Strafanzeige der AfD-Landesvorsitzenden Dr. Frauke Petry gegen den Chefredakteur der ZEIT Giovanni di Lorenzo wegen Wahlfälschung ist äußert zweifelhaft und kommt der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB nahe.

Nach „Bild“-Informationen erstattete der Landesverband Sachsen der Alternative für Deutschland (AfD) Strafanzeige gegen den 55-jährigen Journalisten. Sachsens AfD-Landeschef(in) Frauke Petry teilte mit, „ein namhafter deutscher Journalist” habe mit einer doppelten Stimmabgabe gegen das Gesetz verstoßen. „Dieser Rechtsbruch ist nicht hinnehmbar und muss geahndet werden. (Quelle: Fokus-online, 26.05.2014)

Fakt ist, dass eine Wahl nur fälschen kann, wenn es gültige Wahlgesetze gibt, denn ohne gültige Wahlgesetze, ist jede Wahl von Anfang an nichtig. Derjenige übrigens, der verantwortlich ist für die Gültigkeit eines Wahlgesetzes, macht sich ggf. strafbar, wenn er die ahnungslosen Wähler ihre Stimme abgeben lässt in Kenntnis der Tatsache, dass die Wahl nichtig ist, weil ungültige Wahlgesetze immer eine nichtige Wahl nach sich ziehen müssen, so lange auch Wahlgesetze einer Gesetzessystematik und einer Normenhierarchie folgen müssen, wie das in einem Rechtsstaat wie ihn die Bundesrepublik Deutschland zumindest seit 65 Jahren auf der Basis des Bonner Grundgesetzes verkörpert.

Die AfD ist eine politische Partei, die bereits 2013 an der Bundestagswahl teilgenommen hat und daher zu wissen hat, was ein gültiges Gesetz und insbesondere ein gültiges Wahlgesetz auszumachen hat. Ob nun Wahlgesetz oder jedes andere Gesetz, das ist völlig egal, muss, wenn es Grundrechte einschränkt, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige Grundrecht namentlich unter Angabe des Artikels nennen (Zitiergebot). Tut es das nicht, ist das Gesetz mit dem Tage seiner Verkündung ungültig und bleibt dieses auch. Alle auf einem solchen ungültigen Gesetz basierenden Folgen sind nichtig und bleiben dieses ebenfalls ausnahmslos.

Weder Giovanni di Lorenzo noch jemand anderes konnte am 25.05.2014 mit seiner mehrfachen Stimmabgabe in der Bundesrepublik Deutschland anlässlich der Europawahl eine Wahlfälschung im strafrechtlichen Sinne (§107a StGB) begehen, weil es keine gültigen bundesdeutschen Europawahlgesetze gibt und das hat der AfD bekannt zu sein, so dass eine Strafanzeige wegen Wahlfälschung nicht hätte erstattet werden dürfen. Stattdessen gilt es nun zu prüfen, ob nicht der Tatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB hier erfüllt wurde von der AfD-Landesvorsitzenden Dr. Frauke Petry.

Die ermittelnde Staatsanwaltschaft in Hamburg muss sich den Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger vorwerfen lassen, denn in Ermangelung eines gültigen bundesdeutschen Europawahlgesetzes zum 25.05.2014 mangelt es an der Möglichkeit, den strafgesetzlichen Tatbestand zu erfüllen. Auch der unter Strafe gestellte Versuch bleibt hier folgenlos, denn das ungültige bundesdeutsche Europawahlgesetz lässt einen Wahlfälschungsversuch durch die uzulässige Stimmabgabe eines Wählers nicht den Versuch einer Wahlfälschung erfüllen.

Details lesen sich insbesondere unter der von der Grundrechtepartei veranlassten Dokumentation:

Chronologie: Beschwerde wegen der Ungültigkeit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 in der Bundesrepublik Deutschland.

Bundeswahlleiter und Bundeswahlausschuss schulden seit dem 03.04.2014 Sitzungsprotokoll und rechtsmittelfähigen Beschluss gegenüber der Grundrechtepartei.

Der Mangel an effektiver Wahlprüfung und Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament.

Nach nur 83 Tagen war es nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 mit dem neu installierten Rechtsstaat aus und vorbei wegen Nichtbeachtung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im ersten bundesdeutschen Bundeswahlgesetz vom 15.06.1949.

Bundeswahlausschuss erklärt verfassungswidrig seine verfassungskonforme Besetzung und bestreitet am 03.04.2014 vor laufenden Fernsehkameras die Gültigkeit der ihn zum Gesetzesvollzug legitimierenden Wahlgesetze und Wahlordnungen prüfen zu müssen z.B. hinsichtlich des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

In der Mediathek des Bundestagsfernsehens sind die beiden Sitzungen des sog. Bundeswahlausschusses am 14.03. und 03.04.2014 in voller Länge zu finden um sich hier selbst ein Bild vom geschauspielerten Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm machen zu können.

Übrigens wurden die sieben AfD Kandidaten, allen voran Lucke und Henkel, die am 25.05.2014 glauben ins Europaparlament gewählt worden zu sein, zwar auf dem Papier gewählt, doch dürfen sie aufgrund der nichtigen bundesdeutschen Europawahl nicht ins Europäische Parlament einziehen, geschweige denn ihre Abgeordnetenbezüge kassieren.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231602)