Ein Unrechtsstaat, der täglich zehntausende Morde begeht, berechtigt jedermann zur Notwehr …, Ich stelle deswegen den Satz auf: ein Unrechtsstaat – im Gegensatz zum heutigen Rechtsstaat - … wie das Dritte Reich ist überhaupt nicht hochverratsfähig.“ Zitat vom Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer 1951 im niedersächsischen Braunschweig.

Otto Ernst Remer, Mitglied des Vorstands der rechtsextremen Sozialistischen Reichspartei (SRP), bezeichnete im Frühjahr 1951 öffentlich im niedersächsischen Wahlkampf die Widerstandskämpfer vom 20. Juli 1944 als Hoch- und Landesverräter. Bundesinnenminister Robert Lehr stellte daraufhin Strafantrag in Braunschweig. Nachdem der zuständige Staatsanwalt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zunächst abgelehnt hatte, übernahm Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer das Verfahren persönlich und erhob Anklage.

Mit der Verurteilung erkannte das Landgericht Braunschweig den Widerstand vom 20. Juli 1944 als rechtmäßig an und befreite ihn damit vom Stigma des Verrats. Das Braunschweiger Verfahren bildet die normative Grundlage für die positive Wahrnehmung des Widerstandes gegen den NS-Staat in der Bundesrepublik. Der »Remer-Prozess« vor 60 Jahren gilt heute als eines der wichtigsten juristischen Verfahren mit politischem Hintergrund in der Geschichte der frühen Bundesrepublik. (Quelle: Internetseite der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig)

Klingt im ersten Moment wie ein Sieg für den damals noch jungen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland. Bereits 1952 wurde die SRP (Sozialistische Reichspartei) vom Bundesverfassungsgericht wegen ihrer Verfassungsfeindlichkeit verboten. In der Entscheidung BVerfGE 2, 1 heißt es zur freiheitlich - demokratischen Grundordnung, Zitat:

Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

Dem Grunde nach würde man es noch heute kaum flüssiger formulieren können und doch kommt nur noch wenig bis gar keine demokratische Freude auf beim Lesen dieser Beschreibung, denn nahezu alles, was sich der damalige 2. Senat des BVerfG da ersonnen hat, war zu dem damaligen Zeitpunkt des Urteilsspruches BVerfGE 2, 1 schon nur Schall und Rauch bzw. sollte dieses bis heute geworden sein.

Das BVerfGG verstößt seit dem 13.03.1951 gegen das die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und ist seitdem ex tunc ungültig mit der Folge, dass alle Entscheidungen des BVErfG seit September 1951 nichtig sind. Da ändert auch die Macht des Faktischen nichts dran.

Sodann wird seit dem Inkrafttreten des ungültigen BVerfGG gemäß § 6 BVerfGG die Hälfte der Richter zum BVerfG, die von Deutschen Bundestag zu wählen sind, stattdessen von einem nicht grundgesetzlich legitimierten Richterwahlausschuss gewählt mit der Folge, dass kein Senat und keine Kammer des BVerfG seit September 1951 jemals grundgesetzkonform und seit 1953 konventionskonform besetzt gewesen ist.

Leider hat sich der spätere auch hessische Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer nicht um die Verfassungskonformität der auch von ihm angewandten bundesdeutschen Gesetze gekümmert, so dass sein Wirken vor diesem verfassungswidrigen Hintergrund seinen Glanz verloren hat, denn damit hat sich ein namhafter Jurist, der den Nationalsozialismus und dessen personifizierte Machenschaften bis weit in die Zeit der Bundesrepublik Deutschland hinein bekämpft hat, selbst in nicht unerheblichem Maße diskreditiert, denn gerade durch die Nichtanwendung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat sich der Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes faktisch selbst ausgehebelt. Andernorts auf dieser Erde hat man dafür bis heute klare Worte.

Sodann ist nichts darüber bekannt, ob und wie der hess. Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer auf die ebenfalls vom 2. Senat des BVerfG 1957 getroffene, den Hitlergeist wieder beflügelnde  “Reichskonkordat-Entscheidung” reagiert hat:

“Man kann nicht die Existenz einer revolutionär gesetzten Kompetenzordnung bejahen, aber den unter dieser Kompetenzordnung gesetzten Staatsakten und Normen die Geltung versagen”,

heißt es in 2 BvG 1/55 vom 27.03.1957 und soll damit bis heute das ersatzlos untergegangene kodifizierte Recht des NS-Terrorregimes entgegen der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général vom 06.01.1947 für gültiges Recht in der Bundesrepublik Deutschland erklären helfen.

Wie es um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: /229709)

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