Mit dem Reichstagsbrand am 27. Februar 1933 veränderten sich die politischen Bedingungen im Deutschen Reich schlagartig. Bereits einen Tag nach dem von den Nationalsozialisten als Fanal eines kommunistischen Umsturzversuchs bewerteten Ereignis legte Innenminister Wilhelm Frick die “Verordnung zum Schutz von Volk und Staat” (“Reichstagsbrandverordnung“) vor. Einstimmig wurde sie vom Kabinett verabschiedet und am Nachmittag des 28. Februar von Reichspräsident Paul von Hindenburg unterzeichnet.
Die auf Grundlage von Artikel 48 der Weimarer Verfassung erlassene “Reichstagsbrandverordnung” ging über ihren angegebenen Zweck der “Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte” weit hinaus. Sie suspendierte die verfassungsmäßigen Grundrechte und begründete einen permanenten zivilen Ausnahmezustand, der es dem NS-Regime ermöglichte, Unterdrückungsmaßnahmen gegen Oppositionelle mit dem Schein von Legalität zu umgeben. Politische Gegner konnten ohne Anklage und Beweise in gerichtlich nicht kontrollierbare “Schutzhaft” genommen und regimekritische Zeitungen verboten werden. Drei Tage nach der Reichstagswahl am 5. März 1933 erfolgte auf Grundlage der “Reichstagsbrandverordnung” die Annullierung aller politischen Mandate von Mitgliedern der KPD. Auch beim im Juni 1933 verhängten Verbot der SPD und der Errichtung des Einparteienstaats war die Verordnung von entscheidender Bedeutung.
Paragraph 2 der “Reichstagsbrandverordnung” erlaubte der Reichsregierung Eingriffe in die Länderrechte. Damit erhielten die Beseitigung bundesstaatlicher Strukturen und die einsetzende Gleichschaltung der Länder eine rechtliche Legitimation. Zusammen mit dem “Ermächtigungsgesetz“, das am 23. März 1933 verabschiedet wurde, höhlte die Verordnung die formal bis 1945 existierende Verfassung der Weimarer Republik aus und stellte einen entscheidenden Schritt bei der Errichtung der NS-Diktatur dar. (Quelle: Deutsches Historisches Museum)
Brauchte es am 28.02.1933 noch der “Verordnung zum Schutz von Volk und Staat”, um die nur als Staatsziel in der Weimarer Verfassung normierten Grundrechte zu suspendieren, so reicht seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 das bloße Ignorieren der unverletzlichen und unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden Grundrechte völlig aus, dank der “granitenen Dummheit” aller bundesdeutschen Grundrechtsträger.

Wie es um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.
(Originalartikel: /229901)
