»Eine Ordnung, die den Menschen nicht als freie Persönlichkeit [...] anerkennt, das heißt aber eine Ordnung, die nicht das subjektive Recht gewährleistet, eine solche Ordnung soll überhaupt nicht als Rechtsordnung betrachtet werden.« - Hans Kelsen in "Reine Rechtslehre" 1934 (S. 44)

Die unerträgliche Leichtigkeit der Rechtsbeugung

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oder warum die Bundesrepublik Deutschland eine juristische Revolution braucht

Kommt ein Polizist und befiehlt einem Passanten die Straßenseite zu wechseln. Der Passant zum Polizisten:Mein Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG bindet Sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht.“, darauf der Polizist: „Sie können ja klagen.“

Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland

Das Grundgesetz erklärt in einer jedem Bürger (Normadressat) verständlichen juristischen Sprache in Art. 1 Abs. 1 GG den Schutz der Grundrechte und in Art. 1 Abs. 3 GG ihre Wirkung als unmittelbar geltendes Recht gegenüber der Gesetzgebung, öffentlichen Gewalt und Rechtsprechung zur obersten Leitmaxime aller staatlichen Gewalt, welche gemäß Art. 20 Abs. 2 GG vom Volke ausgeht, und in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung zum Schutze der Grundrechte ausgeübt wird.

Ist dem Wortlaut eines Grundrechts zu entnehmen, dass es „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ eingeschränkt werden kann, so bestimmt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot, dass ein solches Gesetz das eingeschränkte Grundrecht „unter Angabe des Artikels“ nennen muss. Es handelt sich hierbei um eine unmittelbar aus der Rechtsbindung des Art. 1 Abs. 3 GG ableitbare Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende einfache Gesetze. Ihre Nichterfüllung bewirkt die Ungültigkeit eines solchen Gesetzes. Diese scheinbare Formalie stellt einen wichtigen Schutz der Grundrechte vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt dar. Wird ein solches Grundrecht eingeschränkt, so darf es gemäß Art. 19 Abs. 2 GG„in keinem Falle [...] in seinem Wesensgehalt angetastet werden“.

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm“ gemäß Art. 19 Abs. 4 GG„der Rechtsweg offen“. Der Justizgewährleistungsanspruch und die in ihm enthaltende Rechtsweggarantie bilden das juristische Bollwerk gegen Verletzungen der Grundrechte durch die öffentliche Gewalt und wird deshalb auch die Königin der Vorschriften genannt.

Faustregel: Grundrechte binden die staatliche Gewalt. Sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Grundrecht gegen Gewalt.

Unrechtsstaat Bundesrepublik Deutschland

Einfache Gesetze erklären in einer jedem Bürger unverständlichen juristischen Sprache den Schutz der Privilegien der öffentlichen Gewalt und ihre Wirkung als unmittelbar geltendes Recht gegenüber den Grundrechten zur obersten Leitmaxime aller staatlichen Gewalt, welche von der Regierung ausgeht und ohne Beteiligung des Bürgers in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung zur Suspendierung der Grundrechte ausgeübt wird.

Ob ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, bestimmt die öffentliche Gewalt, auch ob ein solches Gesetz das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. Es handelt sich hierbei nicht um eine unmittelbar aus der Rechtsbindung des Art. 1 Abs. 3 GG ableitbare Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende einfache Gesetze. Ihre Nichterfüllung bewirkt in keinem Falle die Ungültigkeit eines solchen Gesetzes. Diese bloße Formalie stellt keinen Schutz der Grundrechte vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt dar. Wird ein Grundrecht eingeschränkt, so darf es jedem Falle in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm kein Rechtsweg offen. Der Rechtswegausschluss bildet das juristische Bollwerk für Verletzungen der Grundrechte durch die öffentliche Gewalt und wird deshalb auch der „unsichtbare Rechtsweg“ genannt.

Faustregel: Staatliche Gewalt bindet die Grundrechte. Sie ist Abwehrrecht des Staates gegen den Bürger. Gewalt gegen Grundrecht.

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