Vertreter, sondern durch beliebige Privatpersonen verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, was hinsichtlich der Definition der freiheitlich demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in begründete Zweifel zu ziehen ist, ansonsten diese Ordnung keine freiheitlich demokratische wäre.
Durch die nicht erfolgte ordnungsgemäße Konstituierung des Landtages von Nordrhein-Westfalen und die dadurch nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wahl zum 10. Bundespräsidenten und die sich daraus ergebende nicht ordnungsgemäße Besetzung des Amtes des Stellvertreters des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland mit der Person der Hannelore Kraft sowie die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Amtes des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland mit der Person des Christian Wulff ist der derzeit amtierende Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 57 GG der Präsident des Senats und Bürgermeister der Freien Hansestadt Bremen, Jens Böhrnsen.
III. Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 GG
a) Die Fach-, Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im vorliegenden Fall auf Grund des besonderen öffentlich-rechtlichen Charakters verfassungsrechtlicher Art der Klage nicht zuständig. Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gemäß § 40 VwGO ausschließlich für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zuständig, weshalb für die hier vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit ausdrücklich verfassungsrechtlicher Art, „soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist“, gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 GG „der ordentliche Rechtsweg gegeben“ ist.
b) Vergleiche dazu Bonner Kommentar zum GG, 1950, K. G. Wernicke: Erl. II 4 i zu Art. 19 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 GG: „Nach Art. 19 IV 2 Halbs. 2 ist – wenn die negativ bestimmte Voraussetzung des Halbs. 1 erfüllt ist – “der ordentliche Rechtsweg gegeben”. Das bedeutet, daß der in seinen Rechten durch die öffentliche Gewalt Verletzte in solchen Fällen die ordentlichen Gerichte anrufen kann.“
c) BVerfGE 40, 237 – Justizverwaltungsakt: „Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 ; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 ). Dieser Rechtsweg kann durch Prozeßordnungen im einzelnen geregelt werden; auch gesetzliche Regelungen sind aber verfassungsgerichtlich darauf zu prüfen, ob sie den Weg zu den Gerichten in mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbarer Weise erschweren (BVerfGE 10, 264 ;).„
d) Der hier aufgewiesene Rechtsweg ist gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 GG zwar eröffnet, jedoch verfügt das Amtsgericht über keine diesem Rechtsweg entsprechende Abteilung für den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 GG besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art, da der Gesetzgeber es bis heute verabsäumt hat, die dafür erforderlichen Ausführungs- und Organisationsgesetze bzw. Prozessordnungen zu erlassen und aus diesem Grund auch o.a grundgesetzlich normierter Rechtsweg nicht in § 13 GVG enthalten ist. Aus diesem Grund ist das vorliegende Verfahren zunächst auszusetzen und, da „es sich um eine Verletzung dieses Grundgesetzes handelt“, gemäß Art. 100 Abs. 1 letzter Halbsatz GG „die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen“, mit dem Zweck, dem Gesetzgeber aufzugeben, unverzüglich die für den Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art erforderlichen Ausführungs- und Organisationsgesetze zu erlassen und § 13 GVG dementsprechend zu erweitern, um einen lückenlosen Rechtsschutz zu gewährleisten, ansonsten hier die Grundrechte des Klägers auf Justizgewährleistung und Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie die Grundrechte gemäß Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG weiterhin verletzt sind bzw. werden.
e) Angesichts der eindeutigen Verfassungs- und Rechtslage ist hier jedoch vor der Aussetzung des Verfahrens und seiner ausschließlich die organisatorische Einrichtung des Rechtswegs betreffenden Abgabe an das Bundesverfassungsgericht unverzüglich beim Amtsgericht – seitens der Direktorin/des Direktors des Amtsgerichts in ihrer/seiner Eigenschaft als Leiterin/Leiter der Justizverwaltung und Vorsitzende(r) des Präsidiums – das Präsidium zu einem nahen Termin zu laden mit dem Tagesordnungspunkt „Zuweisung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 GG“, um danach das Verfahren dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. dem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zuweisen zu können.
f) Eine Zuweisung an einen nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zuständigen Richter kommt hier angesichts der Vorschriften des Art. 101 Abs. 1 GG nicht in Frage.
Wulff steht stellvertretend für die furchtbaren Juristen in der Bundesrepublik Deutschland, deren Ziel es ist, die antrainierten Lehrsätze der nationalsozialistischen Rechtslehre des Blutrichters Roland Freisler wider das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, die bis heute in den deutschen Universitäten gelehrt werden, in jeder Sekunde ihres Auftretens, ob privat oder beruflich, in die Tat umzusetzen, koste es was es wolle. Zu recht titelt der Spiegel in seiner Ausgabe 51/11 “Der falsche Präsident”, nur lässt der Spiegel die eigentliche Wahrheit hinsichtlich des Wortes “falsch” geflissentlich weg. Wullf ist nicht ordnungsgemäß ins Amt des Bundespräsidenten gewählt. Die Fakten sind in der Klage der Grundrechtepartei sorgfältig und daher auch für jedermann nachvollziehbar dargestellt. Ob dieser Herr Wulff damals als Ministerpräsident Niedersachsens einen was auch immer für einen Privatkredit bekommen hat, ist hier hinsichtlich der Illegalität dieser Person im Amt des Bundespräsidenten völlig nebensächlich. Der Umgang mit dem Thema ist es, was wiederum das ganze interessant macht. Juristen sagen die Wahrheit, wenn sie lügen und lügen, wenn sie die Wahrheit sagen. Eine solche Umpolung eines zunächst “normalen” Menschen, sucht anderswo seinesgleichen. Und genauso verhält es sich bisher mit der Tatsache, dass die Voraussetzungen, unter denen die Bundesversammlung einen Wulff zum Bundespräsidenten gewählt hat, illegal, wider die Verfassung des Landes NRW und deren die Abgeordneten dort bindenden Geschäftsordnung, gewesen ist und bleibt.
Dieser vor der Wahl Wullfs übrigens bekannt gewordenen und dem Bundestagspräsidenten Lammert mitgeteilten Wahlhindernisses, nicht Wulff war und ist damals das Hindernis gewesen, sondern die illegal zusammengesetzte Bundesversammlung, weil die 133 Abgeordneten aus NRW nicht ordnungsgemäß gewählt waren, zeigt, wessen Geistes Kind auch der Bundestagspräsident Lammert tatsächlich ist. Auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes stehend, wird man diese Person wohl kaum noch betrachten können. Denn er hätte die Wahl verschieben müssen, in NRW hätte neu gewählt werden müssen, doch dazu hätte sich der Landtag in NRW neu konstituieren müssen unter einem Präsidiumsmitglied, dass auch gleichzeitig das dazu zwingend notwendige Abgeordnetenmandat besaß. Doch dann wäre alles herausgekommen, das mit der verfassungswidrigen Konstituierung des Landtages am 09.06.2010 in NRW. Dann wäre aber auch wohl nachgefragt worden und es ist schlimmes zu befürchten in NRW mit Auswirkungen auf Jahrzehnte Bundesrepublik Deutschland. Solange aber die Bevölkerung samt seiner hier landauf landab tätigen Journalisten das bereits 1923 von dem Massenmörder Adolf Hitler verliehen bekommene Prädikat “granitenen dumm” als gottgegebene Auszeichnung und daher als unabänderlich vor sich hertragen, wird es weiter nur um Kleinigkeiten anstatt um das Große und Ganze der Bundesrepublik Deutschland gehen. Der Zug des Tausenjährigen Reiches nimmt von Stunde zu Stunde mehr Fahrt und Scheins will niemand nicht dabei sein, denn wer möchte schon die seit 1933 von den Nazis auf mörderische Weise auf deutschem Boden installierte Wohlfühldiktatur missen, solange sie ihm auch nur scheinbar einen Vorteil gegenüber seinem Mitbürger bietet. Neid, Missgunst und Hass, die wichtigsten Tugenden des Deutschen, haben in den 62 Jahren Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm nahezu jeden zum willfährigen Systemzögling werden lassen, wobei die Freiwilligkeit dem Zwang vorauseilt.
“die furchtbaren Juristen”
Diese Titulierung wird üblicherweise für die NS-Justiz verwendet. Ihre Schmähkritik an der bundesdeutschen Justiz mit diesem Begriff verharmlost dadurch faktisch die Verbrechen, die in der NS-Zeit begangen wurden. Sie sollten Ihre Wortwahl wirklich überdenken.
“illegal, wider die Verfassung des Landes NRW und deren die Abgeordneten dort bindenden Geschäftsordnung”
Das ist unzutreffend. Aus den Darstellungen auf den Seiten der Grundrechtepartei geht eindeutig hervor, dass die Wahl gemäß der Geschäftsordnung erfolgte. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, geht die Geschäftsordnung der Verfassung von NRW nicht vor, und diese wiederum ist nachrangig gegenüber dem Grundgesetz. Dass ein Verein, der die Grundrechte im Namen führt, das nicht nachvollziehen kann, ist seltsam.
Selbst wenn alle Vorwürfe zuträfen, handelte es sich nur um einen minderen Verfahrensfehler, der die Wahl des Bundespräsidenten nicht nichtig machen würde. Die wiederholte Behauptung, Wulff sei illegal im Amt, ist daher lächerlich.
“von (…) Adolf Hitler verliehen”
Diese Ihre Bewunderung für Adolf Hitler ist keine gute Basis für einen unvoreingenommenen Blick auf das Geschehen in der Welt. “Neid, Missgunst und Hass”, die Sie pauschal allen anderen vorwerfen, scheinen mir eher Ihre Beweggründe zu sein.
@ Perrak: 1. und letzte Verwarnung! Bei der nächsten Unterstellung dieser Art, der “Bewunderung für Adolf Hitler”, erfolgt sofortige Löschung, Sperrung und der bekannte Rest.
Sie können hier gern Ihre Meinung äußern, aber so etwas unterbleibt. Ich hoffe, wir haben uns verstanden!
Ergänzung:
Ich wollte niemandem eine rechte Gesinnung unterstellen. Das Wort “Bewunderung” bezog sich eindeutig nur auf das von mir zitierte und war eine ironische Übertreibung. Sollte das nicht erkennbar genug gewesen sein, bitte ich dafür um Entschuldigung.
Keinen Grund zur Entschuldigung sehe ich aber in meiner Replik als solcher. Wer wie “Insider” demokratische Institutionen mit denen des dritten Reiches vergleicht und sich dabei auch noch der Wortwahl Adolf Hitlers explizit bedient, hat sich eine entsprechende Antwort selbst zuzuschreiben. Warum überhaupt der völlig deplatzierte Hinweis auf Hitler? Was hat der mit dieser Diskussion zu tun? Normalerweise wird Godwins Gesetz nicht so früh in einer Diskussion bemüht.
1. Angenommen. Verwarnung bleibt bestehen.
2. Vergleichen Sie das derzeitige deutsche Verwaltungs- und Rechtssystem mit dem von der Ideologie entkleideten entsprechenden System im 3. Reich und Sie werden erstaunliche Parallen finden, insofern liegt der Vergleich (auch mit der Wortwahl eines A.H.) auf der Hand. Vergessen Sie Godwins Law, die menschenverwertende und -vernichtende deutsche Vergangenheit ist bei den hier bearbeiteten und recherchierten Inhalten eine maßgebliche Grundlage. Wenn Sie das nicht verstehen (wollen), ist das Ihre Sache, hier aber denjenigen, welche diese Vergleiche zu Recht ziehen, selbst eine quasi nationalsozialistische Gesinnung bzw. deren Bewunderung unterstellen zu wollen, beweist, außer dass es an den erwiesenen Fakten vorbeigeht, eindeutige Mängel in der Beschäftigung mit der deutschen Geschichte sowie mangelndes Verständnis der hier veröffentlichten Inhalte selbst. Gerade in Nürnberg sollte man diesbezüglich wissenmäßig a priori etwas weiter sein.
Nürnberg? Ach ja, wegen der IP vermutlich. Sie sollten aus der netztopologischen Adresse keine zu weitgehenden Schlüsse ziehen
Das deutsche Verwaltungssystem stammt im Wesentlichen aus dem Kaiserreich, so weit ist es zutreffend, dass es in bestimmten Strukturen mit dem des Dritten Reiches identisch ist, das diese Verwaltung ebenfalls übernommen hatte. Die Schlüsse, die sie daraus ziehen, sind meines Erachtens eher abwegig.
Keine Sorge, mit der deutschen Geschichte habe ich mich eingehend beschäftigt. Das reicht, dass ich Hitler auf keinen Fall zustimmend zitieren würde. Es gibt genügend positiv (oder zumindest neutral) besetzte Personen der Weltgeschichte, warum ausgerechnet Hitler? Das scheint mir einen eklatanten Mangel an Sensibilität zu zeigen.
Aber wenn es Ihnen lieber ist, jemanden zu verwarnen, der das kritisiert, statt denjenigen, der das wiederholt verwendet, bitte sehr. Dies ist ein privates Forum, Sie sind zu Neutralität nicht verpflichtet.
Sind wir jetzt durch mit dem Thema?
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Ich empfehle, dass Sie sich mit der “braunen Vergangenheit” der bundesdeutschen Justiz sowie ihrer Juristen einfach einmal intensiv befassen und dann vielleicht erkennen, wovon hier die Rede ist, wenn ich etwas schreibe. Hier werden keine Verbrechen der Nazijuristen verharmlost, sondern die, die sich heute noch immer bzw. wieder gegen die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes stellen und als Richter beispielsweise die verfassungsmäßige Ordnung i.S.v. § 81 Abs. 1 Ziff 2. GG durch das ihnen übertragene Richteramt gewaltsam durch Aushebeln der Verfassungsgrundsätze zu ändern versuchen, öffentlich gebranntmarkt.
Lernen Sie die Wirkweise der Normenpyramide der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie die Wirkweise der Länderverfassungen und schauen sie, in welcher rangfolge die dortigen Geschäftsordnungen der Parlamente stehen. Sie haben den Rang eines Gesetzes und füllen die einzelnen Verfassungsartikel, die die Wirkweise des Parlamentes betreffen, rechtsverbindlich aus. Ein Abgeordneter uss ein gültiges Landtagsmandat haben, um Präsident oder präsidiales Mitglied eines Landtagspräsidiums zu sein. Ist das Mandat futsch, ist auch das Amt des Präsidenten futsch und zwar ohne wenn und aber. Das ist keine Maginalie oder wie Sie es formulieren “minderer Verfahrensfehler”.
Und das ich den Massenmörder Adolf Hitler bewundere, da sind Sie aber wohl schief gewickelt. Einzig die Tatsache, dass dieser Verbrecher die Bevölkerung Scheins bis heute richtig beschrieben hat, nämlich als “granitenen dumm”, hat mit einer Bewunderung wohl herzlich wenig zu tun. Aber es muss gesagt werden, dass dieses in dem Hetzwerk geschrieben steht, denn die wenigsten Leute in Deutschland haben das Machwerk jemals wissenschaftlich zur Kenntis genommen, dafür scheinen die Täter von heute, die die also gegen das Bonner Grundgesez seit 62 agieren, wissen Scheins sehr genau, was drin steht. Ihnen täte eine Lektion sowolh als auch wohl gut.
Ich habe dem Bundespräsidenten 40 Fragen gestellt, die ebenfalls interessant sein dürften:
http:/www.domain-durch-admin-geloescht.de
Webadresse gelöscht, da die meisten Ihrer Fragen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und des Grundgesetzes in Frage stellen. Dahingehend ist dieses Forum die falsche Adresse für derartige Ansinnen, was bei aufmerksamer Lektüre der hier veröffentlichten Beiträge offensichtlich sein sollte.
Zumindest zu der Frage der Souverenität gibt es eine Aussage. Zwar nicht vom Bundespräsidenten aber dafür vom Schäuble:
http:/www.youtube.com/watch?v=S53sVBt1pq8&feature=player_embedded
Wenn wir also seit dem 8.5.1945 nie wirklich souverän waren, was sind wir dann??? WAS???
Ab 3:58 wird auch ausgesagt, dass der Zins “die Staaten, Parlamente und Regierungen zwingen, die norwendigen Entscheidungen zu treffen”….
Dies ist eine eindeutige Aussage, dass der Souverän hier nix mehr zu melden hat!!!
Das Video zeugt von sehr viel historischer Ahnungslosigkeit. Doch wo soll sie auch herkommen, hat doch der Massenmörder Adolf Hitler in seinem Machwerk “mein Kampf” 1923 geschrieben, dass die Bevölkerung “granitenen dumm” sei.
Schäuble ist ein studierter furchtbarer Jurist und gelernter Finanzbeamter. Sein Vater war im Dritten Reich Steuerberater. Die Steuerberater nannte man im Dritten Reich die Soldaten Hitlers. Das Plündern und Rauben der nationalssozialistischen Finanzverwaltung wird in einer Studie von 2006 als die Ausformung organisierter Kriminalität bezeichnet. Der erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer, wegen dessen liebloser Entnazifizierung in Bayern von den Alliierten mit einem politischen Berufsverbot belegt, stellte sich am 11.01.1950 in den deutschen Bundestag und brachte ein wiedermal nur Einkommensteueränderungsgesetz ein, das heute noch ursprüngliche Einkommensteuergesetz trägt das Datum 16.10.1934 und ist vom Massenmörder Adolf Hitler auf Seite 1018 des RGBl. I von 1934 unterschrieben. Die 1 steht für den Buchstaben A = Adolf und die 8 steht für H = Hitler. Das Gesetz beginnt auf der Seite 1006, die 1 steht immer noch für A = Adolf und die 6 steht für F = Führer. Also nicht nur die Zahl 88 ist bis heute geschichtsträchtig oder der 20.04. Scheinbar überdauert der braune Sumpf mit und anhand solcher Zahlensymbole. Schäffer erklärte damals unumwunden, dass die Finanzbeamten “am Bonner Grundgesetz und dessen ranghöchster Wirkweise” nicht mitmachen werden. Am 15.01.1951 versprach er den Finanzbeamten in einer auch von Hitler oder Goebbels zu halten gewesenen Rede an der Bundesfinanzschule in Siegburg deren persönliche Unantastbarkeit. Das bedeutet bis heute, dass kein Finanzbeamter strafrechtlich in Deutschland zu belangen ist, wenn er im Sinne von § 353 Abs. 1 StGB zugunsten des Staates ( des Fiskus ) die einzelnen Bürger vorsätzlich mit fingierten Steuerbescheiden plündert und ausraubt. Hallo Leute, werdet endlich wach!!!
Der BGH und das OLG Celle haben in hochverräterisch dann Jahre später den Sack zugemacht und Finanzbeamte im Wege des Richterrechts, also am Wortlaut des Gesetzes vorbei auch von der Möglichkeit der Rechtsbeugung freigesprochen !!! Das OLG Celle hat dann am 17.04.1986 in 3 Ws 176/86 noch eins draufgesetzt und gesagt, dass sich der Finanzbeamte allerdings an das Recht zu halten haben, ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei. Damit wurde Art 20.3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 und 2 GG quasi ausgehebelt.
Das Landgericht Stade hat im April 2011, also quasi erst gestern das alles noch einmal getoppt und gesagt, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können. Die Todesstrafe ist zwar gemäß Art. 102 GG abgeschafft aber wenn sie dann rechtswidrig verkündet wurde, kann sie auch vollstreckt werden. So ist der Beschluss des LG Stade zu lesen und nicht anders!!!
Was am 28.02.1933 die Reichstagsbrandverordnung gewesen ist, nämlich der Federstrich zur Suspendierung der Grundrechte in der Weimarer Verfassung, ist die sog. praktische Konkordanz von Konrad Hesse 1975, nämlich das Suspendieren der Freiheitsgrundrechte ohne eine Suspendierung zu Papier gebracht zu haben. Es geschieht einfach dadurch, dass die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sich von ihrer zwingenden Bindewirkung gemäß Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG innerlich losgesagt haben, angeblich um die Grundrechte immer in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Wer das glaubt, der frist auch kleine Kinder. In Wirklichkeit wurde damit die abwehrende Wirkung jedes einzelnen Freiheitsgrundrechtes gegen den Staat und seine Institutionen im Wege des scheinbar gewaltfreien Hochverrates gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB i.V.m. § 92 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 3 StGB vernichtet.
Schade, dass die beiden Figuren im Video sich bis heute nicht mit diesen Fakten beschäftigt haben und es sicherlich auch nie tun werden, damit bleibt es auch weiterhin bei der Feststellung des Massenmörders Adolf Hitler in seinem Hetzwerk “mein Kampf” von 1923, dass die Bevölkerung “granitenen dumm” ist.
Schäffer hat übrigens die persönliche Unantastbarkeit der treuen Diener mit einem sofortigen Verlangen verknüpft. 1951 verlangte er, sollen die Finanzbeamten die Umsatzsteuer gegenüber dem Vorjahr 1950 um mindestens 25 % bis zum Jahresende gesteigert haben !!!
Mehrsteuern kommen bis heute durch gesetzwidriges und / oder gesetzloses systematisches Rauben und Ausplündern des einzelnen Bundesbürgers zustande, der Wortlaut des einzelnen Steuergesetzes lässt nämlich Mehreinnahmen im Wege von “ich will mindestens 25% mehr zum Jahresende” nicht zu. Unterstützt wird dieser seit 62 Jahren trotz Bonner Grundgesetz praktizierte generalstabsmäßig geplante und ausgeführte Raubzug des bundesdeutschen Nachfolgefiskus der braunen nationalsozialistischen Finanzverwaltung durch ebensolche Finanzgerichte, denn dort bekommen die straflosen Verbrechen der Finanzbeamten in Schauprozessen den Anstrich von Legalität.
Schreiben Sie nun bitte in Ihren Kalender, anno 2011 nur 62 Jahre nachdem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes.
Wurde die Klage je eingereicht, und was ist daraus geworden?
Hallo Grimoire, die Klage wurde schon letztes Jahr eingereicht und das Amtsgericht Berlin Berlin windet sich die Klage anzunehmen, weiß aber auch nicht wohin damit mangels anderweitiger Zuständigkeit. Jetzt habe ich also den Rechtsstreit mit dem Amtsgericht Berlin. Ich überlege ob es sinnvoll ist, auch dahingehend eine Streitgenossenschaft zu offerieren. Die entsprechenden Unterlagen werden der Übersicht wegen demnächst (wenn ich Zeit habe) unter der folgenden Adresse erreichbar sein:
Unglaubliche Vorgänge..in Deutschland::WAHLBETRUG- FÄSCHUNG….ein Kavaliersdelikt!