Neuordnung einer demokratischen Volksvertretung: Kurative, Legislative, Exekutive und Judikative.

In der deutschen Rechtsprechung wird der Begriff der »Volksvertretung« einhellig mit dem obersten Verfassungsorgan der Gesetzgebung (Legislative) des Bundes oder der Länder, dem Parlament, verbunden, während die öffentlichen Gewalten der Verwaltung und des Vollzugs (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) im Allgemeinen als nicht zur Volksvertretung gehörig betrachtet werden.

Eine Legaldefinition der Volksvertretung findet sich jedoch in Art. 20 Abs. 2 GG, nach dessen Satz 1 die Staatsgewalt vom Volke ausgeübt wird, und nach dessen Satz 2 diese Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung im Rahmen der Vertretung ausgeübt wird.

Somit sind diese besonderen Organe der Ausübung der Staatsgewalt im Auftrag des Volkes – die Legislative, Exekutive und Judikative – insgesamt als Volksvertretung zu betrachten.

Das gerade auch in Deutschland zu beobachtende Phänomen bei der herkömmlichen Ausübung der Staatsgewalt in Vertretung des Volkes ist zunächst ein simples und menschliches, welches von Charles-Louis de Montesquieu treffend formuliert wure:

»Eine ewige Erfahrung lehrt, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt.« - Vom Geist der Gesetze (De l’esprit des lois), XI, 4

Die Rechtswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt Montesquieu: Die Legislative erlässt eigennützige Gesetze, die Exekutive vollzieht eigennützige Maßnahmen unter Nicht- oder Falschanwendung bestehender Gesetze und die Rechtsprechung spricht völlig unabhängig vom Gesetz eigennütziges Recht, während sich jede der öffentlichen Gewalten zur Rechtfertigung auf die eine oder andere öffentliche Gewalt beruft und letztlich kein Amtsträger persönlich verantwortlich zeichnet. Die klassischen öffentlichen Gewalten sind derzeit nicht kontrollierbar.

Angesichts dessen ist die Einrichtung eines weiteren Verfassungsorgans zu empfehlen mit den ausschließlichen Aufgaben der Aufsicht über die bisher üblichen Verfassungsorgane sowie der Entscheidung über Änderungen der Verfassung. Die Aufsicht sollte in der Kontrolle der Übereinstimmung des Zustandekommens der Handlungen der öffentlichen Gewalten mit der Verfassung bestehen mit der Pflicht zur Erklärung der Nichtigkeit und Neu- bzw. Rückabwicklung hoheitlicher Handlungen, welche unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe zustande gekommen sind. Seine Mitglieder müssten vom Volk frei wählbar sein. Im Zuge der Justizgewährleistung müsste jedem Grundrechtsträger das Antragsrecht auf Überprüfung des persönlich und sachlich unabhängigen Zustandekommens einer ihn betreffenden hoheitlichen Handlung garantiert werden. Ableitend aus der Führung der Aufsicht könnte dieses Verfassungsorgan als »Kurative« bezeichnet werden.

So könnte man in Zukunft das Parlament von der Pflicht zur einfachen Gesetzgebung entbinden und diese einem speziellen Legislativverfassungsorgan zuweisen, welches aus Fachleuten zusammengesetzt ist, während das Parlament als Kurative die Aufgabe der Aufsicht über alle ihm unterstellten Verfassungsorgane der Legislative, Exekutive und Judikative führt und mit entprechenden Mehrheiten sowohl über aufsichtsführende Aufgaben als auch über Änderungen der Verfassung entscheidet.

Organigramm:

Kurative: Verfassungsänderungen, Aufsicht über Legislative, Exekutive und Judikative

Legislative: Erlass einfacher Gesetze

Exekutive: Verwaltung und Vollzug

Judikative: Rechtsprechung – Ordentliche Geriche, Fachgerichte, Verfassungsgerichte, Oberstes Bundesgericht

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