Der Einzelne kann aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Abwehrrecht gegen störende und schädigende Eingriffe des Staates in seine Ehe und seine Familie herleiten, das gilt auch für in der Bundesrepublik Deutschland lebende türkische Eheleute.

Verstößt Deutschland gegen EU-Recht, weil Zuwanderer Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben müssen? Die Auffassung vertritt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Paolo Mengozzi, in seinem Schlussantrag, den er am Mittwoch vorgelegt hat. Seit 2007 müssen sich Ehegatten von in Deutschland arbeitenden Ausländern in deutscher Sprache verständigen können, um ebenfalls nach Deutschland ziehen zu dürfen. Konkret geht es um die Klage einer Türkin, die nicht bei ihrem Mann leben darf, der seit 1998 in Deutschland wohnt. Sie ist Analphabetin und verfügt nach Feststellungen der deutschen Botschaft in Ankara nicht über die nötigen Sprachkenntnisse. Mengozzi sagte, mit der Forderung nach Sprachkenntnissen vor der Einreise verstoße Deutschland unter anderem gegen eine sogenannte Stillhalteklausel aus einem Abkommen zwischen der EU und der Türkei von 1970. Darin werden neue Einreisehindernisse für Türken verboten. (Quelle: Spiegel-online, 30.04.2014)

Fakt ist, dass die Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 unter dem besonderen Schutz des Staates steht. Sobald eine Ehegatte, egal welcher Nationalität, sich in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält, gilt für die Ehe der absolute Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG wonachder Einzelne  aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Abwehrrecht gegen störende und schädigende Eingriffe des Staates in seine Ehe und seine Familie herleiten kann (BVerfGE 6, 386). Weder EU-Recht noch die zwingenden unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes in Gestalt der unmittelbar geltendes Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechte interessieren in der Bundesrepublik Deutschland den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt oder gar die Rechtsprechung trotz deren Eidesleistung auf das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland.

Man kommt sich in der Bundesrepublik Deutschland vor wie in einer Exekutivmonarchie:


Wie es um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: /231189)

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Der Einzelne kann aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Abwehrrecht gegen störende und schädigende Eingriffe des Staates in seine Ehe und seine Familie herleiten, das gilt auch für in der Bundesrepublik Deutschland lebende türkische Eheleute. von Grundrechtepartei, sofern nicht ausdrücklich anders festgestellt, ist lizenziert unter einer Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International Lizenz.

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