Auch 64 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes finden sich entgegen den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland sowie entgegen der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 Nazi-Gesetze und Nazi-Rechtsverordnungen, obwohl dieses ausdrücklich wegen Unvereinbarkeit mit dem Bonner Grundgesetz und wegen des ausdrücklichen Fortwirkens der Tribunal Général - Entscheidung gemäß Art. 139 GG verfassungswidrig und die tragenden Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetz verletzend ist. Die Rede ist hier und heute vom “Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)” vom 17.02.1939 sowie dessen “Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)” vom 17.02.1939. Noch heute heißt es in der Eingangformel des Gesetzes, Zitat:
“Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:”
Jeder vernünftig denkende Menschen muss sich im Lichte des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 fragen, wer denn diese “Reichsregierung” ist. Die Antwort steht im RGBl. Teil 1, 1939 auf der Seite 252:
“Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler; Der Reichsminister des Innern Frick; Der Stellvertreter des Führers R. Heß sowie der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Rust”
Im § 2 Abs. 2 HeilprG heißt es heute noch wie am 17.02.1939:
“Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen…”
Im § 7 HeilprG heißt es ebenso heute noch wie am 17.02.1939:
“Der Reichsminister des Innern erläßt … die zur Durchführung … dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.”
In der Eingangformel der ersten Durchführungsverordnung vom 17.02.1939 heißt es ebenfalls noch heute:
“Auf Grund § 7 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251) wird verordnet:”
Im § 4 Abs. 2 Satz 2 DVO HeilprG heißt es noch wie am 17.02.1939:
“Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichsminister des Innern … für die Dauer von zwei Jahren berufen.”
Im § 10 Abs. 4 DVO HeilprG heißt es noch wie am 17.02.1939:
“Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem Reichsminister des Innern vor, der … gegebenenfalls den Antrag an den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung weiterleitet.”
In § 11 DVO HeilprG heißt es noch wie am 17.02.1939:
“(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Preußen, Bayern … der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident, … im Saarland der Reichskommissar für das Saarland und im übrigen die oberste Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.”
Der vollständige Wortlaut des Nazi - Heilpraktikergesetzes vom 17.02.1939 sowie der Wortlaut der ersten Nazi - DVO zum Nazi - Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939, der sich jeweils nachzulesen lohnt, findet sich jeweils hier verlinkt:
Reichsgesetzblatt Teil I, 1939, Nr. 30, S. 251, 252, 259, 260, 261, 262.
Nur der guten Ordnung halber soll noch auf die Tatsache hingewiesen werden, dass natürlich das HeilprG seitdem es in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland überführt wurde, dem zwingenden Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hätte genügen müssen, denn das HeilPrG schränkt die Grundrechte Freiheit und Unverletzlichkeit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG sowie das Recht der freien Wahl des Berufes gemäß Art. 12 GG und mithin das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein.
(Originalartikel: /226611/heilpraktikerg…l-gnral-vom-06/)

Hallo zusammen,
durch Artikel 125 GG und Artikel 139 GG wird meines Erachtens ausrücklich gesagt, dass die Nazi-Gesetze weiterhin gelten.
Sogar auf einigen Heilpraktikerseiten stand sowas wie “…dank Grundgesetz Artikel 125 ist der Heilpraktiker wieder als Beruf erlaubt..”.
Warum soll das Heilpraktikergesetz mit dem Inkraft treten des Grundgesetzes untergegangen sein?
Wenn man das GG als gültig ansieht, mit welchem Gesetz/Beschluss (Quelle?) soll das Heilpraktikergesetz ungültig geworden sein?
Danke und Grüße
Tobi
Wäre
Ihr Erachten in allen Ehren, aber wo lesen Sie aus den folgenden Artikeln des GG, dass Nazigesetze weiterhin gelten?
Art 125 GG
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Art 139 GG
Die zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Und vielleicht lesen Sie auch einmal die o.a. “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947?
Im § 7 HeilprG sollte dem interessierten Bürger dieses Landes auffallen, dass dort im Text an zwei Stellen mit jeweils drei Punkten ohne Klammer [...] signalisiert wird, dass dort Text ausgelassen wurde. In der bis zum Tode des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler existierenden Fassung des spätestens mit der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général vom 06.01.1947 ersatzlos neben dem übrigen kodifizierten Rechts des NS-Terrorregimes mit untergegangenen HeilprG hat der vollständige Text des § 7 wie folgt gelautet:
“Der Reichsminister des Innern erläßt [im Einvernehmen mit dem Stellverteter des Führers] die zur Durchführung [und Ergänzung] dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.”
Auch in der Durchführungsverordnung zum HeilprG finden sich heute an verschiedenen Stellen in den einzelnen Paragraphen drei Punkte ohne Klammer [...] und signalisieren eine Textauslassung gegenüber dem Original.
Im Original vom 17.02.1939 heißt der Satz 2 im § 4 DVO HeilprG:
“Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichsminister des Innern der im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers für die Dauer von zwei Jahren berufen.”
Im Original vom 17.02.1939 heißt es im § 10 Abs. 4 DVO HeilprG:
“Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem Reichsminister des Innern vor, der im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers gegebenenfalls den Antrag an den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung weiterleitet.”
Im Licht des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland sowie der gemäß Art. 139 GG seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 unverbrüchlich fortgeltenden “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 ist die Frage nach der Verfassungstreue des gebundenen Gesetzgebers ebenso wie nach der des Verordnungsgebers hier dringender denn je zu stellen.
Man gewinnt zunehmend den Eindruck, als wenn mit dem verfassungswidrig übernommenen, weil mit dem Ende des NS-Terrorregimes am 30.04.1945, spätestens jedoch mit der bedingungslosen Kapitulation am 09.05.1945, ersatzlos untergegangen, Heilpraktikergesetz sowie dessen Durchführungsverordnung eine klammheimliche Hommage an das NS-Terrorregime gerichtet wird.
Sucht man gegenwärtig im Internet nach “Heilpraktikergesetz ungültig”, so findet man die SPIEGEL-Ausgabe 4/1950 mit dem Artikel “In Hamburg ungültig” und man ist erstaunt, wie bereitwillig damals noch oder schon wieder die Presse in Gestalt des SPIEGEL die Wahrheit im Konfliktfall mit dem Staat totschwieg. Mit keinem Wort erwähnt der SPIEGEL in diesem Artikel “In Hamburg ungültig” die Tatsache, dass das gesamte kodifizierte Recht des NS-Terrorregimes spätestens mit der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général am 06.01.1947 in Rastatt ersatzlos untergegangen ist. Im Artikel heißt es ohne Würdigung des Bonner Grundgesetzes als den absoluten Maßstab für gültige oder ungültige Gesetze und Verwordnungen, Zitat:
“Sechshundert vorangemeldeten Kranken, darunter auch Holländer, Belgier und Dänen, wollte der Geisthelfer jetzt bei seinem zweiten Hamburg-Aufenthalt helfen. Hundert hatte er behandelt, da griff die Gesundheitsbehörde ein.
“Ihre Art der Behandlung und Ihre eventuellen Heilerfolge stehen hier gar nicht zur Debatte”, sagte Hamburgs Gesundheitsminister Senator Schmedemann zum englischen Geistheiler John Thomas. “Aber nach den in Hamburg gültigen Gesetzen dürfen Sie unter gar keinen Umständen hier praktizieren.”
Etwas mühsam erklärte der Senator dem nur Englisch sprechenden “Geisteroperateur” das zur Hitler-Zeit, im Jahre 1939, in Kraft gesetzte Heilpraktikergesetz. Danach dürfen nur diejenigen Nichtmediziner Kranke behandeln, die 1939 als Heilpraktiker in Deutschland zugelassen waren.
Den Wortlaut des Gesetzes, das der Naturheilkunde seit elf Jahren den Nachschub an Heilern abschneidet, kann Mr. Thomas als Engländer nicht erfüllen. Und Hamburgs Präses der Gesundheitsbehörde, Professor Knaak, möchte in dem Fall des Geistheilers auch keine Ausnahme machen: “Wir werden mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern wissen, daß Mr. Thomas ohne unsere Erlaubnis weiter Kranke behandelt”. -Zitatende-
Das heißt, die Presse hat Scheins gar nicht wirklich erst den Versuch unternommen, sich von der Linie zu verabschieden, die der Nazijurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg Dr. Willi Geiger in seiner Promotion “Die Rechtstellung des Schriftleiters” 1941 quasi vorgegeben hatte, nämlich dass im Konfliktfall mit dem Staat von einem verantwortungsvollen Journalisten zu erwarten wäre, dass er zwar die Wahrheit nicht verfälsche aber totschweigen müsse. Und was tat hier der SPIEGEL 1950, er schwig die Wahrheit tot. Zwar benannte er der Heilpraktikergesetz aus der Hitler-Zeit stammend, ennt noch korrekt das Datum seines damaligen Inkrafttretens aber dann wird die Tatsache, dass auf der einen Seite das kodifizierte Recht des NS-Terrorregimes ersatzlos untergegangen war und auf der anderen Seite Gesetze, die nicht mit dem Bonner Grundgesetz und dessen zwingenden Gültigkeitsvorschriften in Einklang stehen, ungültig sind, nicht thematisiert, sondern einfach totgeschwiegen.
http:/www.spiegel.de/spiegel/print/d-44446310.html
Wenige Monate vorher war das zumindest im Staufener Wochenblatt noch ganz anders gewesen.
“Da es sich bei den Grundrechtsvorschriften nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 GG um unmittelbar geltendes Recht handelt, sind alle diesen Bestimmungen widersprechenden deutschen Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages außer Kraft getreten”, so hat es der erste Bundesarbeitsminister der Bundesrepublik Deutschland Anton Storch ( CDU ) gegenüber der Redaktion des Staufener Wochenblatt absolut grundgesetzkonform formuliert und die hat es am 11.12.1949, nur sieben Monate nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949, unter der Rubrik ” Was interssiert den Staatsbürger?” veröffentlicht.
http:/causa-lenniger.grundrechtepartei.de/wp-content/uploads/2012/02/11_12_1949_Arbeitsminister_Storch_Art_1_abs_3_GG.pdf
Konfrontiert man den von diesen nicht existierenden Rechtsvorschriften betroffenen Personenkreis mit der Tatsache, dass weder das Heilpraktikergesetz noch dessen Duchführungsverordnung vom 17.02.1939 heute im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes Gesetzes- bzw. Rechtskraft besitzt, so erntet man zunächst Sprachlosigkeit und sodann, wenn man auf die Namen der damaligen Reichsregierung, nämlich Hitler, Frick, Heß und Rust kommt, schallendes Gelächter, weil man sich das alles gar nicht vorstellen können will. Anstatt sich schockiert zu zeigen und nach einer Lösung zu suchen einschließlich die Frage der Verantwortlichkeit dafür zu stellen, wird schwadroniert, dass doch die Bundesrepublik Deutschland “Rechtsnachfolger” wäre und überhaupt das Dritte Reich die Heilpraktiker doch habe abschaffen wollen und die Alliierten es gewesen wären, die das in der Nachfolge verhindert hätten.
Auf die Frage, wer den heute der Reichsminister des Innern wäre oder der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksgesundheit, war wieder Sprachlosigkeit die Antwort.
Hier zeigt sich spontan, wie “granitenen dumm” scheinbar auch diese Berufgruppe und ihre Mitarbeiter sind. Eine Abhilfe konnte sich bisher niemand vorstellen, wäre man doch selbst auch gar nicht zuständig dafür, das sei doch einem Gesetzgeber vorbehalten. Zwischen dem 05.03.1933 und dem 09.05.1945 hieß der das Heilpraktikergesetz und dessen erste DVO am 17.02.1939 erlassen habende Gesetzgeber “Führer und Reichskanzler” und wie sich herausstellte und zwar spätestens mit der Entscheidung des Tribunal Général vom 06.01.1947 in Rastatt, ein verfassungswidrig die Macht nach dem 05.03.1933 an sich gerissen habender Usurpator und Massenmörder namens Adolf Hitler mt seiner Mischpoke in Gestalt der NSDAP.
Spätestens mit der Entscheidung des Tribunal Général am 06.01.1947
http:/grundrechtepartei.de/Tillessen-Prozess
http:/grundrechtepartei.de/Expertise:Tribunal_G%C3%A9n%C3%A9ral
war der kodifizierte Spuk des NS-Terrorregimes endgültig vorbei, denn ein illegal an die Macht gekommenes System kann kein verfassungskonformes kodifizierte Recht erlassen, so dass dieses mit dem Ende durch Tod des Massenmörders Adolf Hitler am 30.04.1945 und der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes am 09.05.1945 ersatzlos untergegangen ist und zwar ohne Rückholmöglichkeiten durch wen auch immer, es sei denn wieder durch ein verfassungsfeindliches Regime auf verfassungswidrige (rechtswidrige) Art und Weise.