“Zeit”-Chefredakteur di Lorenzo ist trotz eigenem Geständnis kein gesetzeswidriger Doppelwähler, denn seine Stimmabgabe in der Bundesrepublik Deutschland war ungültig dank der Ungültigkeit der bundesdeutschen Europawahlgesetzes wegen deren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, di Lorenzo hat deshalb keine Straftat im Sinne von § 107a StGB begehen können.

Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren gegen „Zeit“-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo wegen des Verdachts auf Wahlfälschung eingeleitet. „Es gibt eine Strafanzeige gegen Herrn di Lorenzo, und wir haben ein Verfahren eingeleitet“, sagte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft, Nana Frombach, der „Welt“. (Quelle: Focus-online, 26.05.2014)

In Anbetracht der Tatsache, dass die bundesdeutschen Europawahlgesetzewegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig sind, damit gar nicht existieren, ist die Stimmabgabe des „Zeit“-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo in der Bundesrepublik Deutschland als deutscher Staatsangehöriger nichtig, im Übrigen ist die gesamte bundesdeutsche Europawahl zum 8. Mal nichtig mit der Folge, dass alle abgegebenen Stimmen nicht zählen können, geschweige denn im Lichte des Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm Gültigkeit erlangt haben dürfen. Der Versuch bleibt ebenfalls folgenlos für den „Zeit“-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo, da wegen der Ungültigkeit der europäischen Wahlgesetze es sich hier um einen untauglichen Versuch am untauglichen Objekt handelt. Stattdessen muss sich die Staatsanwalt an dieser Stelle prüfen, ob sie nicht gegen sich selbst inzwischen Ermittlungen einleiten muss wegen der Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 StGB, da selbst der Versuch des § 107a StGB in Ermangelung eines gültigen bundesdeutschen Wahlgesetzes ausgeschlossen ist, eine strafrechtliche Verfolgbarkeit des Versuches gem. § 107a StGB damit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.

Siehe auch: “Wahlbetrug, denn Giovanni di Lorenzo, Chefredakteur der Wochenzeitung „Die Zeit“, erklärt bei Jauch, er habe gleich zweimal gewählt. Einmal in Italien, einmal in Deutschland, weil er ja zwei europäische Pässe besitze. Über die Ungültigkeit der bundesdeutschen Wahlgesetze und somit Nichtigkeit der Europawahl in Deutschland verlor aber auch di Lorenzo kein Wort.”

Übrigens wurde Herr Giovanni di Lorenzo heute per mail von der Grundrechtepartei über die tatsächliche Sach- und Rechtslage der bundesdeutschen Europawahl vom 25.05.2014, insbesondere natürlich über deren Nichtigkeit, weil die bundesdeutschen Europawahlgesetze ungültig sind wegen ihres Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, schriftlich umfänglich informiert.

Fakt ist, dass Giovanni di Lorenzo seine Stimme zur diesjährigen Europawahl als Italiener am 25.05.2014 korrekt abgegeben hat im Italienischen Konsulat, wie er bei “Jauch” selbst am 25.05.2014 vor laufenden Kameras berichtet hat.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231587)

Wenn dieser Artikel hilfreich war, kannst Du unsere Arbeit gern mit einer Spende unterstützen. Bank: GLS Gemeinschaftsbank eG, Kontoinhaber: Grundrechtepartei, Konto-Nr.: 1145693500, BLZ: 430 609 67, IBAN: DE39430609671145693500, BIC: GENODEM1GLS, Zahlungsgrund: Grundrechteforum.

Creative Commons-Lizenz
“Zeit”-Chefredakteur di Lorenzo ist trotz eigenem Geständnis kein gesetzeswidriger Doppelwähler, denn seine Stimmabgabe in der Bundesrepublik Deutschland war ungültig dank der Ungültigkeit der bundesdeutschen Europawahlgesetzes wegen deren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, di Lorenzo hat deshalb keine Straftat im Sinne von § 107a StGB begehen können. von Grundrechtepartei, sofern nicht ausdrücklich anders festgestellt, ist lizenziert unter einer Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International Lizenz.

2 Gedanken zu „“Zeit”-Chefredakteur di Lorenzo ist trotz eigenem Geständnis kein gesetzeswidriger Doppelwähler, denn seine Stimmabgabe in der Bundesrepublik Deutschland war ungültig dank der Ungültigkeit der bundesdeutschen Europawahlgesetzes wegen deren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, di Lorenzo hat deshalb keine Straftat im Sinne von § 107a StGB begehen können.“

  1. “Nach „Bild“-Informationen erstattete der Landesverband Sachsen der Alternative für Deutschland (AfD) Strafanzeige gegen den 55-jährigen Journalisten. Sachsens AfD-Landeschef Frauke Petry teilte mit, „ein namhafter deutscher Journalist” habe mit einer doppelten Stimmabgabe gegen das Gesetz verstoßen. „Dieser Rechtsbruch ist nicht hinnehmbar und muss geahndet werden.” (Quelle: Focus-online, 26.05.2014)

    Nun muss sich die AfD sowohl in Sachsen als auch bundesweit fragen lassen, wie sie es denn mit den ungültigen Europawahlgesetzen wegen deren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und der damit zwingenden Nichtigkeit der bundesdeutschen Europawahl am 25.05.2014 und den damit einhergehenden Straftaten gemäß § 107a und 108a StGB hält?

    Lucke und seine übrigen gesetzlos gewählten AfD-Kumpane jedenfalls sind einer nichtigen bundesdeutschen Europawahl zum Opfer gefallen auch wenn keiner von denen das wirklich wahr haben will, denn auch her herrscht der Gedanke “Recht ist, was persönlich nützt” und schließlich hat man die Abgeordnetendiäten wohl längst schon geistig verfrühstückt, da gibt es im Wege der Besinnung und wegen eines schlagenden Gewissens wohl keine Umkehr, oder?

  2. Am 21.05.2014 erschien auf ZEIT - online der folgende Artikel:

    Europawahl Lücke im EU-Wahlsystem. Deutsch oder doch lieber italienisch? Viele EU-Ausländer müssen am Sonntag nicht nur entscheiden, was sondern auch wo sie wählen wollen. Und vielleicht auch wie oft?

    Im Artikel heißt es dann:

    Zwei Wahlberechtigungen, zwei Stimmen?

    Was passiert allerdings wenn ein übereifriger Wähler sich diese Botschaft allzu sehr zu Herzen nimmt und dabei gleich zweimal seine Stimme abgibt? Zwar steht in der Wahlbenachrichtigung ausdrücklich drin: Jeder Wähler darf ein und nur ein Mal wählen.

    Wer zwei Mal wählt, kann nach Paragraf 107 des Strafgesetzbuches wegen Wahlfälschung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Doch überprüft auch jemand, ob ein Wähler mit doppelter Staatsangehörigkeit – sei es aus Versehen oder willentlich – am Wochenende zwei Wahllokale besucht?

    Jeder trägt selbst die Verantwortung

    Letztlich ist das Gewissen der Wähler der einzige Schutzmechanismus gegen die Doppelwahl. Ein Sprecher der italienischen Botschaft räumt dies sogar offen ein: “Jeder Wähler trägt selbst die Verantwortung: Wenn er redlich ist, wird er seine Stimme wie alle anderen nur einmal abgeben”, sagt er.

    Sollte Herr Giovanni di Lorenzo seine eigene Zeitung so unaufmerksam gelesen haben, dass ihm dieser Artikel ausgerechnet nicht zur Kenntnis gelangt ist oder hat sich Herr Herr Giovanni di Lorenzo absichtlich zum Kronzeugen des lückenhaften EU-Wahlsystems machen wollen in der Sendung “Günther Jauch” sowie in der Folge heute in nahezu allen bundesdeutschen Medien? Ein bisschen mit dem Feuer spielen, den Staatsanwalt herausfordern, eine Geschichte beherrschen?

    Wir wissen es nicht, Fakt bleibt jedoch, dass die bundesdeutsche Europawahl in Anbetracht der ungültigen bundesdeutschen Europawahlgesetze wegen deren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig ist und bleibt.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>