»Eine Ordnung, die den Menschen nicht als freie Persönlichkeit [...] anerkennt, das heißt aber eine Ordnung, die nicht das subjektive Recht gewährleistet, eine solche Ordnung soll überhaupt nicht als Rechtsordnung betrachtet werden.« - Hans Kelsen in "Reine Rechtslehre" 1934 (S. 44)

Kunstfreiheit

Ganz ohne Taktgefühl für den Rhytmus der Vernichter

Freiheit der Kunst & Wissenschaft

Frau Merkel leistete den Amtseid aller Amtsträger in diesem Land “Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ In [...]

BGH: Xa ARZ 283/10 - Amtsgericht zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art

Vorgeschichte: Bundesgerichtshof muss sich mit dem Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art befassen Die Entscheidung des BGH Gericht: BGH - Datum: 9. Dezember 2010 - Az: Xa ARZ 283/10 Die Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a GVG [...]

Bundesgerichtshof weist Amtsgericht Aurich mit Beschluss dessen Zuständigkeit für öffentlich - rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zu

Mit Beschluss Xa ARX 283/10 vom 09. Dez. 2010 hat der Bundesgerichtshof die Zuständigkeitsfrage des Amtsgerichtes Aurich zu Lasten des Amtsgerichtes Aurich entschieden und damit die Existenz des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz G…

BVerfGE 30, 173 – Mephisto-Entscheidung

Leitsätze: 1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht. 2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks. 3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger [...]

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