Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung vom 17.02.1939 ersatzlos mit dem Tod des Usurpators Adolf Hitler untergegangen und wider die Tillessen/Erzberger-Entscheidung des Tribunal Général vom 06.01.1947 trotz Bronner Grundgesetz in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig eingeführt.

Auch 64 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes finden sich entgegen den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland sowie entgegen der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 Nazi-Gesetze und Nazi-Rechtsverordnungen, obwohl dieses ausdrücklich wegen Unvereinbarkeit mit dem Bonner Grundgesetz und wegen des ausdrücklichen Fortwirkens der Tribunal Général - Entscheidung gemäß Art. 139 GG verfassungswidrig und die tragenden Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetz verletzend ist. Die Rede ist hier und heute vom “Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)” vom 17.02.1939 sowie dessen “Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)” vom 17.02.1939. Noch heute heißt es in der Eingangformel des Gesetzes, Zitat:

“Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:”

Jeder vernünftig denkende Menschen muss sich im Lichte des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 fragen, wer denn diese “Reichsregierung” ist. Die Antwort steht im RGBl. Teil 1, 1939 auf der Seite 252:

“Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler; Der Reichsminister des Innern Frick; Der Stellvertreter des Führers R. Heß sowie der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Rust”

Im § 2 Abs. 2 HeilprG heißt es heute noch wie am 17.02.1939:

“Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen…”

Im § 7 HeilprG heißt es ebenso heute noch wie am 17.02.1939:

“Der Reichsminister des Innern erläßt … die zur Durchführung … dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.”

In der Eingangformel der ersten Durchführungsverordnung vom 17.02.1939 heißt es ebenfalls noch heute:

“Auf Grund § 7 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251) wird verordnet:”

Im § 4 Abs. 2 Satz 2 DVO HeilprG heißt es noch wie am 17.02.1939:

“Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichsminister des Innern … für die Dauer von zwei Jahren berufen.”

Im § 10 Abs. 4 DVO HeilprG heißt es noch wie am 17.02.1939:

“Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem Reichsminister des Innern vor, der … gegebenenfalls den Antrag an den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung weiterleitet.”

In § 11 DVO HeilprG heißt es noch wie am 17.02.1939:

“(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Preußen, Bayern … der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident, … im Saarland der Reichskommissar für das Saarland und im übrigen die oberste Landesbehörde.

(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.”

Der vollständige Wortlaut des Nazi - Heilpraktikergesetzes vom 17.02.1939 sowie der Wortlaut der ersten Nazi -  DVO zum Nazi - Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939, der sich jeweils nachzulesen lohnt, findet sich jeweils hier verlinkt:

Reichsgesetzblatt Teil I, 1939, Nr. 30, S. 251, 252, 259, 260, 261, 262.

Nur der guten Ordnung halber soll noch auf die Tatsache hingewiesen werden, dass natürlich das HeilprG seitdem es in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland überführt wurde, dem zwingenden Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hätte genügen müssen, denn das HeilPrG schränkt die Grundrechte Freiheit und Unverletzlichkeit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Recht der freien Wahl des Berufes gemäß Art. 12 GG und mithin das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein.

(Originalartikel: /226611/heilpraktikerg…l-gnral-vom-06/)

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