Gesamte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes der Bundesrepublik Deutschland seit September 1951 nichtig, da das BVerfGG gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt und die Hälfte der Richter nicht gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG vom Bundestag, sondern von einem rechtswidrig installierten Richterwahlausschuss “berufen” werden.

Am 23.05.2014 jährt sich das Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes zum 65ten Mal und trotzdem muss man das Gefühl haben, so man sich mit den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes und seiner Wirkweise als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland näher befasst, dass das Bonner Grundgesetz noch immer seiner Erfüllung harrt und das hat seine Gründe.

Nachdem die Alliierten Westmächte am 12.05.1949 den ihnen letztmalig vom Parlamentarischen Rat vorgelegten Entwurf zum Bonner Grundgesetz schriftlich genehmigt und dabei ausdrücklich nicht mit Lob für dessen Gelingen gespart hatten, kam wieder die Stunde der Täter und zwar derjenigen, die weiter auf die “granitene Dummheit” der Bevölkerung setzen wollten, wie der Massenmörder und Usurpator Hitler dieses bereits in seinem Machwerk “mein Kampf” 1926 Scheins trefflich beschreibt. Millionenfach war “mein Kampf” im NS-Terrorregime unter das willfährige Volk gebracht worden. Nicht so geschah es nach dem 23.05.1949 mit dem nun ranghöchsten Gesetz der jungen Bundesrepublik Deutschland, dem Bonner Grundgesetz.

Bis heute weiß nur ein verschwindend geringer Teil der bundesdeutschen Bevölkerung von der Existenz und Bedeutung des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und noch weniger Menschen haben es jemals gelesen und wirklich inhaltlich verstanden.

Aus heutiger Sicht passierte Unglaubliches denn dann auch, obwohl die Alliierten Westmächte auf der Basis des Besatzungsstatutes die Rolle von Aufsicht, Kontrolle und Genehmigung für einige Jahre übernommen hatten.

Als Garantie für den auf dem Bonner Grundgesetz zu installierenden Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland sahen es die Alliierten Westmächte damals ausdrücklich an, dass gemäß Art. 92 GG das Bundesverfassungsgericht errichtet und seine ihm gemäß Art. 93 GG zugewiesene Arbeit baldigst aufnehmen würde.

Erst im September 1951 war es dann soweit, dass in Karlsruhe das Bundesverfassungsgericht seine ihm grundgesetzlich zugewiesene Aufgabe Recht zu sprechen aufnahm mit der heute bitteren Erkenntnis, dass seitdem alle vom BVerfG erlassenen Entscheidungen null und nichtig sind, weil das am 13.03.1951 in Kraft gesetzte Bundesverfassungsgerichtsgesetz nachträglich unheilbar gegen das unverbrüchliche Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt und die Hälfte der vom Deutschen Bundestag jeweils zu wählenden Richter an das BVerfG von einem verfassungswidrig einfachgesetzlich installierten Richterwahlausschuss entgegen dem unverbrüchlichen Wortlaut und Wortsinn des Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG “berufen” werden. Ungültiges BVerfGG und die Hälfte aller BVerfG-Richter von einem verfassungsrechtlich nicht existierenden Wahlausschuss “berufen” führt zur Nichtigkeit der gesamten Rechtsprechung des den Rechtsstaat eigentlich sichern sollenden BVerfG.

Dummdreist und arrogant liest sich denn dann auch der jüngste Spiegelartikel “Im Namen des Plenums” in der Ausgabe 13/2014. Auszugsweise heißt es da:

“Die Richter am BVerfG sollen nach dem Willen der schwarz-roten Regierungskoalition künftig direkt vom Bundestag gewählt werden. Darauf hätten sich Unions-Fraktionchef Volker Kauder und dessen SPD-Kollege Thomas Oppermann in der vergangenen Woche verständigt, heißt es in der Spitze der Großen Koalition. Mit der Gesetzesänderung wollen Union und SPD dem Vorwurf begegnen, dass die höchsten deutschen Richter in einer Art Geheimgremium ausgekungelt werden, Zudem kritisieren nahmhafte Juristen, die bisherige Praxis verstoße gegen das Grundgesetz. In Artikel 94 heißt es, dass die Richter am Verfassungsgericht je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Im Bundestag entsheidet bisher nicht das Plenum, sondern ein Wahlausschuss, dem nur 12 Abgeordnete angehören. Dieses Verfahren kritisierte auch der amtierenden Verfassungspräsident Voßkuhle in einem Grundgesetzkommentar:

“Von nicht unerheblichen Teilen der Literatur wird diese rEgelung zu Recht für verfassungswidrig gehalten.”

Nach den Plänen der Großen Koalition soll künftig der Wahlausschuss lediglich einen Vorschlag zur Wahl eines Richters abgeben. Die Entscheidung trifft dann das Plenum. [...]“

Bereits am 09.06.2013 hat die Grundrechtepartei ihre Expertise zu der Frage

“Werden die Richter des Bundesverfassungsgerichtes verfassungskonform gewählt oder ist ihre indirekte Wahl verfassungswidrig?”

mit dem Ergebnis

“Das Bundesverfassungsgericht ist seit der Aufnahme seiner richterlichen Tätigkeit im September 1951 zu keinem Zeitpunkt mit verfassungsgemäß vom deutschen Bundestag gewählten Mitgliedern besetzt worden.”

veröffentlicht, nachdem die Grundrechtepartei erstmalig bereits am 30.04.2013 über diese gewaltsame, sprich also hochverräterische Änderung der im Bonner Grundgesetz verankerten verfassungsmäßigen Ordnung hier im Grundrechtepartei Forum berichtet hat. Es gibt seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes keinen wie auch immer gearteten Raum für einen “Richterwahlausschuss” auf der Basis des Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass die Folgen bis heute diesbezüglich mit der Nichtigkeit aller BVerfG-Entscheidungen seit September 1951 einhergehen.

Die folgenden an das Bundesverfassungsgericht berufenen Richter

Susanne Baer, Ernst Benda, Werner Böhmer, Siegfried Broß, Hans Brox, Brun-Otto Bryde, Julius Federer, Everhardt Franßen, Michael Gerhardt, Karin Graßhof, Karl Haager, Evelyn Haas, Karl Heck, Gerhard Heiland, Anton Henneka, Monika Hermanns, Roman Herzog, Hermann Heußner, Martin Hirsch, Hermann Höpker-Aschoff, Peter M. Huber, Dietrich Katzenstein, Ferdinand Kirchhof, Walter Klaas, Konrad Kruis, Jürgen Kühling, Joachim Lehmann, Gerhard Leibholz, Jutta Limbach, Gertrude Lübbe-Wolff, Ernst Gottfried Mahrenholz, Gebhard Müller, Engelbert Niebler, Franz Niedermaier, Lerke Osterloh, Hans-Jürgen Papier, Andreas Paulus, Hans-Justus Rinck, Conrad Frederick Roediger, Hans Georg Rupp, Fabian von Schlabrendorff, Wilhelm Schluckebier, Herbert Scholtissek, Otto Seidl, Udo Steiner, Josef Wintrich, Konrad Zweigert, Kurt Zweigert

sind alle entgegen dem ausdrücklich einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG grundgesetzwidrig seit 1951 von einem nicht grundgesetzmäßig legitimierten Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestages anstatt vom gesamten Bundestag verfassungswidrig in das Richteramt am Bundesverfassungsgericht gewählt mit der Folge, dass kein Geschäftsverteilungsplan des BVerfG seit September 1951 Gültigkeit erlangt hat, somit alle Entscheidungen des BVerfG nichtig sind.

Daran ändert auch die Entscheidung – BVerfG, 2 BvC 2/10 vom 19.6.2012 – nichts, die außerdem eine “pro domo – Entscheidung” darstellt. Sie zeigt inhaltlich aber, wessen Geistes Kind die de facto Nichtrichter am BverfG tatsächlich sind.

Wie es um den vermeintlichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes fast 65 Jahre nach dessen Inkrafttreten bis heute wirklich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: /230280)

Wenn dieser Artikel hilfreich war, kannst Du unsere Arbeit gern mit einer Spende unterstützen. Bank: GLS Gemeinschaftsbank eG, Kontoinhaber: Grundrechtepartei, Konto-Nr.: 1145693500, BLZ: 430 609 67, IBAN: DE39430609671145693500, BIC: GENODEM1GLS, Zahlungsgrund: Grundrechteforum.