“Seit kurzem geht für niedersächsische Hundehalter nichts mehr ohne Führerschein: Wer sich Dackel oder Dobermann zulegen will, muss erst eine Eignungsprüfung ablegen. Wie lange können Hündinnen Junge bekommen? Muss man extra mit dem Hund üben, damit er sich überall anfassen lässt? Und wie wirkt sich Zwingerhaltung auf die Wesensentwicklung aus? – Solche Fragen muss man beantworten können, wenn man sich in Niedersachsen einen Hund zulegen will. Dort greifen seit Anfang Juli die bundesweit schärfsten Regeln für Hundehalter. So müssen die Tiere haftpflichtversichert sein, einen Funkchip tragen und in einem zentralen Register gemeldet werden. Vor allem aber muss jeder, der sich einen Hund zulegen will, eine Tauglichkeitsprüfung ablegen – in Theorie und Praxis; unabhängig davon, ob es sich beim neuen Haustier um einen Mastiff oder einen Rauhaardackel handelt.” (Quelle: Spiegel-online, 06.07.2013)
Wer hingegen als Amtsträger in Niedersachsen sein Amt missbraucht, bleibt in Ermangelung eines solchen Straftatbestand straflos. Das Gleiche gilt übrigens für alle ihr Amt in der übrigen Bundesrepublik Deutschland missbrauchenden Amtsträger. Dafür Sorge getragen haben die Nazis am 15.06.1943, da wurde der Amtsmissbrauch ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch gestrichen und bis heute nicht wieder eingeführt. Wer die ansonsten im bundesdeutschen Strafgesetzbuch normierten sog. Amtsdelikte genauer unter die Lupe nimmt kann feststellen, dass immer dann, wenn der Amtsträger zugunsten des Staates Straftaten begeht, er fast immer mit einem blauen Auge oder sogar gänzlich straffrei davonkommt. Nötigung und Erpressung genießen den Status “Gesinnungsstraftaten”, denn allein der Richter entscheidet, ob das Mittel zum Zweck als verwerflich anzusehen ist oder nicht. Zugunsten des Staates als Amtsträger den einzelnen Bürger genötigt oder erpresst zu haben, wird so gut wie nie als verwerflich klassifiziert.
“Die Einhaltung des neuen Hundegesetzes dürfte schwer zu überprüfen sein: Wer einen Hund anschaffen will, muss auch nach dem 1. Juli nicht nachweisen, dass er den „Führerschein“ gemacht hat. Ein Verkäufer muss nicht danach fragen. Auch wenn der neu ins Haus gekommene „beste Freund“ angemeldet wird, muss der Halter seine Eignung nicht nachweisen. Erst, wenn es beispielsweise zu einem Beißvorfall gekommen ist, wird nach dem Nachweis und der Registrierung gefragt. Wer eines davon dann nicht vorzeigen kann, den erwarten Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.” (Quelle: taz, 13.05.2013)
Weil der einzelne Bürger dem Grunde nach nie mit den gegen die drei Gewalten gerichteten Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes konfrontiert wird und ebenso wenig über die Unmittelbarkeit der Grundrechte und deren Bindewirkung gegenüber den drei Gewalten erfährt, kommt denn auch so gut wie kein Bürger auf die Idee, dass hier in dieser Republik etwas grundlegendes nicht stimmt.
Wie es um den auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes errichteten Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland und die im Bonner Grundgesetz unverbrüchlich verankerten Rechtsbefehle sowie um die den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht bindenden unverletzlichen Grundrechte gegenwärtig bestellt ist, liest sich insbesondere in den Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.
(Originalartikel: /226877/in-dieser-repu…uefung-ablegen/)

In dieser Republik stimmt was nicht, denn während der Amtsmissbrauch straflos ist, muss jeder niedersächsische Hundehalter von nun an eine Tauglichkeitsprüfung ablegen. von Grundrechtepartei, sofern nicht ausdrücklich anders festgestellt, ist lizenziert unter einer Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International Lizenz.
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