Die meisten deutschen Unternehmen sind zur Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer verpflichtet - nicht selten gegen ihren Willen. Jetzt prüft nach SPIEGEL-Informationen erstmals seit 1962 das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft. Zuletzt hatte das höchste deutsche Gericht vor 52 Jahren die Zwangsmitgliedschaft für zulässig erklärt; nachfolgende Beschwerden hatte es gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Jetzt hat der Erste Senat mehr als 30 Institutionen - darunter Bundestag, Bundesrat, Bundeskanzleramt, Bundesministerien und Länderregierungen - bis zum 15. Mai um Stellungnahmen gebeten, “um die tatsächlichen und rechtlichen Grund lagen für die zu treffende Entscheidung zu verbreitern”, wie es beim Verfassungsgericht heißt. (Quelle: Spiegel-online, 30.03.2014)
Grotesker geht es in dieser Bundesrepublik Deutschland wohl kaum noch, denn weder der einfache Gesetzgeber noch das Bundesverfassungsgericht haben auf der unverbrüchlichen Rechtsgrundlage des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich die Möglichkeit, eine Zwangsmitgliedschaft entgegen Art. 2 und 9 GG einfachgesetzlich zu normieren oder gar gerichtlich zu legitimieren. Es zeigt aber wie weit das System Bundesrepublik Deutschland trotz 65 Jahre Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm mit die drei Gewalten unverbrüchlich als unmittelbar geltendes Recht bindenden unverletzlichen Grundrechten vom Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes tatsächlich entfernt ist.
Bereits 1950 formulierte der Chefprotokollant des parlamentarischen Rates und Richter Kurt-Gerorg Wernicke zur Verfassungswidrigkeit des einfachgesetzlich normierten Kammerzwangs:
“Mit dem in Art. 2 Abs. 1 GG statuierten Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist die Freiheit zum Handeln in den verschiedensten Lebensbereichen gewährleistet. Dieses -umfassende- Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit schützt damit auch die Freiheit der Willensentschließung eines jeden einzelnen zur Bildung oder zum Beitritt von Vereinigungen. Für diese allgemeine persönliche Freiheit ist auch kein Gesetzesvorbehalt, wie er z.B. in Art. 2 Abs. 2 GG besteht, aufgestellt, sondern bestehen lediglich die in Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG aufgestellten Schranken. Zwang ist daher unzulässig. Dieses Ergebnis ist von weittragender Bedeutung. Es sind nämlich alle entgegenstehenden Bestimmungen wie z.B. über die Zwangsmitgliedschaft in Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Anwaltskammern usw. mit dem Bonner Grundgesetz (BGG) unvereinbar. Die “Selbstverständlichkeit”, mit der sich die bisherigen Zwangsmitgliedschaften – unangefochten – weiter behaupten, muss überraschen. (Vgl. noch Schindler in DOV, 1950, Heft 16, S. 485, Ziff. VIII). In Wernicke, Kommentar zum Bonner GG – Bonner Kommentar – 1950.”
An der Verfassungswidrigkeit der Zwangsmitgliedschaften / dem Kammerzwang ändert auch die BVerfGE 15, 2 35 - Zwangsmitgliedschaft - gar nichts. Nicht unerwähnt soll bleiben, wer diese nichtige bzw. “Nicht-Entscheidung” damals getroffen hat. Hier die ehrenwerten Namen:
Hugo Berger, Martin Drath, Gerhard Heiland, Karl Heck, Karl Haager, Joachim Lehmann, Müller Präsident, Thodor Ritterspach, Erna Scheffler, Herbert Scholtissek, Erwin Stein,
Nichtige bzw. Nicht-Entscheidungen exisiteren nicht oder nur zum Schein und können keine Rechtskraft erlangen und sind daher auch von niemanden zu beachten. (weitere Details lesen sich in der diesbezüglichen einschlägigen Expertise der Grundrechtepartei)
Die farblich herausgehobenen Namen bilden den Personenkreis, der rechtswidrig und mithin absolut verfassungswidrig entgegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG auf der Basis des verfassungswidrigen § 6 des wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen BVerfGG von einem Richterwahlausschuss anstatt vom gesamten Deutschen Bundestag ins Richteramt beim BVerfG “gewählt” worden sind.
Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise der Grundrechtepartei.
Inzwischen hat sich darüber herausgestellt, dass das BVerfGG seit dem 13.03.1951 wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist, so dass es dem BVerfG bis heute sowohl an einem gültigen Prozessgesetz als auch an einer Gerichtsverfassung mangelt.
Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise der Grundrechtepartei.
Des weiteren kommt noch die Ungeheuerlichkeit hinzu, dass nämlich entgegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG die Hälfte der vom Bundestag zu wählenden Richter ans BVerfG von einem ausdrücklich nicht im Grundgesetz seine verfassungskonforme Legitimation habenden Richterwahlausschuss rechtswidrig und mithin verfassungswidrig seit 1951 auf der Basis des verfassungswidrigen § 6 des sowie ungültigen BVerfGG “gewählt” werden.
Sowohl das ungültige BVerfGG als auch die nicht ordnungsgemäß gewählten Richter zum BVerfG hat unmittelbar zur Folge, dass alle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes seit September 1951 nichtig sind, alle ausnahmslos.
Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise der Grundrechtepartei.
Das die viel gepriesene Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich niemals vorgesehen gewesen ist, sie gab es denn auch nicht im am 23.05.1949 in Kraft getretenen Bonner Grundgesetz, sondern wurde verfassungswidrig von verfassungsfeindlichen Kräften der ersten Stunde der jungen Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig in das ungültige BVerfGG geschrieben und Scheins niemals auf seine Verfassungskonformität hinterfragt.
Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise der Grundrechtepartei.
So lange sich jedoch die bundesdeutsche Bevölkerung sich dem Glauben hingibt, dass sich mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 tatsächlich ein auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes handelndes demokratisches und rechtsstaatliches System errichtet hätte, haben die Nachfolgetäter derer von damals bis heute alle Optionen, verfassungswidrig weiter tun und zu lassen was sie wollen. Der Karikaturist der Grundrechtepartei hat das seit 65 Jahren tatsächlich herrschende System “Bundesrepublik Deutschland” denn auch zutreffend als “Öffentliche Gewaltherrschaft” in Bild gesetzt:

Der Propagandist des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler Joseph Goebbels hat es in seinem letzten Tagebucheintrag so formuliert:
»Sollte uns der Sprung in die große Macht nicht gelingen, dann wollen wir unseren Nachfolgern wenigstens eine Erbschaft hinterlassen, an der sie selbst zugrunde gehen sollen. Das Unglück muß so ungeheurlich sein, daß die Verzweiflung, der Wehruf und Notschrei der Massen trotz aller Hinweise auf uns Schuldige sich gegen jene richten muß, die sich berufen fühlen, aus diesem Chaos ein neues Deutschland aufzubauen. Das ist meine letzte Berechnung.«
Wie es um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes 64 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.
(Originalartikel: /230319)
