“Es erben sich Gesetz’ und Rechte wie eine ew’ge Krankheit fort“, sagt Mephisto im Faust. In unserem Strafgesetzbuch erbt sich seit 1941 der Mordparagraf fort. Er wurde einst von Roland Freisler formuliert, einem der furchtbarsten deutschen Juristen, schreibt Focus-online am 15.06.2014.

NS-Gesetze haben im modernen Rechtsstaat nichts zu suchen, sagt Bundesjustizminister Heiko Maas. Gerechte Urteile lassen sich auf seiner Grundlage heute nur deshalb fällen, weil unsere Gerichte bei seiner Anwendung bis an die Grenzen der zulässigen Rechtsauslegung gehen müssen. Im Jahr 1941 schuf Roland Freisler, berüchtigster Strafrichter im Nationalsozialismus, den Paragrafen 211 im Strafgesetzbuch. Nach der kruden Ideologie der Nazis wurde man nicht durch seine Tat zum Mörder, sondern man war es von jeher. Die Straftat sollte nur Ausdruck einer charakterlichen Minderwertigkeit sein, die dem Menschen kraft Herkunft oder „Rasse“ angeblich innewohnte. (Quelle: Focus-online, 15.06.2014)

Was für eine niederträchtige Heuchelei dieses Sozi Maas. De facto wurde spätestens mit der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 das gesamte nach dem 05.03.1933 im NS-Terrorregime kodifizierte Recht deklaratorisch aufgehoben, da es sich um eine Usurpation seitens des Massenmörders Adolf Hitler zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 gehandelt hat. Somit war auch der Mord-Paragraph des Massenmörders Roland Freisler zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ersatzlos untergegangen und hätte nie wieder im Wortlaut des Massenmörders Freisler im bundesdeutschen dem Bonner Grundgesetz bedingungslos unterfallenden StGB auftauchen dürfen, geschweige denn hätten auf der Basis dieses untergegangenen und mithin nicht existierenden Straftatbestandes im Lichte des Bonner Grundgesetzes Strafverfolgung und Strafverfahren stattfinden, geschweige denn Urteile gesprochen werden dürfen.

Der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolf hat 1996 bereits in seinem Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” angemahnt, dass das bundesdeutsche Strafrecht noch immer nicht entnazifiziert worden sei. Interessiert hat es bis heute dem Grunde nach niemanden, wird doch am Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bewusst und gewollt seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 vorbei die spätestens mit der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général am 06.01.1947 ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Recht verfassungswidrig praktiziert, so dass die unverbrüchlichen Rechtsbefehle samt der unmittelbares Recht gegen die drei Gewalten bindenden unverletzlichen Grundrechte leerlaufen.

Aber der 15.06. steht in einem noch ganz anderen Licht, schaut man zurück in das NS-Terrorregime und zwar in das Jahr 1943. Per Rechtsverordnung wurde damals der Straftatbestand des Amtsmissbrauches aus dem StGB ersatzlos entfernt und die Nötigung sowie die Erpressung mit jeweils gleichlautend mit einen Abs. 2 ergänzt, so dass beide Straftatbestände nur dann strafrechtlich zum Tragen kamen, wenn das Mittel zum Zweck dem “gesunden Volksempfinden” widersprach. 1954 wurde trotz Bonner Grundgesetz und trotz ersatzlosem Wegfall aufgrund der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général vom 06.01.1947 in beiden §§ der Abs. 2 dahingehend geändert, dass aus “gesundem Volksempfinden” das noch weiter zu fassende Tatbestandsmerkmal “verwerflich” gemacht wurde. Das NS-Terrorregime lässt bis heute grüßen.

Bis heute wurde übrigens der spätestens seit der “Tillessen/Erzberger-Entscheidung” des Tribunal Général am 06.01.1947 wieder in Kraft getretene Straftatbestand des Amtsmissbrauches nicht wieder in das bundesdeutsche StGB aufgenommen. Details zum Thema “Straftatbestand Amtsmissbrauch” lesen sich in der einschlägigen meinungsfreien Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage

“Ist der Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB alter Fassung rechtswirksam zum 15.06.1943 aufgehoben worden oder ist dieser Straftatbestand noch aktiver Bestandteil des heutigen Strafgesetzbuches?”

Nicht ohne Grund erhielt denn auch das Bundesjustizministerium am 23.03.2013 von der Grundrechtepartei den “Großen Anton-Hynkel-Preis” verliehen.

Der Große Anton-Hynkel-Preis wird einmal im Jahr am 23. März durch eine Jury per Urkunde in Verbindung mit der aktuellen Ausgabe des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vergeben an Politiker, Amtspersonen, Publizisten sowie staatliche und nichtstaatliche Institutionen, welche die deutsche Sprache, das Grundgesetz und die Grundrechte missbrauchen, um die nicht bloß verfassungswidrige Tatsache, dass der Geist des Nationalsozialismus in Legislative, Exekutive und Judikative sowie in Wirtschaft, Gesellschaft und Medien – mal mehr oder weniger versteckt und verklausuliert – nach wie vor fröhliche Urständ feiert, dem so in seinen Grundrechten verletzten Bürger alternativlos und konkurrenzlos günstig erscheinen zu lassen im Gegensatz zu echter Demokratie und einem effektiven Rechtsstaat, in welchem der Staat die Würde des Menschen und die unmittelbar geltenden und als diese die öffentliche Gewalt bindenden Grundrechte über alles stellt und sie schützt gegen jeden Angriff und jede Verletzung von außen und innen.

Der Große Anton-Hynkel-Preis ist gewidmet all den Opfern des Obrigkeitsstaates, antidemokratischer, menschenverachtender und verfassungswidriger Politik, des straflosen Amtsmissbrauchs, des straflosen Raubes von Eigentum sowie der straflosen Plünderung natürlicher Ressourcen zum persönlichen Vorteil einiger weniger unter Missbrauch der öffentlichen Gewalt und zum schweren Schaden der Demokratie.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231742)

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“Es erben sich Gesetz’ und Rechte wie eine ew’ge Krankheit fort“, sagt Mephisto im Faust. In unserem Strafgesetzbuch erbt sich seit 1941 der Mordparagraf fort. Er wurde einst von Roland Freisler formuliert, einem der furchtbarsten deutschen Juristen, schreibt Focus-online am 15.06.2014. von B. Lenniger (Bundessprecher), sofern nicht ausdrücklich anders festgestellt, ist lizenziert unter einer Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International Lizenz.

Ein Gedanke zu „“Es erben sich Gesetz’ und Rechte wie eine ew’ge Krankheit fort“, sagt Mephisto im Faust. In unserem Strafgesetzbuch erbt sich seit 1941 der Mordparagraf fort. Er wurde einst von Roland Freisler formuliert, einem der furchtbarsten deutschen Juristen, schreibt Focus-online am 15.06.2014.“

  1. Bei Focus - online heißt es weiter im Artikel:

    “Bis heute ist unsere schärfste Strafvorschrift vom Ungeist der Nationalsozialisten geprägt. Der Mordparagraf ist schwammig formuliert, er benachteiligt Frauen, und gerechte Urteile lassen sich auf seiner Grundlage heute nur deshalb fällen, weil unsere Gerichte bei seiner Anwendung bis an die Grenzen der zulässigen Rechtsauslegung gehen müssen.[...]

    Nach dem Gesetz wiegt das Unrecht, das die Frau begangen hat, also viel schwerer als das des Mannes. Weil das nicht gerecht ist, haben unsere Gerichte große Interpretationskünste aufgewandt, um trotz des Wortlauts unserer Gesetze zu gerechten Urteilen zu kommen. In einem Rechtsstaat sollten die Paragrafen aber bereits so formuliert sein, dass in ihnen gerechte Urteile schon angelegt sind. Deswegen möchten wir die Strafvorschriften für die Tötungsdelikte reformieren. Das ist auch deshalb gut möglich, weil das geltende Recht im Bewusstsein der Bevölkerung nie wirklich angekommen ist.”

    Nur einer für granitenen dumm gehaltenen Bevölkerung kann man im Lichte des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland einen solchen verfassungswidrigen Unsinn seit inzwischen 65 Jahren weiß machen.

    Der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolf hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” geprägt:

    “Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

    “Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

    Trotzdem wird bis heute in der Tradition des verfassungsfeindlich in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” argumentiert habenden Nazi-Juristen Dr. Willi Geiger verfahren und das sowohl Seitens des Gesetzgebers als auch der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung. So erfährt denn auch das Zitat aus den Protokollen der Regierung Adenauer vom 11.08.1950 eine tiefsinnige und bis heute reichende verfassungsfeindliche Bedeutung:

    »Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

    So lange jedoch die bundesdeutsche Bevölkerung nicht unterscheiden will zwischen einem “Rechtsstaat” und dem auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes fußenden Rechtsstaat, so lange kann die mit dem Inkrafttreten des Bonner GG ein zweites Mal an die Macht gelangte “Bewegung” Scheins schalten und walten wie es ihr gerade passt, denn dank der nahezu vollständig realisierten Straflosigkeit für Amtsträger, die zugunsten dieser verfassungsverachtenden “Bewegung” Straftaten gegen den Grundrechtsträger begehen, kommt keinem einzigren Amtsträger in den Sinn, sich endlich seinem geleisteten Amtseid getreu des Bonner Grundgesetzes zu verhalten.

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