Auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen können vollstreckt werden, haben im Aprill 2011 die Richterin am Landgericht Stade Pudimat, der Richter am Landgericht Krackhardt und die Hilfsrichterin in Gestalt der Richterin auf Probe als Berichterstaaterin Reinhardt tatsächlich im Angesicht des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, respektive trotz ihrer unverbrüchlichen Bindung an die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG, im Angesicht der Allgemeinen Charta der Menschenrechte vom 10.12.1948, im Angericht der Europäischen Konvention der Menschenrechte sowie im Angericht der Grundrechtecharta der Europäischen Union, denn alle bundesdeutschen Richter leisten ihren Richtereid zuvörderst auf das Bonner Grundgesetz. Nun heißt rechtswidrig auch immer verfassungs- und konventionswidrig und somit hat jedes hoheitliche Handeln oder Unterlassen hat zu unterbleiben, weil ansonsten es zu einer absolut unzulässigen Grundrechteverletzung kommt, die sowohl die gerichtliche Entscheidung selbst zu einer Grundrechteverletzung werden lässt, als auch die Vollstreckung einer rechtswidrig zustande gekommenen und somit selbst auch rechtswidrigen Entscheidung per se eine absolut unzulässige Grundrechteverletzung darstellt.
Kein Richter der Bundesrepublk Deutschland hat im Lichte des Bonner Grundgesetzes von irgendwo oder von irgendwem die Legitimation, eine rechtswidrige und somit verfassungswidrige Entscheidung für Recht zu erklären oder eine rechtswidrige und somit verfassungswidrige Entscheidung herbeizuführen, niemals und unter keinerlei Umständen. Eine solche Entscheidung ist immer ex tunc nichtig.
Unverbrüchlich gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG das BVerfG vom 09.03.2005 in 1 BvR 569/05:
“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”
Das Gleiche gilt für alle diejenigen auf das Bonner Grundgesetz und / oder eine Landesverfassung vereidigte Amtsträger, die sich anschicken, eine rechtswidrig zustande gekommene Entscheidung zu vollstrecken. Vollstreckt werden dürfen ausschließlich rechtmäßig zustande gekommene Entscheidungen und selbst die dürfen nur unter solchen Umständen vollstreckt werden, dass es zu keiner Grundrechteverletzung kommt, denn Grundrechteverletzungen sind im Lichte des Bonner Grundgesetzes sowie der o.a. näher bezeichneten Konventionen für jeden Amtsträger in der Bundesrepublik Deutschland absolut tabu. Auch Nichtrichter sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an dei unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht unverbrüchlich gebunden. Das kann weder ein Landgericht in Stade noch beispielsweise der BGH oder auch nicht das BverfG durch Rechtsprechung ändern. Eine solche Rechtsprechung erfüllt zweifelsohne den Straftatbestand des Hochverrates gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB i.V.m. § 92 Abs. 2 und Abs. 3 Ziff. 3 StGB, da hier es unternommen wird, mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem die unverbrüchliche Wirkweise der Grundrechte untergraben, außer Wirkung und beseitigt wird.
Alle richterlichen als auch vollziehenden Hoheitsträger müssen sich folgende BverfG – Entscheidungen vom 27. September 1978 in BverfGE 49, 220 und BverfG vom 12. November 1974 in BVerfGE 38, 175 auch persönlich zurechnen lassen:
„Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.“
„Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts [hier: Art. 5.3.1 GG als absolutes Freiheitsgrundrecht versus § 18.1.1 EStG in seiner kollidieren und somit nichtigen Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“] ergeben.“
Ebenso sollen noch die mit Bindewirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG versehenen einschlägigen Entscheidungen des BVerfG vom 06.05.2008 in 2 BvR 337/08 und vom 22. Mai 1975 in BVerfGE 39, 334 – Extremistenbeschluss auszugsweise wie folgt zitiert werden:
Aus 2 BvR 337/08
„Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen der Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren.“
„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfGE 39, 334 <347 f.>).“
„Zum öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 5 zählen nicht nur die Berufsbeamten, sondern auch die hauptamtlichen Richter. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verfassungstreue hat das Bundesverfassungsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 22. Mai 1975 ausdrücklich von einem Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG gesprochen, nach dem vom Beamten und Richter zu fordern ist, dass er für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, eintritt (BVerfGE 39, 334 <346>). Ferner wird in der Entscheidung die Verfassungstreue des Bewerbers als von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis bezeichnet, die durch das einfache Recht und hier unter anderem durch § 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes konkretisiert werde (BVerfGE 39, 334 <352>). Es ist auch sachlich gerechtfertigt, an die Verfassungstreue der Richter keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Verfassungstreue der Beamten. Gerade der Berufsrichter als nicht weisungsunterworfener, sachlich wie persönlich unabhängiger Amtswalter, der – regelmäßig in öffentlicher Sitzung – sichtbar Staatsgewalt ausübt und Urteile im Namen des Volkes fällt, muss auf dem Boden der Verfassung stehen. Wer hierfür nicht Gewähr bietet, ist für das Richteramt ungeeignet. Wer als Richter seiner Pflicht zur Verfassungstreue nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze (für Richter des Bundes vgl. § 46 DRiG i. V. m. § 52 Abs. 2 BBG) nicht nachkommt, muss mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, die in entsprechend schweren Fällen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst reichen können (etwa nach §§ 63 Abs. 1, 64 DRiG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG).“
Andernfalls wäre die Freiheitsberaubung im Amt, die Körperverletzung im Amt und der Totschlag im Amt zum Zwecke des Durchsetzens einer rechtswidrig zustande gekommenen Entscheidung im Wege der zwangsweisen Vollstreckung gestattet, wenn auch verfassungs- und konventionswidrig. Das Gleiche gilt für alle anderen im Bonner Grundgesetz normierten und umittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten darstellende Grundrechte. Das sind die unverkennbaren Merkmale eines ideologiefreien Terrorregimes auf wieder oder immer noch deutschem Boden.
Hier kommt besonders die unverschämte Aktennotiz des ersten Bundesministers Heinemann vom 11.08.1950 in den Protokollen der Regierung Adenauer zur Geltung, die dann in der Folge aufgrund dessen, dass bis heute keine entsprechende Grundgesetzänderung erfolgt ist, die Ewigkeitsgarantie hat es damals wie heute verhindert, andere Mittel und Wege heraufbeschworen hat, wie die zitierte nichtige Entscheidung des LG Stade in der verfassungs- und konventionswidrigen Kammerbesetzung wegen der unzulässig mitwirkenden Hilfsrichterin in Gestalt der Richterin auf Probe Reinhardt zeigt:
“Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.”
[red. Anm.: "waren die Länderinnenminister im Jahr 1950 auch ohne nationalsozialistische Vergangenheit schon wieder verfassungsfeindlich gesonnen?" (link)]
Der Nazijurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg Dr. Willi Geiger hat dann gewusst, was gegen die die drei Gewalten zwingenden bindenen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland getan werden musste, um die Grundrechte, die Menschenrechte des Bürgers nicht vor der Willkür und Allmacht des Staates zu schützen.
[red. Anm.: "Im Namen des Nazijuristen Dr. Willi Geiger und selbst erklärten Grundrechtefeindes sowie vieler anderer namenloser Spießgesellen zum 63. Jahrestag des Bonner Grundgsetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland." (link)]
Weitere Details lesen sich mit Blick auf die genannten Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.
(Originalartikel: /auch-rechtswid…dgericht-stade/13534/)

Auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen können vollstreckt werden, entschied im April 2011 verfassungswidrig das Landgericht Stade. von Grundrechteforum, sofern nicht ausdrücklich anders festgestellt, ist lizenziert unter einer Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International Lizenz.
Moin moin liebe Leute
Der II.Absatz gefällt mir gut, also die Leute Leben wie Lämmchen unter uns.
Ich guck ja auch in eure Seiten und viele sind auf Gleicher Linie unterwegs.
Dazu muß man sich darüber im Klaren sein, daß wir in keinem Staat leben, wo staatliche Ämter im Auftrag und zum Schutz der Bürger handeln. Die Herstellung der Staatlichkeit anzustreben sollte also grundlegend für unser Denken und Handeln sein.
Wir leben in einem Land, wo alles nach Firmen- und Vertragsrecht „abgearbeitet“ wird. Dazu bedarf es keiner Gesetze, sondern wie in allen Firmen nur Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Und je nach dem, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so drin steht, handelt die Firma absolut legitim, wenn diese bei einem Vergehen gegen Sie vorgeht.
Einem bekannten brüllte ein Richter in „seinem Saal“ an, was interessiert mich das GG.
Wie gehen wir mit diesen Scheinbehörden um, die auch nichts von den Bereinigungsgesetzen,
gehört haben wollen. Sie ignorieren und machen weiter.
Selbst ein Richter a.D. sagte, daß er blanken Ekel und Abscheu verspürt, …usw. was seine ehem. Koll. Anrichten.
Es ist „schlimm“ in der Welt denn Leute machen alles, wofür sie Geld kriegen und kaum jemand in der BRD bemerkt, daß sie uns Tag und Nacht die Sonne zusprühen, und nun nicht mehr von Chemtrails, sondern von Geoengineering geschrieben wird und dies eher noch ein Segen für uns Menschen ist.
Richter sprechen in einem Urteil von „Wahnvorstellungen“ wer so etwas sieht, darf nicht mehr Auto fahren. (Verwaltungsgericht Pdm.) Was sagt ihr dazu ?
Lg Krüger
zur Ergänzung könnte man eine Liste hinzufügen, aller derer, dem im Jahr 2011 die Grundrechte des gesetzlicher Richter, rechtlichen Gehör und Menschenrechte bei den AG, LG Leipzig und OLG Dresden entzogen wurde.
Beschäment auch zu wissen, dass eine ehemalige Richterin der DDR mit dem Thema “planmäßiger Entzug des rechtlichen Gehör und Enteignung” zu DDR Zeiten promovierte.
Alles zu Wohle deren Auftraggeber. Was ist mit dem anderen Justizopfern?
Jeder einzelne Bundesbürger sollte Unrecht, das ihm von Amts wegen widerfährt, nicht nur in der gebotenen Form auf der Basis des Bonner Grundgesetzes sowie der EMRK reklamieren, sondern auch die Amtsträger öffentlich beim Namen nennen und ihre verfassungs- und konventionswidrigen Taten, sei es durch Handeln oder Unterlassen, öffentlich machen. Keiner dieser dem Grunde nach menschenverachtend handelnden Amtsträger mag es gerne, wenn insbesondere sein persönliches soziales Umfeld davon erfährt, dass er ein Verfassungsfeind ist, Menschen verfasungswidrig ausraubt, verletzt oder sogar ihnen den bürgerlichen Tod zu Lebzeiten bereitet, während er sich in seiner Freiheit z.B. als Tierschützer oder Kämpfer für die Menschenrechte in der Dritten Welt engagiert. Verfassungswidrig tätige Amtsträger haben auch ein Privatleben, das sie unbedingt ungestört genießen wollen. Dort gilt es anzusetzen, dort muss ihnen und ihren sozialen Kontakten begegnet werden, dort muss bekannt werden, dass es sich um billge Verbrecher handelt, die ihr übertragenes öffentliches Amt verfassungswdrig zum Nachteil des einzelnen Grundrechtsträgers immer und immer wieder missbrauchen.
http:/chrisamar.wordpress.com/2014/04/06/die-unsterbliche-ddr-und-die-ddr-zombies/
“Die unsterbliche DDR und die politisch, ideologische Diversion”
http:/chrisamar.wordpress.com/2014/04/12/die-untote-politisch-ideologische-diversion-am-beispiel-sonnenstaatland/
“Die Opfer” sind Menschen:
- Alt
- Krank
- Ohne Angehörige, welche helfen könnten.
- H4ler
- Ohne jegliche Rechtskenntnisse.
- Durch die Zersetzung in persönliche Lebenskrise geraten.
Das Ziel:
- Hohe Gebühren kassieren.
- Beschäftigkeit vorgaukeln.
- Institutionen mit Patienten und Insassen versorgen.
- Die Gesellschaft spalten.
Ab wann ist man in Deutschland reich?
Als “reich” gelten für Volkwirte die 10% der Gesamtbevölkerung mit dem höchsten Einkommen.
Deren Durchschnittsverdients 2013:
€ 4300,00 monatlich
Singles, welche mehr als:
€ 6052,00 monatlich
verdienen, zählen zum reichsten 1% aller Deutschen Bürger.
Anfangsgehalt jeder Staatsanwalts und jedes Richters:
€ 7800,00 monatlich.
14 Gehälter.
9 Monate am Arbeitsplatz anwesend. Maximal.
40% jedes Steuer-Cent müssen Kommunen für Sold + Pensionen ausgeben.
Die Geburten starken Jahrgänge kommen noch.
Auch die Ehegatten werden mitversorgt.
Dieses Geld muss in irgendeiner Form “erwirtschaftet” werden.
Wie wohl?
Lesen Sie hier:
http:/chrisamar.wordpress.com/2014/03/07/organisierte-kriminalitat-im-landkreis-stade-wer-organisiert-die-straften/
Organisierte Kriminalität im Landkreis Stade. Wer organisiert die Taten?
Es geht den Richtern und Staatsanwälten offensichtlich nicht darum, für den Deutschen Rechtsstaat tätig zu sein.
Das ist ein Verteilungskampf.
Es geht nicht um “Arbeit”. Es geht um hohe Einkommen.
Solche Verfahren sind ein Ausdruck eines Demokratiedefizits und von mangelndem Rechtsverständnis.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke für die Arbeit an diesem Blog.