Im Bonner Grundgesetz heißt es im Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949:
“Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt.”
Seit dem Inkrafttreten des wegen Verstoßes gegen das die Grundrechte garantieren sollenden Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültigen Bundesverfassungsgerichtsgesetzes am 13.03.1951 werden aber die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes, die zur Hälfte vom Bundestag zu wählen sind, stattdessen verfassungswidrig von einem nicht im Grundgesetz legitimierten Richterwahlausschuss “gewählt”. Die Wahlen dieses Personenkreises sind bis heute nichtig mit der Folge, dass seit September 1951 kein Senat und keine Kammer des Bundesverfassungsgerichtes jemals verfassungskonform besetzt gewesen ist.
Die jetzt eröffnete Diskussion, namentlich von den Mittätern in Gestalt der Bundestagsabgeordneten Volker Kauder (CDU) und Thomas Oppermann (SPD) im SPIEGEL 13/2014 sowie nun auch von dem durch verfassungswidrigen Wahlausschuss auf verfassungswidrige Weise gewählten und somit “Nicht-Richter” M. Huber geführt, zeigt, wie willfährig bundesdeutsche Journalisten bis heute immer noch sind, denn ein Blick in den 65 Jahre alten Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG lässt keine anders lautende Deutung, Rechtsauffassung oder Auslegung zu. Der gesamte Deutsche Bundestag hat die Hälfte der Mitglieder des BVerfG seit September 1951 zu wählen und kein sog. Richterwahlausschuss, der denn auch seit 65 Jahren keine grundgesetzliche Legitimation genießt, dieses unverbrüchliche Faktum wird jedoch ganz im Sinne der Doktrin des Nazi-Juristen, NSDAP-Mannes (dann CSU), SS-Rottenführers und 1939 Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg Dr. Willi Geiger totgeschwiegen. Geiger hat in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” 1941 zu Papier gebracht, dass er nicht nur dem Glauben widersprach, dass die Grundrechte, die Menschenrechte der Bürger, vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssen, sondern schrieb er auch, dass von einem pflichtbewussten Journalisten im Konfliktfall mit dem Staat zwar nicht verlangt werde, dass er die Wahrheit verfälschen müsse, aber dass er sie totschweige.
Sowohl die Tatsache, dass das BVerfGG seit dem 13.03.1951 wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist als auch die Tatsache, dass auf der Basis des verfassungswidrigen § 6 des ungültigen BVerfGG die Hälfte der eigentlich vom gesamten deutschen Bundestag zu wählenden Mitglieder des BVerfG deren Wahl durch den verfassungswidrigen Richterwahlausschuss nichtig ist mit der Folge, dass seit September 1951 ausnahmslos alle Entscheidungen des BVerfG nichtig sind, hat die Grundrechtepartei in ihren einschlägigen Expertisen längstens veröffentlicht.
Auf die Ungültigkeit des BVerfGG hat die Grundrechtepartei erstmalig mit der Expertise zur Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vom 25.05.2012 hingewiesen. Die verfassungswidrige Wahl der Mitglieder des BVerfG durch den grundgesetzlich nicht legitimierten Richterwahlausschuss hat die Grundrechtepartei in ihrer Expertise „Werden die Richter des Bundesverfassungsgerichtes verfassungskonform gewählt oder ist ihre indirekte Wahl verfassungswidrig?“ am 09.06.2013 öffentlich gemacht.
Wer sich kundig machen will über die einzelnen Mitglieder des BVerfG und wie sie ihre Mitgliedschaft bekommen haben, schaut auf die Seite “Liste der Richter des Bundesverfassungsgerichtes“.
Wie es um den vermeintlichen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes fast 65 Jahre nach dessen Inkrafttreten bis heute wirklich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.
(Originalartikel: /230359)

Über Thomas Oppermann (SPD) gibt es als Vorsitzender der SPD Bundestagsfraktion auf dessen IT-Seite ( http:/www.thomasoppermann.de/wahlergebnis.php ) und ( http:/www.thomasoppermann.de/lebenslauf.php ) folgendes zu berichten:
• seit Anfang der 17. WP “Mitglied des Richterwahlausschusses“,
• mit Beginn der 18. WP “Mitglied des Wahlausschusses für die vom Bundestag zu berufenden Richter des Bundesverfassungsgerichts” -BVerfG-. Anmerkung: Daraus folgt, daß der neue Name des Ausschusses schon genannt und grundgesetzfeindlich `verfassungsfeindlich´ verschleiert wird, zumal die Richterwahl nicht aus der Mitte des Deutschen Bundestages, sondern eines inakzeptablen “Wahlausschuß” erfolgen soll. Das heißt, es ändert sich nur der Namen aber die Wahl als solches nicht!
Des weiteren war er von
• 1986 bis 1990 Richter an den Verwaltungsgerichten in Hannover und Braunschweig;
• und von 1988 bis 1989 Rechtsdezernent bei der Stadt Münden.
Insoweit kann er sich als sogenannter “bundesdeutscher Richter am Verwaltungdgericht Hannover und Braunschweig” nie mehr frei von Schuld machen die er mit der Übernahme des ihm angetragenen (Karriere-)Amtes eines beamteten weisungsgebundenen Hilfsrichters auf sich geladen hat und setzte somit die Tradition des nazionalsozialistisch geprägten “braunen Gedankengutes” fort, obwohl er einen zweijährigen USA-Aufenthalt unter dem Deckmantel “Aktion Sühnezeichen / Friedensdienste” in Washington D.C. und New York für sich beanspruchte.
Als Angehöriger Teil der rechtsprechenden Gewalt sowie (gesetzgebenden Gewalt) wendete oder billigte er damals wie heute als “Schein-Richter” oder Mitglied des Bundestages und in seiner “Weisungsrolle als Vorsitzender der SPD Bundestagsfraktion” umso schwerwiegender in der Rechtsfolge, mehr oder weniger skrupellos ersatzlos untergegangenes Recht aus der Zeit des NAZI-Terrorregimes, verfassungs- und konventionswidrig als vorkonstitutionelles bezeichnetes Recht an, trotz absoluter Vorrangstellung des Bonner Grundgesetzes -BGG- als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, also ausdrücklich dem Bonner Grundgesetz widersprechende ungültige und / oder verfassungswidrige Vorschriften gegen den einzelnen Grundrechtsträger an und nehmen dabei die inflationäre Verletzung der unverletzlichen Grundrechte jeden betroffenen Grundrechtsträger vorsätzlich billigend in Kauf.
Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass es einen grundgesetzkonformen Richterwahlausschuss gemäß Art. 95 Abs. 2 GG seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 gibt und einen auf dem § 6 des wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen BVerfGG basierenden und darüber hinaus verfassungswidrigen, illegalen entgegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG. Beide existieren unabhängig von einander.
Das ist wohl zutreffend aber welchen Sinn macht es eine von drei Gewalten (Judikative) zu schaffen wenn diese nicht unabhängig ist und lediglich von einem am Wahlergebnis zum Deutschen Bundestag orientierten Wahl- doer Richterwahlauschuß (Parteisoldaten) bestimmt wird?
Meines Erachtens überhaupt keinen, so daß die
Magna Charta der Richter (Grundprinzipien),
die anläßlich des zehnjährigen Bestehens der CCJE in seiner 11. Plenarsitzung Straßburg vom 17. bis 19. November 2010 verabschiedet wurde, in denen die wesentlichen Schlußfolgerungen aus den vom Beirat damals angenommenen Stellungnahmen zusammengefaßt und kodifiziert worden sind, unbedingt berücksichtigt werden sollten. Die Einrichtung eines “obersten Bundesgerichtes” gemäß Artikel 95 GG ist deshalb verfassungskonform einzurichten und auszugestalten.
Jede der 12 vom CCJE bereits angenommenen und dem Ministerkomitee des Europarats zur Kenntnis gebrachten Stellungnahmen enthält zusätzliche Erwägungen zu den in diesem Dokument angesprochenen Themen Quelle: ( http:/www.coe.int/ccje ).