Im Fall der spurlos verschwundenen Peggy ist der bisher zuständige Staatsanwalt wegen eines Verstoßes gegen die Strafprozessordnung abgelöst worden. Wie die Staatsanwaltschaft Bayreuth mitteilte, hatte er in einer Vernehmung den Wunsch nach einem Verteidiger ignoriert. Den hatte einer der drei Verdächtigen somit vorübergehend vergeblich eingefordert. Am Donnerstag soll das Wiederaufnahmeverfahren gegen den 2004 als Mörder des neunjährigen Mädchens verurteilten Ulvi Kulac frei von Belastungen beginnen. Darum muss der Vertreter der Anklage aus Sicht der Behörde ersetzt werden. Mit Sandra Staade und Daniel Götz übernimmt ein Duo diese Aufgabe. (Quelle: t-online, dpa 02.04.2014)
Die bundesdeutsche Gerichtsbarkeit hat mit den im Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland unverbrüchlich verankerten tragenden Verfassungsgrundsätzen kaum bis gar nichts zu tun. Hier die wesentlichsten Versäumnisse:
Inhalt
Rechtsfrage
Fehlt in der Bundesrepublik Deutschland das Oberste Bundesgericht?
Tenor
Unter dem Bruch der Ewigkeitsgarantie (§ 79 Abs. 3 GG) ist verfassungswidrig der absolute Rechtsbefehl zur Schaffung eines Obersten Bundesgerichtes nie umgesetzt worden. Im Gegenteil ist das positive Abstimmungsergebnis im parl. Rat über die Schaffung eines Obersten Bundesgerichtes mit der Regelung im 16. Änderungsgesetz vom 18.06.1968 durch das negative Abstimmungsergebnis ersetzt worden.
Rechtsfrage
Werden die Richter des Bundesverfassungsgerichtes verfassungskonform gewählt oder ist ihre indirekte Wahl verfassungswidrig?
Tenor
Das Bundesverfassungsgericht ist seit der Aufnahme seiner richterlichen Tätigkeit im September 1951 zu keinem Zeitpunkt mit verfassungsgemäß vom deutschen Bundestag gewählten Mitgliedern besetzt worden.

Rechtsfrage
Ist das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO bzw. § 406 AO (Abgabenordnung) zulässig?
Tenor
Dieses sog. summarische Verfahren verstößt mehrfach so schwerwiegend gegen tragende Verfassungsgrundsätze, dass es als unzulässig angesehen werden muss. In der Folge bedeutet das, dass alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind.
Rechtsfrage
Sind Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung Richter im Sinne von Art. 97 GG oder Beamte?
Tenor
Da die Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung nicht die grundgesetzlich erforderliche persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GG besitzen, dürfen ihnen keine richterlichen Dienstgeschäfte übertragen werden.
Rechtsfrage
Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?
Tenor
Ausnahmslos jedes Gesetz und/oder jede Verordnung, welche das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc unwirksam mit der Folge, dass alle auf einem solchen ex tunc nichtigen Gesetz oder einer solchen ex tunc nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und/oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind.
Wie es um den vermeintlichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes fast 65 Jahre nach dessen Inkrafttreten bis heute wirklich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.
(Originalartikel: /230379)

Zur Argumentation halte ich es wichtig anzumerken, dass eine “Rechtssprechung” selbst von unzulässig gewählten Richtern inhaltlich weiterhin fehlerfrei und zwingend sein kann, so denn das Ergebnis der richterlichen Erkenntnis voll und ganz mit geltendem Recht in Einklang steht.
Richtersprüche selber können nun einmal kein geltendes Recht ersetzen oder abändern. Für den Fall, dass ein Richter meint, eine teleologische Auslegung vornehmen zu müssen hat er in unmittelbarer Amtspflicht zur Fortbildung des Rechts einen Teil des Klageverfahrens als “Normerlaßklage” abzutrennen, den anderen Teil auszusetzen/ruhend zu stellen und eine unmittelbar vollständig wirksame Schutzanordnung im ER (ggf. aus Art. 19 Abs. 4) gegen einen staatlichen Eingriff zu verfügen.
Nur so ist und bleibt die Gewaltenteilung gewahrt. In einem anderen Forum pflegt ein Poster zu schreiben:
“Wer in der Schule bei Grundgesetz gepennt hat, ist für den Richterjob ungeeignet.”
Ich neige dazu, ihm Recht zu geben.
Ich sage dazu nur, dümmer geht es nimmer. Unzulässig gewählt ist wie unzulässig ins Amt gekommen, denn der Wahlakt ist nur dann gültig, wenn er von legitimierten Personen durchgeführt wurde. Fakt ist im Fall der Hälfte derer Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes, dass die entgegen dem Wortlaut und Wortsinn des Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vom Bundestag, sondern von einem “erfundenen” Richterwahlausschuss gewählt worden sind seit 1951. Keine dieser Richterwahlen ist jemals gültig gewesen mit der Folge, dass alle Personen auch nie das Richteramt mit der Rechtsfolge, rechtswirksam Recht gesprochen zu haben, ausüben konnten, geschweige denn duften.
Ich bin immer wieder erstaunt über so viel Dummheit, die Leute dann in Gestalt eines Kommentars irgendwo auf Internetseiten absondern. Es würde wahrscheinlich weniger sein, wenn die Leute gezwungen würden, sich namentlich zu outen, anstatt sich hinter “tunichtgut” oder was auch immer zu verstecken. Mein Empfehlung daher auch an den Admin des Forums, nur Klarnamen noch veröffentlichen, es dient der Qualitätssicherung.
Auch hier zeigt sich die Dummheit, denn was in der Schule zum Grundgesetz vermittelt wird, reicht bei Leibe nicht aus, um einem Jurastudenten behilflich zu sein, sein Studium grundgesetzkonform abzulegen. Das Jurastudium selbst ist das Krebsgeschwür, denn dort erfahren Studierende im 4. Semester in nicht mehr als 6 bis 8 Stunden etwas zu den Grundrechten und ihrer Wirkweise. Die übrige Zeit werden die heute noch existierenden “freislerschen Rechtssätze” betreffend den Kollektivismus, den Dynamismus, die teleologische Auslegung und die Rechtsstaatswidrigkeit gelehrt. Vom Zitiergebot als die Grundrechte garantieren sollende Gültigkeitsvorschrift wird nichts vermittelt.
Und wozu ein”tunichtgut” wann und wo auch immer neigt, sollte sein persönliches Geheimnis bleiben oder er taucht mit seinem Klarnamen auf. Neigen tun sich z.B. Bäume im Wind aber auch Opportunisten und davon hatte Deutschland immer wieder viele, besser noch viel zu viele. Und “tunichtgut” scheint auch ein solcher zu sein. Er hat auch die Neigung zum “Recht ist, was mir nützt”, da darf es dann auch der nicht verfassungskonform bestallte und somit “Nicht-Richter” sein, Hauptsache mir nützt das, was er für “Nicht-Recht” erklärt hat. Was hat die Nazibrut da bloß nach 1945 bloß alles hervorgebracht?