633 Bundestagsabgeordnete wissen seit dem 22. März 2014 offenbar keine Antwort auf die Fragen nach Herkunft und Handhabung des bundesdeutschen Steuerrechts im Licht der Haftungs- und Straflosigkeit bundesdeutscher Finanzbeamter auf dem Boden des Grundgesetzes basierenden Rechtsstaatsprinzips als unverbrüchlichem tragenden Verfassungsgrundsatz.

Der investigativ tätige Journalist und Autor Peter Petersen hat die Grundrechtepartei darüber in Kenntnis gesetzt, dass er am 22. März 2014 alle 633 Bundestagsabgeordneten zur Herkunft und Handhabung des bis heute angewendeten bundesdeutschen Steuerrechts sowie die verfassungswidrig garantierte Haftungs- und Straflosigkeit bundesdeutscher Finanzbeamter im Lichte des auf dem Boden des Grundgesetzes basierenden Rechtsstaatsprinzips als unverbrüchlichem tragenden Verfassungsgrundsatz schriftlich angefragt hat. Bis heute hätten von 633 Angefragten nur 151 eine Lese- / Empfangsbestätigung zurückgeschickt, tatsächlich geantwortet hat nur einer. Der SPD-Abgeordnete Franz Thönnes ließ über seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter Alexander Wagner wie folgt wörtlich antworten:

“…vielen Dank für Ihre Anfrage zum Steuerrecht. Auf Grund der Vielzahl an Anfragen kann Herr Thönnes nur diejenigen aus seinem Wahlkreis beantworten. Aus diesem Grund wäre ich für die Nennung Ihrer Postleitzahl und/oder ihres Wohnortes dankbar.”

Der Karikaturist der Grundrechtepartei hält die Vorgänge für die eines “Großen Staatszirkus”:

Großer Staatszirkus

Die schriftliche Anfrage lautete wie folgt:

Sehr geehrtes Mitglied des 18. Deutschen Bundestages,

der Unterzeichnende ist freier Journalist und befasst sich im Lichte des am 23.05.2014 65 Jahre alt werden Grundgesetzes seit längerem inzwischen mit der Herkunft und Handhabung des bundesdeutschen Steuerrechts (Steuergesetze) sowie vor dem Hintergrund des Falles “Uli Hoeneß” (Steuerhinterziehung in Millionenhöhe) sowie dem Ankauf von nicht rechtsstaatlich zu erlangenden “Steuer-CDs” mit der Frage der Haft- und Strafbarkeit von bundesdeutschen Amtsträgern vor dem Hintergrund des Scheins bis heute gültigen persönlichen Versprechens des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer, der am 15.01.1951 in Siegburg an der Bundesfinanzschule den dort versammelten “treuen Dienern” ihre “persönliche Unantastbarkeit” versprochen hat. Diese Rede liegt dem Unterzeichnenden in schriftlicher Form vor, ebenso jedoch auch der Tonmitschnitt der Rede vom 15.01.1951.

Dem Unterzeichnenden ist sodann aufgefallen, dass das bis heute in der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung gebrachte Steuerrecht maßgeblich aus der Zeit des Dritten Reiches zwischen dem 05.03.1933 und 08.05.1945 ursprünglich stammt und bis in die 70er Jahre auch bis auf einige Schwärzungen z.B. im sog. Steueranpassungsgesetz vom 16.10.1934 im damaligen Wortlaut gegolten hat. Das Grundgesetz vom 23.05.1949 hat da wohl nicht wirklich Pate gestanden. Entsprechend auffällig ist da auch ein Aufsatz aus der Feder des Ihnen sicherlich gut bekannten ehemaligen Bundesverfassungsrichters Prof. Dr. Paul Kirchhof mit dem TitelVerfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechtsveröffentlicht in Akademie-Journal 2/2002, der von folgenden Thesen maßgeblich getragen wird:

 1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG )

 2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.

 3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.

 4. Es interessiert ihn (den Finanzbeamten) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.

 5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.

Im Rahmen weiterer hiesiger Recherchen stellte sich heraus, dass bundesdeutsche auf das Grundgesetz und die jeweilige Landesverfassung ausdrücklich vereidigte Finanzbeamte, anders als Finanzbeamte im EU-Ausland, ausdrücklich straf- und haftungsfrei gestellt sind selbst für den Fall, dass sie vorsätzlich Steuern, Gebühren und Abgaben gegenüber dem einzelnen Bürger überheben und dieses rechtswidrig Überhobene nicht in die eigene Tasche stecken (§ 353 Abs. 1 StGB). Selbst das Erfinden von Steuerpflichten und das Beitreiben solch fiktiver Steuern gegenüber dem einzelnen Bürger bleibt für den hoheitlichen Erfinder und Beitreiber in Gestalt des Finanzbeamten sowohl in haftungs- als auch strafrechtlicher Hinsicht folgenlos.

Wer nun, wie der Unterzeichnende auch, an dieser Stelle nach dem immer wieder im öffentlich Sprachgebrauch verwendeten Straftatbestand des Amtsmissbrauches im bundesdeutschen Strafgesetzbuch sucht, der muss dann fast schon erschrocken feststellen, dass ausgerechnet dieser Straftatbestand seit dem 15.06.1943 nicht mehr existiert, die Schergen des NS-Terrorregimes haben den Amtsmissbrauch am 15.06.1943 ersatzlos aus dem damaligen RStGB gestrichen (§ 339 StGB a.F.).

Und schließlich heißt es zum Thema des Straftatbestandes “Rechtsbeugung durch Finanzbeamte”, dass da der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes 1972 und das OLG Celle noch 1986 im Rahmen von verfassungswidrig überpositiven Richterrechtes sowohl den Veranlagungs- als auch den Einspruchsbeamten vom Straftatbestand der Rechtsbeugung befreit haben für den Fall, dass diese vorsätzlich die Steuern falsch festsetzen. Das OLG Celle hat noch in 3 Ws 176/86 vom 17.04.1986 zusätzlich den wohl kaum mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 3 GG zu vereinbarenden Satz geprägt, dass sich der Finanzbeamte zwar an das Recht zu halten habe, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe wäre.

Der Karikaturist der Grundrechtepartei hat das gesetzlose Handeln der bundesdeutschen Finanzverwaltung unter den Titel “Kassieren mit der Flinte” gestellt:

Der Unterzeichnende geht davon aus, dass Sie als Mitglied des Deutschen Bundestages und Teil der ersten Gewalt (Legislative) diese o.a. Fakten kennen, nur öffentlich bisher dazu kein Wort haben verlauten lassen.

Es würde den Unterzeichnenden vor dem Hintergrund des am 23.05.2014 erst ganze 65 Jahre alt werdenden Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und dem darin bis heute aber unverbrüchlich als tragenden Verfassungsgrundsatz verankerten Rechtsstaatsprinzips sehr interessieren, welche Antworten Sie ganz persönlich als Mitglied des 18. Deutschen Bundestages auf folgende Fragen haben:

1. Verletzen die bis heute offensichtlich nicht nach den Regeln des Grundgesetzes zustande gekommenen Steuergesetze geltendes Verfassungsrecht, z.B. das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, weil Grundrechtseinschränkungen vom Gesetzgeber normiert worden sind ohne dass alle die einschränkbaren Grundrechte dann namentlich unter Angabe des jeweiligen Artikels im einzelnen Steuergesetz bzw. Prozessgesetz (Finanzgerichtsordnung) genannt werden?

2. Verletzt die persönliche Haftungs- und Straflosigkeit von auf das Grundgesetz ausdrücklich vereidigten Finanzbeamten das bundesdeutsche auf dem Grundgesetz basierende Rechtsstaatsprinzip, wenn solche haftungs- und strafbefreiten Finanzbeamten dann verfassungs- und gesetzwidrig gegen den einzelnen Bürger handeln?

3. Wie kann es sein, dass das heutige Einkommensteuergesetz immer noch ursprünglich vom 16.10.1934 stammt, wie die der aktuelle Link auf die Seite des BMJ zweifelsfrei beweist?

[red. Anm.: Verleihung des Großen Anton-Hynkel-Preises als politischer Negativpreis für zweifelhafte Verdienste um die fragwürdige Erhaltung nationalsozialistischer Kontinuitäten im »demokratischen Rechtsstaat« Bundesrepublik Deutschland am 23.03.2013 an das Bundesfinanzministerium sowie an dessen damaligen und heute immer noch Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble.]

4. Warum wird seit demnächst 65 Jahren Bundesrepublik Deutschland die Alliierte Tribunal Général - Entscheidung vom 06.01.1947, bekannt auch als “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” nicht von Seiten des bundesdeutschen Gesetzgebers sowie der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung umgesetzt, obwohl diese Entscheidung für alle deutschen Verwaltungsstellen und deutschen Gerichte bereits seit dem 06.01.1947 unverbrüchliches Recht geworden ist, aufgrund dessen das gesamte kodifizierte Recht des Dritten Reiches seit dem 05.03.1933 bis 08.05.1945 mit dem Tod des Usurpators und Massenmörders Adolf Hitler ersatzlos untergegangen ist?

5. Wie kann man da auf der einen Seite eigentlich z.B. einem Herrn Uli Hoeneß und anderen Bürgern öffentlich und mithin ehrverletzend strafrechtlich relevante Steuerhinterziehung vorwerfen, wenn auf der anderen Seite auf das Grundgesetz vereidigte Finanzbeamte haftungs- und straffrei gegen den einzelnen Bürger  in Gestalt der vorsätzlichen Steuer-, Gebühren- und Abgabenüberhebung tun und lassen können was sie wollen, wenn es in der Folge der öffentlichen Steuerkasse dient?

6. Was gedenken Sie persönlich als Mitglied des 18. Deutschen Bundestages zu tun, um die verfassungs- und konventionswidrige Haftungs- und Straffreiheit für zugunsten der öffentlichen Steuerkassen gemäß der §§ 339 StGB und 353 Abs. 1 StGB Steuern, Gebühren und Abgaben vorsätzlich überhebenden und diese dann auch beitreibenden (auch Steuern, Gebühren und Abgaben erfindenden und diese dann auch beitreibenden) Finanzbeamten grundgesetzkonform zu beenden?

Eine entsprechende email aus dem Bundesfinanzministerium zur Frage der Haftungs- und Straflosigkeit bundesdeutscher Finanzbeamter wurde von einem dort tätigen Dr. Martin Friedenberger mit folgendem Satz beantwortet:

„Dem gegenüber sind die von Ihnen angeprangerten fehlenden Rückgriffsmöglichkeiten auf den einzelnen Finanzbeamten – seinen sie strafrechtlicher oder haftungsrechtlicher Art – vollkommen nachrangig“.

Für eine zeitnahe jeweils kurze und gerne zitierfähige Antwort wäre der Unterzeichnende sehr dankbar.

Die Grundrechtepartei sieht sich im Licht ihrer Aufgabe gemäß Art. 21 GG an der politischen Willensbildung des deutschen Volkes mitzuwirken verpflichtet, diese ungeheuerliche Sprachlosigkeit aller 633 gegenwärtigen Abgeordneten des 18. Deutschen Bundestages vor dem Hintergrund des sich am 23.05. 2014 zum 65. Mal jährenden Tages des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zu machen.

Wie es um den bundesdeutschen Rechtsstaat nach 64 Jahren Bonner Grundgesetz tatsächlich bestellt ist, liest sich in den aktuellen Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.

(Originalartikel: /230328)

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