In der deutschen Rechtsprechung wird der Begriff der »Volksvertretung« einhellig mit dem obersten Verfassungsorgan der Gesetzgebung (Legislative) des Bundes oder der Länder, dem Parlament, verbunden, während die öffentlichen Gewalten der Verwaltung und des Vollzugs (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) im Allgemeinen als nicht zur Volksvertretung gehörig betrachtet werden.
Eine Legaldefinition der Volksvertretung findet sich jedoch in Art. 20 Abs. 2 GG, nach dessen Satz 1 die Staatsgewalt vom Volke ausgeübt wird, und nach dessen Satz 2 diese Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung im Rahmen der Vertretung ausgeübt wird.
Somit sind diese besonderen Organe der Ausübung der Staatsgewalt im Auftrag des Volkes – die Legislative, Exekutive und Judikative – insgesamt als Volksvertretung zu betrachten.
Das gerade auch in Deutschland zu beobachtende Phänomen bei der herkömmlichen Ausübung der Staatsgewalt in Vertretung des Volkes ist zunächst ein simples und menschliches, welches von Charles-Louis de Montesquieu treffend formuliert wure:
»Eine ewige Erfahrung lehrt, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt.« - Vom Geist der Gesetze (De l’esprit des lois), XI, 4
Die Rechtswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt Montesquieu: Die Legislative erlässt eigennützige Gesetze, die Exekutive vollzieht eigennützige Maßnahmen unter Nicht- oder Falschanwendung bestehender Gesetze und die Rechtsprechung spricht völlig unabhängig vom Gesetz eigennütziges Recht, während sich jede der öffentlichen Gewalten zur Rechtfertigung auf die eine oder andere öffentliche Gewalt beruft und letztlich kein Amtsträger persönlich verantwortlich zeichnet. Die klassischen öffentlichen Gewalten sind derzeit nicht kontrollierbar.
Angesichts dessen ist die Einrichtung eines weiteren Verfassungsorgans zu empfehlen mit den ausschließlichen Aufgaben der Aufsicht über die bisher üblichen Verfassungsorgane sowie der Entscheidung über Änderungen der Verfassung. Die Aufsicht sollte in der Kontrolle der Übereinstimmung des Zustandekommens der Handlungen der öffentlichen Gewalten mit der Verfassung bestehen mit der Pflicht zur Erklärung der Nichtigkeit und Neu- bzw. Rückabwicklung hoheitlicher Handlungen, welche unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe zustande gekommen sind. Seine Mitglieder müssten vom Volk frei wählbar sein. Im Zuge der Justizgewährleistung müsste jedem Grundrechtsträger das Antragsrecht auf Überprüfung des persönlich und sachlich unabhängigen Zustandekommens einer ihn betreffenden hoheitlichen Handlung garantiert werden. Ableitend aus der Führung der Aufsicht könnte dieses Verfassungsorgan als »Kurative« bezeichnet werden.
So könnte man in Zukunft das Parlament von der Pflicht zur einfachen Gesetzgebung entbinden und diese einem speziellen Legislativverfassungsorgan zuweisen, welches aus Fachleuten zusammengesetzt ist, während das Parlament als Kurative die Aufgabe der Aufsicht über alle ihm unterstellten Verfassungsorgane der Legislative, Exekutive und Judikative führt und mit entprechenden Mehrheiten sowohl über aufsichtsführende Aufgaben als auch über Änderungen der Verfassung entscheidet.
Organigramm:
Kurative: Verfassungsänderungen, Aufsicht über Legislative, Exekutive und Judikative
Legislative: Erlass einfacher Gesetze
Exekutive: Verwaltung und Vollzug
Judikative: Rechtsprechung – Ordentliche Geriche, Fachgerichte, Verfassungsgerichte, Oberstes Bundesgericht

curative = heilend
Bildlich sehe ich drei kleine Racker, mit dreckigen Hosen, die einfach machen was sie wollen. Sie bestimmen, wer mitspielen darf, schießen den Ball durch eine Scheibe und lachen sich schlapp, ärgern andere, die nicht so sind wie sie und klauen denen die Bonbons. Spaß haben die ohnehin, aber Grenzen kennen die keine.
Und über diese Racker wacht eine Curative, die mal Klartext spricht und ihnen Hausarrest und eine Seite Strafarbeit aufgibt mit dem Sinn: “Was du nicht willst , das man dir tut, das füge keinem and´ren zu”.
Der Grundgedanke gefällt mir!
Macht weiter so - meine Stimme habt Ihr schon lange,
LG
Danke für den Kommentar. Es ist beeindruckend, dass manche Menschen es (tatsächlich noch) schaffen, kompliziert erscheinende Vorgänge ein einfache Worte zu fassen und diese Vorgänge damit als das zu kennzeichnen, was sie in Wirklichkeit sind: Einfach.
Der Begriff »einfach« kann zum Beispiel ganz einfach erklärt werden: Ein Pullover soll in den Schrank verbracht werden. Wo verstaut man diesen Pullover? In ein(em) Fach.
Wollte man ihn in mehr als ein Fach packen, muss man ihn zerteilen. Schlecht für den Pullover.
Nehmen wir dazu ein weiteres Beispiel. Art. 1 Abs. 3 GG befiehlt: »Die (…) Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.«
Schwer zu verstehen? Nein! Aber wer weiß das und wer will das wissen und vor allem, wer will dafür einstehen und im Bedarfsfall sein Leben geben, anstatt zu sagen: Was soll es, ich verzichte auf meine Grundrechte?
PS: Ihre Stimme ist wertvoll, Ihre Mitarbeit noch mehr.
Wäre die “Curative” - sozusagen als “Korrektiv” - dann nicht zwingend das Bundesverfassungsgericht, quasi die “oberste Aufsichtsinstitution” über Legislative, Exekutive und Judikative, um deren verfassungstreue zu beaufsichtigen?
Sollte diese Curative dann nicht - nolens volens - sofort dann korrigierend eingreifen, wenn sich Legislative, Exekutive und/oder Judikative sich vom Wortlaut eben des (Grund-)Gesetzes entfernen, den der parlamentarische Rat “in Granit gemeißelt” hat?
Aber da ist ja dann doch noch die “Richterwahl” zum BVerfG, welche maßgeblich von der Parteisoldateska initiiert wird, oder? Somit wird sodann - im Parteiinteresse - die “Curative” ad absurdum geführt, nicht wahr?
Ich verstehe bereits den Ansatz der Fragen nicht: Wieso sollte die Curative das Bundesverfassungsgericht sein?
Die Curative ist direkt gewählt als sowohl oberster (öffentlich-rechtlicher) und damit aufsichtsführender Dienstherr für alle öffentlichen Gewalten als auch verfassungsändernder Gesetzgeber.
In den Protokollen der ersten Adenauer-Regierung findet sich dieses bemerkenswerte Zitat, denn es weist den Weg in den Willkür- und Allmachtsstaat, den der Nazi-Jurist Dr. Willi Geiger in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” 1941 mit der Bemerkung, dass er dem Glauben widerspreche, dass die Grundrechte, die Menschenrechte vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssten, skizziert hat:
Bundesinnenminister Dr. Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950
Als Bundespräsident hat derselbe Heinemann 1970 das Folgende als Geleitwort in die Grundgesetzausgabe des Bundesamtes für politische Bildung formuliert:
Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970
Heute will die Bevölkerung weder das Eine noch das Andere wissen. Der Bevölkerung reichen seit 65 Jahren fadenscheinige Versprechungen und der Glaube, die Bundesrepublik Deutschland sei der beste Rechtsstaat der Welt.