Zum wiederholten Male war es angezeigt, dem nds. Landtagspräsidenten Hermann Dinkla sowie dem Rechts- und Verfassungsausschuss des nds. Landtages aber auch dem nds. Landtagsabgeordneten und Mitglied des Finanz- und Haushaltsausschusses Hans - Jürgen Klein (Bündnis90/Grüne) die grundgesetzwidrigen Machenschaften des Amtsgerichtes Cuxhaven unter der Leitung der Direktorin Ingrind Stelling zu präsentieren.
Im Mai 2011 führte übrigens der Schweizer Journalist W. Tauber mit dem nds. Landtagsabgeordneten Hans-Jürgen Klein ein Interview, das dieser unter das Thema
„Garantiert Deutschland jedem Bürger ausnahmslos die Rechtssicherheit? Und wenn nicht, ist das Land dann noch wirklich demokratisch?“
gestellt hatte:
Tauber:
Wir gingen mit dieser Frage zu einem Politiker, der sich vor einigen Jahren mit dem Fall befasst hat, dem Abgeordneten der Grünen im Niedersächsischen Landtag Hans Jürgen Klein. Der gibt Lenniger vorbehaltlos Recht. Warum hilft er ihm denn nicht weiter? Warum gab er 2006 auf?
Klein daraufhin:
„Ich habe die Grenzen dessen erreicht, was ein Landtagsabgeordneter tun kann.“
Tauber:
Unrecht besteht also, und die Politik schaut nur zu?
Klein weiter:
„Leider gilt das für den Einzelnen. Nur wer eine Lobby, wer Unterstützung hat, setzt sich durch.“
Der nds. Landtagsabgeordnete Klein hatte sich dankenswerter Weise in den Jahren 2004 und 2005 in der Sache des anerkannt freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau parlamentarisch verwandt. Am 21.09.2005 schrieb Klein an den damaligen und heutigen Finanzminister Hartmut Möllring u. a. folgende noch heute im Lichte des Art. 1 Abs. 3 und 2 GG zutreffende Sätze:
“Unsere Grundrechte sind nicht zuletzt auch ein Bollwerk gegen staatliche Willkür. Ich möchte Sie deshalb noch einmal dringend bitten, hier einzugreifen und diesen fiskalischen Kreuzzug zu stoppen.
Inzwischen kristallisiert sich mehr und mehr heraus, dass die bundesdeutsche Finanzverwaltung sich bis heute dem Gebaren der nationalsozialistschen Finanzverwaltung, das Wissenschaftler 2006 in Wien als “Ausformung organisierter Kriminalität” bezeichnet haben, nicht wirklich widersetzt hat, von einem sich dem Rechstsstaat Bundesrepublik Deutschland unterworfen haben und sich an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm zu halten, kann überhaupt keine Rede sein, so lange keiner der Täter strafrechtlich belangt wird, blenden doch die bundesdeutschen Strafverfolgungsbehörden bewusst die Tatsache aus, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauches gemäß § 339 StGB a.F. aufgrund der sog. Tillessen - Entscheidung des Tribunal Général vom 06.01.1947 im deutschen Strafgesetzbuch wieder aufgelebt ist und die strafbefreiende Vorschfit des § 353 Abs. 1 StGB somit verdrängt, wenn Finanzbeamte zugunstend es Staates die einzelnen Bürger verfassungswidrig berauben und ausplündern.
Am 19. Mai 2012 wurde schriftsätzlich an den nds. Landtag berichtet:
Betr.: Richteranklage gemäß Art. 52 der nds. Landesverfassung betreffend die Direktorin des Amtsgerichtes Cuxhaven Ingrid Stelling
Bezug: Der anerkannt freischaffende Künstler Burkhard Lenniger wehrt sich unter Inanspruchnahme des absoluten Freiheitsgrundrechtes ( Kunstfreiheitsgarantie ) gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegen die seit 22 Jahren andauernde Grundrechtsverletzung durch die nds. Finanzbehörden sowie sonstige Behörden und Gerichte. Dem absoluten Kunstfreiheitsgrundrecht entspricht das absolute Abwehrgrundrecht gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt in den tabuisierten Werk- und Wirkbereich des Künstlers. Teile der Justiz im Landgerichtsbezirk Stade missachten das absolute Abwehrrecht des anerkannt freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger gemäß Art. 5.3.1 GG. Dazu zählt auch die Direktorin des Amtsgerichts Cuxhaven Ingrid Stelling.
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
im Nachgang zu der o. a. Petition / Beschwerde vom 05.01.2012 wird mitgeteilt, dass das Amtsgericht Cuxhaven weiterhin Kostenrechungen unter einem Zivilaktenzeichen erstellt, obgleich die Kläger dort keine Zivilverfahren anhängig gemacht haben. Vielmehr sind Folgenbeseitigungsklagen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG gegen Amtsträger des Finanzamtes Cuxhaven erhoben worden. Folgenbeseitigungsverfahren sind kostenfrei.
Zu dieser Problematik ist vom Unterzeichnenden die Expertise zu der Frage
„Gilt das Verursacherprinzip im Kostenrecht in Verfahren wegen Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung infolge von Grundrechteverletzung uneingeschränkt oder können Billigkeitserwägungen herangezogen werden?“ ( link )
erstellt worden. Ihr Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:
„Das deutsche Kostenrecht folgt insgesamt dem Verursacherprinzip. Das Verursacherprinzip (engl. polluter pays principle) besagt, dass Kosten, die als Folge eines bestimmten Tuns oder Unterlassens entstehen, dem Verursacher zuzurechnen sind.
Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wurden die drei Gewalten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Freiheitsgrundrechte als sie unmittelbar geltendes Recht gebunden. Gemäß Art 1 Abs. 2 GG sind die Freiheitsgrundrechte unverletzlichlich.
Von diesem Tage an haben nach dem Verursacherprinzip der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bei Grundrechteverletzungen im Wege der Folgenbeseitigung durch Rückabwicklung in jedem Fall auch die vollen Kosten des Verfahrens einschließlich der Nebenkosten zu tragen.
Billigkeitserwägungen dürfen keine Rolle spielen, da gemäß Art. 1 Abs. 3 und 2 GG Grundrechteverletzungen verboten sind.
Billigkeit ist im Recht die Beurteilung eines Rechtsfalles nach dem natürlichen Empfinden dafür, was gerecht ist.
Der lateinische Ausdruck dafür Bonum et aequum, bono et aequo (engl. good and equitable) Gutes und Gleiches (Angemessenes) stammt aus dem römischen Zivilrecht. Das Begriffspaar ist Teil der zivilrechtlichen Naturrechtslehre.
Soweit in öffentlich – rechtlichen Verfahren auf vorkonstitutionelles oder konstitutionelles Kostenrecht abgestellt wird, das Billigkeitsentscheidungen zulässt, bedarf es der Anpassung an das Bonner Grundgesetz als ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in der Weise, dass jede Art von Billigkeitserwägung zu Lasten des Grundrechteträgers ausgeschlossen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat das reine Verursacherprinzip bereits im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vom 13.03.1951 im § 34 Abs. 1 geregelt. Dort heißt es:
„Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.“
Dieses Prinzip der Kostenfreiheit in öffentlich – rechtlichen Verfahren wegen Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung infolge von Grundrechteverletzung ergibt sich generell unverbrüchlich aus der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BverfGG in Verbindung mit Art. 1.3 GG, der sog. Leitnorm
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
sowie mit Artikel 1.2 GG
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
mit der Folge, dass der Grundrechtsträger das Einfordern seiner ihm grundgesetzlich verbürgten Grundrechte uneingeschränkt, also auch kostenfrei, durchsetzen können muss.
Dieses im deutschen Kostenrecht uneinschränkt verankerte Verursacherprinzip ist erkennbar auch Grundlage im europäischen Kostenrecht. Das ergibt sich aus den Art. 34 und 50 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11.
Für die vollziehende Gewalt bedeutet das uneingeschränkte Verursacherprinzip in den Fällen, in denen von Amts wegen die Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen einer erfolgten Grundrechteverletzung vorzunehmen ist, dass als Auswirkung der Schadenminderungspflicht die Rückabwicklung ohne Verweisung auf den Rechtsweg vorzunehmen ist, der Grundrechtsträger gleichwohl nicht gehindert ist, das Folgenbeseitigungsverfahren zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu machen.
Für die Rechtsprechung gilt gleiches.
Dazu hat das BverfG in seiner Entscheidung vom 7. Mai 1957 in 1BvR 289/56 entschieden:
“Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.“
Einschlägig sind auch die Ausführungen von dem Staatsrechtslehrer und Präsidenten des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg Prof. Dr. Jörn Ipsen in seinem Lehrbuch Staatsrecht II, 10. Auflage, Rn 61+65 sowie 13. Auflage, Rn. 71+79:
“Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.”
Im Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 16 GVG, von Kissel / Mayer unter der Rdn. 93 und 94 wurde unter Berufung auf die Entscheidung des BverfG in BverfGE 49, 252 und in BverfGE 46, 34 kurz und bündig zusammengefasst:
Durchsetzung der Grundrechte:
“Die Notwendigkeit der Effektivität des Rechtsschutzes ist nicht nur zeitlich-formell. Der grundrechtliche Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz bedeutet auch, dass die Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte tatsächliche Wirkung verschaffen müssen. Sie haben nicht nur negative Verpflichtung, mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Eingriffe in grundgesetzliche Bereiche zu unterlassen, sondern auch die positive Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen. Deshalb hat die Anwendung des Verfahrensrechts wie das Gerichtsverfassungsrecht nicht nur der Sicherung eines geordneten Verfahrens zu dienen, sondern sie ist im grundrechtsrelevanten Bereich auch das Mittel, dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen. Demgemäß muss das Verfahrensrecht, damit auch das Gerichtsverfassungsrecht, im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die dem Gericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen.
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende staatliche Rechtsprechungsmonopol bedeutet die staatliche Justizgewährungspflicht überhaupt. Das angerufene Gericht ist verpflichtet, eine prozessual ordnungsgemäß zustande kommende und im Einklang mit dem materiellen Recht stehende Entscheidung zu treffen.“
Entsprechendes hat das BverfG in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1986 — 1 BvR 1509/83 ausgeführt:
„Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 [145]; 68, 376 [380]).
Abschließend ist festzustellen, dass das im deutschen Kostenrecht verankerte Verursacherprinzip in öffentlich – rechtlichen Folgenbeseitigungsverfahren zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung uneingeschränkt gelten muss, weil seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes unverbrüchlich gemäß Art. 1 Abs. 3 und 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie) Grundrechtsverletzungen weder vom Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt noch der Rechtsprechung verübt werden dürfen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber keine die Freiheitsgrundrechte verletzenden Vorschriften erlassen bzw. gelten lassen darf, die vollziehende Gewalt keine die Freiheitsgrundrechte verletzenden Verwaltungsakte erlassen oder fortgelten lassen darf und die Rechtsprechung keine die Freiheitsgrundrechte verletzende Vorschriften anwenden, für verfassungskonform erklären, die Freiheitsgrundrechte verletzende Verwaltungsakte bestätigen und die Freiheitsgrundrechte verletzende Urteile und Beschlüsse erlassen darf. Da das Kostenrecht generell der Entscheidung in der Hauptsache folgt, muss das Verursacherprinzip bei Grundrechteverletzungen uneingeschränkt gegen den Grundrechteverletzer wirken, was bedeutet, dass für den Grundrechteverletzten absolute Kostenfreiheit zu herrschen hat. Für die aus dem zivilen Naturrecht stammenden Billigkeitserwägungen ist in öffentlich – rechtlichen Verfahren von verfassungsrechtlicher Art kein Raum.
Da der Bundesgesetzgeber, abgesehen von der Vorschrift in § 34 Abs. 1 BverfGG, bisher keine eindeutigen Kostenregelungen im Sinne des Bonner Grundgesetzes getroffen hat, sind diese aus Gründen der Rechtssicherheit zu erlassen. Kollidierende Vorschriften sind aufzuheben.“
Verantwortlich für die fälschliche Aufnahme der öffentlich – rechtlichen Folgenbeseitigungs-klage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG in das Zivilregister ist die Direktorin des Amtsgerichts Cuxhaven Stelling. Aus diesem Grunde wird der Vorgang zum o. a. Verfahren zur Kenntnis gebracht.
Anstatt die Anträge in den dafür vorgesehenen Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zu bearbeiten, wird das Verfahren im nicht einschlägigen Zivilprozessverfahren über das Gebührenrecht beendet.
Die Petenten und Beschwerdeführer betrachten das Gebaren der Direktorin des AG Stellung und der Kostenbeamten als verfassungsfeindlich. Sie verstoßen gegen die Leitnorm des Art. 1 Abs. 3 GG, wonach alle drei Gewalten an die Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind und die Rechtsstaatsgarantie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, indem sie die Bearbeitung der Folgenbeseitigungsklage wegen Grundrechteverletzung grundgesetzwidrig mit Hilfe des Zivilverfahrensrechtes einschließlich dessen Kostenrechts verhindern.
Es soll noch angemerkt werden, dass das Amtsgericht Cuxhaven in allen dort anhängig gemachten Folgenbeseitigungsklagen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung Kostenvorschüsse erhoben und auch schon vollstreckt, gleichwohl Sachentscheidungen nicht getroffen hat.
Die letzten Kostenrechnungen vom 15.05.2012 sowie das Rückgabeschreiben an das AG Cuxhaven vom 19.05.2012 werden in Kopie in der Anlage zur Kenntnis gegeben.
Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass die Nichtigkeit der finanzamtlichen Forderungen und die Nichtigkeit der gerichtlichen Beschlüsse letztendlich im Hinblick auf den unter Ziff. 2 der Anlage „Hinweise zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Landtages zu Eingaben“ aufgeführten Hinweis,
Entscheidungen der Gerichte kann der Landtag aus verfassungsrechtlichen Gründen weder überprüfen noch abändern oder aufheben,
nicht zur Folge hat, dass der Landtag gehindert ist, Beschwerdeentscheidungen zu treffen. (vollst. Wortlaut hier )
Weitere Details lesen sich u.a. hier:
“nds. Landtag erhielt Petition mit der Anregung, gegen die Direktorin des Amtsgerichts Cuxhaven Stelling die Richteranklage gem. Art. 52 nds. LV zu erheben” ( link )

